§1 GbV
#19639
11.12.2014 06:17
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Udo Freitag
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Moin, moin Mitstreiter,
hatte mit einem Mitarbeiter eine kleine Meinungsverschiedenheit über die Befreiungstatbestände (§2 GbV)im Seeverkehr. Dabei bin ich in der Begründung zur GbV (Drucksache 821/10) über folgenden Satz gefallen.
zu § 1 (Geltungsbereich)
zu Absatz 2
"Dies entspricht der gültigen Rechtslage. Deshalb gelten die im ADR/RID/ADN festgelegten Grundsätze für den Seeverkehr entsprechnend."
Welche Grundsätze sind hier gemeint?
Ursprünglicher Streitpunkt war die 1000 Punkteregelung und die 50t für den Auftraggeber des Absenders. Ich hatte gesagt 1000 Punkteregelung gilt auch für den Seeverkehr aber die 50t Befreiung nicht.
Gruß
Udo
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Re: §1 GbV
[Re: Udo Freitag]
#19640
14.12.2014 20:22
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King_Louie_21
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Hallo Udo, Streit in der besinnlichen Adventszeit, das ist nicht gut. Haut Euch nicht die Köpfe ein, geht lieber auf den Christkindelmarkt und trinkt gemeinsam einen Punsch oder Glühwein. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" /> Kommen wir zu Deinen Fragen: - Bei den in der Begründung zur GbV gemeinten Grundsätzen handelt es sich aus meiner Sicht um den Abschnitt 1.8.3 RID/ADR/ADN.
- Die Befreiung im Zusammenhang mit Mengen je Beförderungseinheit bezieht sich nur auf Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. Deshalb kann diese Befreiung von der Nominierung eines Gefahrgutbeauftragten aus meiner Sicht auch nur für den Straßentransport angewendet werden.
- Den Auftraggeber des Absenders gibt es nur für die Verkehrsträger im Binnenland. Deshalb zieht diese Befreiung (< 50 t/a) aus meiner Sicht nicht im Seetransport.
Schöne Grüße.
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Re: §1 GbV
[Re: Udo Freitag]
#19641
17.12.2014 18:11
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King_Louie_21
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Hallo Udo, es wird voraussichtlich eine Änderung der GbV geben. Die dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegte Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen sieht in Artikel 6 vor, dass die Freistellungsregelung in § 2 Nummer 1 der GbV auf die Binnenschifffahrt erweitert wird, da auch das ADN in Unterabschnitt 1.1.3.6 Mengengrenzen festgelegt hat. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten für Hochseebeförderungen, da der IMDG-Code den Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht kennt. Schöne Grüße.
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Re: §1 GbV
[Re: King_Louie_21]
#19642
17.12.2014 19:56
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Gerald
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Hallo King_Louie, leider wird wohl die Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen in diesem Jahr nicht durch den Bundesrat verabschiedet, auf der Tagesordnung vom 19.12.2014 steht sie nicht und damit kann sie dann erst am 06.02.2015 bei 930. Plenarsitzung verabschiedet werden, wenn sie dann auf der Tagesordnung steht.
Warum man das nicht rechtzeitig hinbekommt bleibt mir ein Rätsel. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: §1 GbV
[Re: King_Louie_21]
#19643
19.12.2014 10:34
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Udo Freitag
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Hallo King_Louie_21,
war nicht soooo schlimm. Danke für Deine Antwort. Bis auf einen Punkt bin ich ganz bei Dir.
Zwar kennt der IMDG-Code 1.1.3.6 ADR nicht, dennoch denke ich dass diese Freistellung für den Seebetrieb anwendbar ist, weil in der Begründung steht, dass die Grundsätze des ADR/ADN/RID für den Seeverkehr entsprechend gelten. Wenn man jetzt den Grundsatz gem. Unterabschnitt 1.8.2.3 ADR betrachtet, findet man den Unterabschnitt 1.1.3.6 wieder. So wäre die sogenannte 1000-Punkteregelung auch für den Seeverkehr anwendbar.
Gruß
Udo
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Re: §1 GbV
[Re: Udo Freitag]
#19644
19.12.2014 12:16
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aw_
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Hallo Udo,
Bei der Frage ob die 1000 Pkte Regel betreffs Befreiung Gb auch für Seeverkehr gilt, wäre ich vorsichtig und würde das prüfen. Da gebe ich King Louie Recht!
Habe mal die Auslegungshinweise zur GBV angeschaut. Diese beziehen sich zwar noch auf die alte GBV, aber vom Sinn her kann man das übernehmen.
Hier heisst es:
§1 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative führt nur zur Befreiung von der Verpflichtung, einen GB soweit Strassengefahrguttransporte betroffen sind, zu bestellen .
Die aus RN. 1 011 der Anlage B des ADR resultierende Freistellung von bestimmten Vorschriften der Anlage B des ADR gilt auch nur für den Strassentransport gefährlicher Güter. Die Übertragung dieser Regelung auf die übrigen Verkehrsträgerbereiche kommt nicht in Betracht, weil die Vorschriften für diese Verkehrsträgerbereiche eine entsprechende Freistellung nicht zulassen.
OK. Ich gebe zu, dass die Zeiten der Randnummern lange vor meiner Tätigkeit als Gb waren, daher bin ich mir nicht sicher ob mit RN 10011 Anlage B tatsächlich der heutige Unterabschnitt 1.1.3.6 gemeint ist, aber die alten Hasen können das sicherlich bestätigen. grüsse..aw
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Re: §1 GbV
[Re: aw_]
#19645
19.12.2014 12:43
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Udo Freitag
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Hallo aw,
das war auch vor meiner Zeit aber die RN 10011 habe ich auch noch als jetzige 1.1.3.6 im Gedächtnis.
Nach der alten Formulierung wäre die 1.1.3.6 Regelung für den Seetransport nicht möglich. Aber ob die immer noch Gültigkeit hat? Wie würdest du das denn prüfen lassen?
Gruß
Udo
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Re: §1 GbV
[Re: Udo Freitag]
#19646
19.12.2014 13:47
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aw_
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Hallo Udo, für Hamburg ist die WSP zuständig. 040-42866 5472 Habe schon öfter mit denen telefoniert. Die sind total geschmeidig.. gruss..aw
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Re: §1 GbV
[Re: aw_]
#19647
19.12.2014 15:02
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Winklhofer
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Servus Gefahrgutkolleginnen und -kollegen,
ich bin zwar nicht von der WSP, aber auch schon länger dabei.
Mit ist nicht bekannt, dass sich die Auffassung zu dieser Thematik in letzter Zeit geändert hat. Der in § 2 Nr. 1 GbV genannte Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR gilt seit es die GbV gibt auch, wenn bei einer Gefahrgutbeförderung der Verkehrsträger See beteiligt ist. Sonst wäre alles andere Irrsinn, wenn 1.1.3.6 angewendet wird. Der Versender und der Verpacker müssen den Gb bestellen, der Verlader nach ADR im Binnenland und der Beförderer zum Seehafen nicht. Was soll das denn? Auch die alte Begründung zur GbV von 1998 war dazu schon eindeutig. Zitat: "Die eingangs genannten Vorschriften mit dem Verweis auf Rn 10011 der Anlage B des ADR gelten auch für Beförderungen gefährlicher Güter mit den anderen einbezogenen Verkehrsträgern." Und auch im heutigen § 2 Nr. 1 GbV und in der aktuellen Begründung steht nichts Gegenteiliges, außer man interpretiert hier etwas hinein.
Beste Grüße aus Ulm Alfred Winklhofer
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Re: § 2 Nr. 1 GbV
[Re: Winklhofer]
#19648
19.12.2014 16:32
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King_Louie_21
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Der in § 2 Nr. 1 GbV genannte Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR gilt seit es die GbV gibt auch, wenn bei einer Gefahrgutbeförderung der Verkehrsträger See beteiligt ist. Sonst wäre alles andere Irrsinn, wenn 1.1.3.6 angewendet wird. Der Versender und der Verpacker müssen den Gb bestellen, der Verlader nach ADR im Binnenland und der Beförderer zum Seehafen nicht. Was soll das denn? Auch die alte Begründung zur GbV von 1998 war dazu schon eindeutig. Zitat: "Die eingangs genannten Vorschriften mit dem Verweis auf Rn 10011 der Anlage B des ADR gelten auch für Beförderungen gefährlicher Güter mit den anderen einbezogenen Verkehrsträgern." Hallo Alfred Winklhofer, dann wundert mich der neu vorgesehene Artikel 6 der Siebenten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen aber schon. Fünf Fragen möchte in diesem Zusammenhang zur Diskussion stellen: - In der Begründung zu Artikel 6 der Siebenten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen heißt es: "Die Freistellungsregelung in § 2 Nummer 1 der GbV wird auf die Binnenschifffahrt erweitert, da auch das ADN in Unterabschnitt 1.1.3.6 Mengengrenzen festgelegt hat." Ist dies ein Hinweis darauf, dass die die Mengengrenzen in 1.1.3.6 ADR bislang nicht für die Binnenschifffahrt herangezogen werden konnten? Warum sollten die ADR-Mengengrenzen dann für die Seeschifffahrt gelten?
- Die Mengengrenzen gem. 1.1.3.6 ADR sind nicht identisch mit den Mengengrenzen gem. ADN. Welche Mengengrenzen gelten dann zukünftig für die Befreiung von der Plicht zur Bestellung eines Gb See, 1.1.3.6 ADR oder 1.1.3.6 ADN?
- Der IMDG-Code kennt die Begriffsbestimmung für Beförderungseinheit (ADR) nicht, sondern verwendet statt dessen den Begriff Güterbeförderungseinheit (IMDG-Code). Diese Begriffe sind nicht deckungsgleich. Beispiel: Ein Versender/Verpacker möchte insgesamt zwei Frachtcontainer (Güterbeförderungseinheiten im Sinne von 1.2.1 IMDG-Code) auf einem einzigen Schiff nach Übersee befördern; jeder dieser zwei Frachtcontainer bleibt mit jeweils 999 Punkten knapp unterhalb der Mengen gem. 1.1.3.6 ADR. Wenn die zwei Frachtcontainer gemeinsam per LKW zum Hafen gebracht werden, dann hat die ADR-Beförderungseinheit 1998 Punkte und man bräuchte einen Gb Straße für den Vorlauf. Braucht man dann auch einen Gb See? Und wenn statt einer Fahrt zwei Fahrten durchgeführt werden, also jeweils nur ein Frachtcontainer (999 Punkte pro ADR-Beförderungseinheit) im Vorlauf per LKW zum Hafen gebracht wird, kann man dann auf den Gb See verzichten?
- Was gilt, wenn UN 1856 LAPPEN, PUTZWOLLE ÖLIG per Seetransport befördert werden sollen? Bis zu welcher Menge kann die Befreiung von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten angewendet werden? Für dieses Gefahrgut ist keine Beförderungskategorie in Spalte 15 der ADR-Zentraltabelle angegeben, weil dieses Gefahrgut nicht dem ADR unterliegt. Benötigen der Versender und der Verpacker einen Gefahrgutbeauftragten, wenn ein 200L Fass mit UN 1856 auf der Nordsee befördert werden soll?
- Warum werden die Mengen je Beförderungseinheit, die unterhalb der in Unterabschnitt 1.1.3.6 RID festgelegten Mengen liegen, (zukünftig) nicht auch in § 2 Nr. 1 GbV genannt, obwohl es sich um die gleichen Mengen wie im ADR handelt? Muss ein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden, wenn Gefahrgut unterhalb der Höchstmengen in 1.1.3.6 RID per Bahn befördert wird? Die Vorlaufthematik wäre hier analog zu beurteilen wie beim Seetransport.
Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 21.12.2014 13:54.
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Re: § 2 Nr. 1 GbV
[Re: King_Louie_21]
#19649
22.01.2015 15:23
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Winklhofer
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Servus King Louie 21,
der Artikel 6 hat mich auch gewundert. 1.1.3.6 ADN hat deutlich höhere Gewichtsgrenzen. Anscheinend will das BMVI mit dieser Änderung tatsächlich weg von der alten Interpretation, dass 1.1.3.6 ADR bei allen beteiligten Verkehrsträgern genutzt werden kann. Sonst macht die Aufnahme 1.1.3.6 ADN in der Tat keinen Sinn. Sollte dies so gemeint sein, könnte dann natürlich auch im Seeschiffsverkehr 1.1.3.6 ADR nicht mehr für die Beurteilung herangezogen werden. Bislang kann es aber angewendet werden. Mit dem Zulauf zum Seehafen bringen Sie es ja selbst auf den Punkt. Zwei Container auf einer Beförderungseinheit (1998 Punkte) - Gb (SM) ja, je ein Container auf einer Beförderungseinheit (999 Punkte) - Gb (SM) nein. Bei UN 1856 ist die Sachlage etwas anderes. Es unterliegt nicht dem ADR, jedoch gilt der IMDG-Code. Somit ist ein Gb (M) erforderlich. Ein ähnlicher Fall ist UN 3166 im Seeverkehr. 1.1.3.6 RID ist mit 1.1.3.6 ADR identisch. Wenn allerdings die Interpretation geändert wird, macht es Sinn auch diesen Unterabschnitt in § 2 GbV zu erwähnen. Jedenfalls ist derzeit kein Gb (E) erforderlich, wenn 1.1.3.6 genutzt werden kann.
Beste Grüße aus Augsburg Alfred Winklhofer
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Re: §1 GbV
[Re: King_Louie_21]
#19650
02.03.2015 19:47
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Udo Freitag
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Hallo King_Louie_21,
wurde die Drucksache 618/14 eigentlich in der Sitzung am 06.02.2015 beschlossen? Ich werd aus dem Protokoll nicht schlau.
Gruß
Udo
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Re: §1 GbV
[Re: Udo Freitag]
#19651
02.03.2015 21:03
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King_Louie_21
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Hallo Udo, das Protokoll gibt den Verlauf der Abstimmung wieder; der genaue Wortlaut findet sich in der Beschlussdrucksache 618/14(B): - «Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
Der Bundesrat hat in seiner 930. Sitzung am 6. Februar 2015 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
[...]»
Die beiden Änderungen beziehen sich auf Artikel 3 (GGKostV). Der hier in Rede stehende Artikel 6 (Änderung der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen) wurde demzufolge unverändert angenommen. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt steht noch aus. Schöne Grüße.
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Re: §1 GbV
[Re: King_Louie_21]
#19652
03.03.2015 05:49
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Vielen Danke King_Louie_21.
Gruß
Udo
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