Servus King Louie 21,
der Artikel 6 hat mich auch gewundert. 1.1.3.6 ADN hat deutlich höhere Gewichtsgrenzen. Anscheinend will das BMVI mit dieser Änderung tatsächlich weg von der alten Interpretation, dass 1.1.3.6 ADR bei allen beteiligten Verkehrsträgern genutzt werden kann. Sonst macht die Aufnahme 1.1.3.6 ADN in der Tat keinen Sinn. Sollte dies so gemeint sein, könnte dann natürlich auch im Seeschiffsverkehr 1.1.3.6 ADR nicht mehr für die Beurteilung herangezogen werden. Bislang kann es aber angewendet werden. Mit dem Zulauf zum Seehafen bringen Sie es ja selbst auf den Punkt. Zwei Container auf einer Beförderungseinheit (1998 Punkte) - Gb (SM) ja, je ein Container auf einer Beförderungseinheit (999 Punkte) - Gb (SM) nein. Bei UN 1856 ist die Sachlage etwas anderes. Es unterliegt nicht dem ADR, jedoch gilt der IMDG-Code. Somit ist ein Gb (M) erforderlich. Ein ähnlicher Fall ist UN 3166 im Seeverkehr. 1.1.3.6 RID ist mit 1.1.3.6 ADR identisch. Wenn allerdings die Interpretation geändert wird, macht es Sinn auch diesen Unterabschnitt in § 2 GbV zu erwähnen. Jedenfalls ist derzeit kein Gb (E) erforderlich, wenn 1.1.3.6 genutzt werden kann.
Beste Grüße aus Augsburg
Alfred Winklhofer