die deutsche Sprache ist nicht immer einfach. Ob ein Karton wirklich eine Kiste ist, wer weiß das schon?
Nicht erschrecken, wenn Dir demnächst ein österreichischer «Haftbrief» über 110,00 ¤ zugestellt wird! Das ist keine Post vom Staatsanwalt, sondern die Bankgarantie der Wiener Sparkasse, die Dich vor dem «Häfen» bewahrt. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Habe mal im Duden nachgeschlagen, wie dort "Kiste" und "Karton" definiert ist. Es faellt mir kein anderes Nachschlagewerk der deutschen Sprache ein. Kiste und/oder Karton koennen manchmal sehr unterschiedliche Bedeutungen haben, jenachdem in welchem deutschsprachigen Land man wohnt.
Hallo zusammen, muss mal als Nicht-Österreicher nachfragen. Die Verpackung selbst wird ja nicht beanstandet, sondern nur die falsche nicht offizielle Verpackungsbezeichnung im Beförderungspapier. Und das wird als Gefahrenkategorie II eingestuft. Wie viele Kategorien gibt es eigentlich I - III oder mehr? Und welche Verstöße fallen denn unter die Kategorie I, wenn solch eine Falscheintragung hier schon als II behandelt wird. Gott sei Dank ist bei der Beförderung nichts passiert - man stelle sich nur vor, jemand hätte den falschen Eintrag gelesen und daraufhin falsche Maßnahmen ergiffen - nicht auszudenken. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> Gruß Gandalf
Hallo GG1, erst mal danke. So wie ich das jetzt sehe, kann ich den hier geahndeten Verstoß keiner deutschen Gefahrenkategorie zuordnen. Ja streng genommen ginge wohl Kategorie III Nr. 2, aber hier ist ja eigentlich nicht "nichts verfügbar", sondern nur ein umgangsprachlich geläufiger Ausdruck genutzt worden, der nicht mal was mit der offiziellen Benennung oder Gefahrenzuordnung zu tun hat. Ich würde da aber evtl. gegen angehen. Ersatzweise 36 Stunden Haft, dafür??? Sorry da fehlt mir was! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> Gruß Gandalf
Zu Absatz 5.4.1.1.1 5-14.1 Unter der Angabe in Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe e "Beschreibung der Versandstücke" ist die Art der Verpackung - wie in den Kapiteln 6.1, 6.5 und 6.6 bezeichnet - zu verstehen. Beispiele: 10 Säcke 3 IBC 2 Bergungsverpackungen 1 Sonderverpackung (z. B. Fasscontainer)
Grüße GG1
Re: Karton oder Kiste?
[Re: GG1]
#1866630.04.201414:57
Hallo GG1, das ist mir schon klar und formal ist das ja auch alles erst mal völlig korrekt - keine Frage. Aber muss denn sowas sein? Erhöht diese Ahndung (in diesem konkreten Fall) denn zukünftig die Sicherheit? Da hat jemand einen "(Papp)Karton" genommen und verschickt und fälscherweise jetzt halt nicht "Kiste aus Pappe" in Beförderunsgpapier geschrieben, sondern eben Karton (weil - sind wir doch ehrlich - im normalen Sprachgebrauch es ist doch ein Karton, Kisten sind meist aus Holz). Dafür so eine Aktion - Gefahrenkategorie II - "... mit der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z. B. wenn möglich und angemessen die Behebung am Kontrollort ..."? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Meiner Meinung nach schießt die Ahndung mit 110 ¤ oder 36 Stunden Haft, deutlich übers Ziel hinaus. Eine Ermahnung und Hinweis auf den Fehler hätte es sicher auch getan. Wie gesagt es geht nur um diesen konkreten Fall (Eintrag Karton statt Kiste). Gruß Gandalf
Re: Karton oder Kiste?
[Re: GG1]
#1866730.04.201417:58
wenn's an's Eingemachte gehen soll, dann empfiehlt sich vielleicht ein Blick in die relevanten Rechtsvorschriften der uns benachbarten Alpenrepublik. Ohne hier Experte zu sein, würde ich die Checklistennummer-Unterpositionen 13.3.7 und 13.3.8 des aktuellen Mängelkatalogs zu §§ 15a und 16 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) genauer ins Auge fassen.
das ist mir völlig klar. Aber erinnerst Du Dich noch an die Zeit als Unfallmerkblätter vom Absender mitgegeben werden mußten? Hier wurden UMB bemängelt, die sich an den Fahrzeugführer und nicht an den Fahrzeuglenker richteten. Auch die Toleranzen für die orange Warntafel haben wir meines Wissens nach den Kollegen aus der Alpenrepublik zu verdanken. Daß ein Polizist eine Geschwindigkeitsübertretung per seines geschulten Auges schätzen kann, nun...
Aber auch in Deutschland haben wir hier an der Stelle teilweise sehr (manchmal sogar über-) korrekte Beamten.
Grüße GG1
Re: Karton oder Kiste?
[Re: GG1]
#1866901.05.201413:16
mit Österreich habe ich nur ab und an zu tun und die etwas donauabwärts angesiedelten Kolleg(inn)en haben sicher mehr Erfahrung mit ihren Vollzugsorganen. An der hier geführten Diskussion würden mich aber folgende Aspekte noch etwas genauer interessieren:
Ist die Bezeichnung «Karton» eindeutig? Bedeutet «Karton» immer, dass es sich um eine Kiste aus Pappe (4G) handelt oder könnte dies auch ein IBC aus Pappe (11G) oder eine starre Großverpackung aus Pappe (50G) sein?
Der nach wie vor gültige österreichische Gefahrguttransport-Vollzugserlass besagt, dass der ADR-Terminologie fremde Bezeichnungen wie «Hobbock», «Kolli», «Gebinde», «Eimer», «Schachtel», «Karton», u. dgl. nicht bzw. allenfalls zusätzlich zu verwenden sind. Welchen Ermessenspielraum hat ein österreichischer Gefahrgut-Kontrolleur dann noch? Gilt die alleinige Bezeichnung eines Versandstücks mit dem Begriff «Karton» als falsch oder ist dies lediglich mangelhaft?
Wenn ich die allgemeinen Hinweise zur Zuordnung im Mängelkatalog richtig verstehe, dann muss bei falscher Beschreibung des Versandstücks die Gefahrenkategorie II vergeben werden, da hier eine definitive Zuordnung zur Checklisten-Unterposition 13.3.7 vorliegt. Bei lediglich mangelhafter Beschreibung trifft die Checklistennummer-Unterposition 13.3.8 zu und, wenn es sich nur um einen formalen Fehler handelt, dann könnte die Zuordnung eventuell auch zur Gefahrenkategorie III erfolgen.
Das ADR gilt in 48 Staaten, davon meines Wissens lediglich sechs Staaten mit Deutsch als Amtssprache (A, B, CH, D, FL, L). Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist Deutsch zulässige Sprache im Beförderungspapier und gerade für Nicht-Muttersprachler halte ich es für einen großen Vorteil, wenn einheitliche Begriffe im Beförderungspapier verwendet werden. Auch die Fahrer müssen sich mit der Ladung vertraut machen. Wie oft kommt es vor, dass z.B. ein rumänischer Fahrer eines ungarischen Spediteurs eine Ladung in Slowenien abholen oder übergeben muss? Die standardmäßigen ADR-Begrifflichkeiten auf Deutsch, Englisch oder Französisch beherrscht ein guter Fahrer vielleicht noch, aber wenn dann mal nur Muttersprachlern bekannte Begriffe ins Beförderungspapier geschrieben werden, dann wird es für den Fahrer und alle anderen Beteiligen schon schwierig.
Im ADR gibt es nun mal diesen Begriff nicht, und damit ist es ein falscher Begriff. Lässt sich nun mal nicht ändern. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" /> Und in dem von Dir genannten "Gefahrguttransport-Vollzugserlass" können die fremden Bezeichnungen wie «Hobbock», u.ä. nicht maximal als Zusatzangabe verwendet werden.
Und in der Ausgangslage von exag, können die Verantwortlichen noch von Glück reden, das Sie nicht wegen Verstoß gegen Absatz 1.3.1 "...Arbeitnehmer müssen vor der Übernahme von Pflichten gemäß Abschnitt 1.3.2 unterwiesen sein ..." zur Verantwortung gezogen wurden. Kann natürlich sein, das die Verantwortlichen unterwiesen sind und es war nur ein Schreibfehler.
Dann hätte meiner Meinung nach Deine Aussage:
Antwort auf
dann könnte die Zuordnung eventuell auch zur Gefahrenkategorie III erfolgen.
auch zur Anwendung kommen können.
Antwort auf
davon meines Wissens lediglich sechs Staaten mit Deutsch als Amtssprache (A, B, CH, D, FL, L).
In Deutschland "deutsch" als Amtssprache, wo steht das?
Denn dann hätte man nicht der GbV im §5 Absatz 3 Die Schulungssprache ist deutsch. Auf Antrag ... und in der GGVSEB §14 Absatz (3) Ziffer 1 " ...wobei die Schulungs- und Prüfungssprache deutsch ist" aufgenommen.
An den verschiedensten Stellen im ADR z. B. Absatz 5.4.1.4.1 steht dann " wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, wenn nicht internationale Tarife für die Beförderung auf der Straße oder Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben. "
Antwort auf
aber wenn dann mal nur Muttersprachlern bekannte Begriffe ins Beförderungspapier geschrieben werden
Das ist genau das Problem, welches in der Ausbildung immer wieder merke. Zum Beispiel haben Bürger welche "Russisch" als Muttersprache haben, Probleme zum Beispiel bei dem Begriff "ersticken" bzw. "Schleimhäute".
Im ADR gibt es nun mal diesen Begriff nicht, und damit ist es ein falscher Begriff.
Hallo Gerald,
Danke für Deine Einschätzung. Wenn die Bezeichnung «Karton» falsch ist, dann hat ein österreichischer Kontrolleur auf Basis des ihm vom BMVIT zur Verfügung gestellten Mängelkatologs die Checklisten-Unterposition 13.3.7 zu beachten und die Zuordnung zur Gefahrenkategorie II vorzunehmen. Das erscheint mir ziemlich klar geregelt. Ob ein Ermessenspielraum bei Festsetzung der Höhe der Verwaltungsstrafe besteht, wäre eine andere Frage.
In welchen Fällen ein Kontrolleur von den Vorgaben im Mängelkatolog abweichen darf, darüber habe ich keine Kenntnisse. Wer nicht damit einverstanden ist, dass ein solcher Verstoß in Österreich geahndet wird, müsste sich wohl direkt an das BMVIT wenden oder ggf. den Gerichtsweg beschreiten. Aufgrund richterlicher Entscheidungen wurden die Gefahrguttransport-Vollzugserlässe bereits mehrfach angepasst.
Mit den anderen, von Dir angesprochenen Punkten driften wir etwas vom Thema ab. Deutsch ist in Deutschland vor den Gerichten und im Verwaltungsverfahren die alleinige Amtssprache: § 184 GVG, § 23 Abs. 1 VwVfG. Schulungs- und Prüfungssprache für Gefahrgutbeauftragte ist in Deutschland Deutsch oder auf Antrag auch Englisch (§ 5 Abs. 3 GbV, § 6 Abs. 3 GbV). Für die Fahrzeugführer ist die Schulungs- und Prüfungssprache immer Deutsch (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 GGVSEB).
Wenn Deine russischen Kursteilnehmer Schwierigkeiten mit dem deutschen Text haben, dann stelle ihnen doch einfach ein paar Auszüge aus der russischen Version des ADR als Übersetzungshilfe zur Verfügung. Das wird ja wohl trotz deutscher Schulungssprache zulässig sein und vielleicht verstehen sie dann, was Du meinst. Die Definitionen im ADR (Stand: 2011) gibt's übrigens auch mehrsprachig: Glossary of the definitions in 1.2.1 ADR in 12 languages
dann stelle ihnen doch einfach ein paar Auszüge aus der russischen Version des ADR als Übersetzungshilfe zur Verfügung.
Das ist nicht so einfach, denn in den Lehrgängen sind manchmal auch welche mit einer anderen Muttersprache dabei und dann würde ich diese (mit russischer Muttersprache) bevorzugen. Und das ist nicht mein Ding.
Da ich aber die Probleme kenne, versuche es so zu erklären, dass sie es verstehen. Vor Jahren war mir das nicht so bewusst, denn da gab es bei der Prüfung gerade mit diesen Begriffen Probleme. Der Vorteil war damals, wie Ausbilder durften bei der Prüfung noch dabei sein, was ja heute verboten ist.
Antwort auf
Mit den anderen, von Dir angesprochenen Punkten driften wir etwas vom Thema ab.
Da gebe ich Dir Recht, aber Deine Quellenangaben sind schon hilfreich.
P.S. Verschiedene Verlage bieten ja jetzt Taschenkarten in den verschieden Sprachen mit den wichtigsten Begriffen aus dem ADR an. Das hilft dann schon.
nachdem ich ja zusammen mit Gerald etwas abgeschweift bin, zurück zum eigentlichen Thema: Volkers Beförderer muss in Österreich 110,00 ¤ löhnen, weil im Beförderungspapier statt "Kiste" der Ausdruck "Karton" gebraucht wurde und es sich somit aus österreichischer Sicht um einen Verstoß der Gefahrenkategorie II handelt. Ich bin mir wirklich nicht sicher, dass ein vergleichbarer Fall in Deutschland umsonst durchgeht.
Die Angaben im Beförderungspapier sind fehlerhaft. Die lfd. Nr. 37.1.2 und 37.1.3 der Anlage 7 RSEB sehen ein Bußgeld in Höhe von 500,00 ¤ (Gefahrenkategorie I) bzw. 200,00 ¤ (Gefahrenkategorie III) vor, wenn der Beförderer nicht dafür sorgt, dass dem Fahrzeugführer vorschriftenkonforme Beförderungspapiere übergeben werden. Für den beschriebenen Fall könnte es in Deutschland nach meiner Lesart ein Ticket über 200,00 ¤ geben; da kommt man in Österreich billiger weg!
Ich bin mir wirklich nicht sicher, dass ein vergleichbarer Fall in Deutschland umsonst durchgeht.
Gebe ich Dir recht, aber dann könnte in Deutschland noch der Auftraggeber des Absenders (§17GGVSEB) belangt werden, siehe §37 (1) Nr. 3 b, was nach RSEB Anlage 7 Lfd.Nr. 2 ein Bußgeld in Höhe von 500,00 ¤ (Gefahrenkategorie I) zur Folge hätte.
Damit würde diese falsche Angabe im Beförderungspapier "Karton" ein Bußgeld in einer Höhe von insgesamt 1000 ¤ bedeuten, da ist das Bußgeld in Österreich noch ein Schnäppchen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Da kann man nur hoffen, dass das der Kontrollierende nicht so eng sieht! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
P.S. Verschiedene Verlage bieten ja jetzt Taschenkarten in den verschieden Sprachen mit den wichtigsten Begriffen aus dem ADR an. Das hilft dann schon.
Hallo Gerald,
auch die CEFIC bietet hier Hilfestellung (für lau) an:
Was Deutsch als Amtssprache angeht: Ich kenne einen Fall, in dem ein Unternehmen in Deutschland schon mal Bußgeld bezahlt hat, weil es das Beförderungspapier bei einem Abgangsort in Deutschland in englischer Sprache erstellt hat (ich werde nächste Woche mal den genauen Tatvorwurf heraussuchen).
Grüße GG1
Re: Karton oder Kiste?
[Re: GG1]
#1867602.05.201406:28
Was Deutsch als Amtssprache angeht: Ich kenne einen Fall, in dem ein Unternehmen in Deutschland schon mal Bußgeld bezahlt hat, weil es das Beförderungspapier bei einem Abgangsort in Deutschland in englischer Sprache erstellt hat (ich werde nächste Woche mal den genauen Tatvorwurf heraussuchen).
Hallo GG1,
falls die im letzten Satz des Abs. 5.4.1.4.1 ADR genannten Ausnahmen nicht zutreffen, dann ist das Beförderungspapier in deutscher Sprache abzufassen, wenn Deutschland das Versandland ist.
Rn 5-13 RSEB erwähnt als Ausnahme den Vor-/Nachlauf im See-/Luftverkehr, für den die Angaben im Beförderungspapier auch in englischer Sprache erfolgen dürfen. Darüber hinaus dürfen die Angaben «UMWELTGEFÄHRDEND» oder «MEERESSCHADSTOFF/UMWELTGEFÄHRDEND» gemäß Rn 5-17 RSEB in englischer Sprache erfolgen, ohne dass eine Ordnungswidrigkeit begründet wird.
Für ein eventuelles Bußgeld könnten aus meiner Sicht die lfd. Nr. 13.1/13.2 (Absender) oder 37.1.2/37.1.3 (Beförderer) der Anlage 7 RSEB relevant sein.
Die gem. SV 274 geforderten Angaben werden in der Praxis von den Absendern oft in englischer Sprache getätigt oder zur Verfügung gestellt, weil z.B. die chemischen Bezeichnungen im Sicherheitsdatenblatt auch nur in englischer Sprache vorliegen. An sich würden solche englischen Bezeichnungen nicht im Einklang mit Abs. 5.4.1.4.1 ADR stehen; ich habe aber den Eindruck, dass dies in der Regel großzügig toleriert wird. Hier sollte vielleicht von den Verbänden auf eine Klarstellung in den RSEB hingewirkt werden.
Wie gesagt, ich halte die vorgenommene Einstufung in Kategorie II für völlig überzogen. Man hätte hier mit 13.3.8 das ganze auch als Katgeorie III einstufen können. Irgendwie fehlt mir hier sowieso ein bißchen das rechte Augenmaß, wenn man sich mal anschaut, was hier alles in Kategorie III eingestuft wird (z.B. unter Nummer 26). Da muss man sich allen Ernstes fragen, was in diesem Fall (Karton statt Kiste) die II soll. Das riecht doch nach Abzocke.
Huch, hatte irgendwie den Fortgang der Diskussion gar nicht mitbekommen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" /> Sorry. Wo bitte machen wir da jetzt eigentlich die Unterscheidung zwischen 13.3.7 "falsch" und 13.3.8 "mangelhaft". Ist also "Karton" falsch und wäre "Ksite aus Pape" jetzt mangelhaft <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />? Oder wie verhält sich das?
wer sich abgezockt fühlt, der soll seinen Ärger loswerden und meckern. Das eröffnet die Möglichkeit, danach in einer ruhigeren Stunde den Vorgang nochmals aus einem gewissen Abstand heraus zu betrachten.
Grundsätzlich halte ich es für zumutbar, dass sich ein gewerblicher Beförderer mit dem geltenden Regelwerk vertraut macht. Wer in Österreich unterwegs ist, sollte deshalb einen Blick in den Menüpunkt «Gefahrgutrecht» auf der Homepage des BMVIT werfen, dann findet er mit wenigen Klicks auch den Gefahrguttransport-Vollzugserlass 2007 und den Mängelkatalog zu §§ 15a und 16 GGBG (Rev. 3). Ich bin kein Österreich-Experte, gewinne jedoch immer mehr den Eindruck, dass der Beförderer mit seinen «Kartons» keine guten Karten hat:
Der Gefahrguttransport-Vollzugserlass 2007 regelt zu Abs. 5.4.1.1.1 lit. e ADR klar und deutlich, dass das BMVIT und seine Vollzugsorgane allergisch auf den Begriff «Karton» reagieren. Das ist schon ein Wink mit einem massiven Zaunpfahl. Wer sich als einzelner Rechtsunterworfener nicht daran hält und meint, dieses «Unwort» trotzdem ins Beförderungspapier schreiben zu müssen, der nimmt in Kauf, dass er in einer Kontrolle beanstandet wird.
Das Vorwort im Mängelkatalog (Rev. 3) gibt Auskunft über die österreichische Lesart der EU-weit gültigen Gefahrenkategorien: «Der Mängelkatalog ist als Hilfestellung für die Beurteilung der Mängel bestimmt, die im Zuge einer Kontrolle gemäß Richtlinie 95/50 EG festgestellt werden. Die Definitionen in Anhang 2 der Richtlinie werden wiedergegeben und die Beispiele konkretisiert und ergänzt. Dabei wurde insbesondere der jeweils zweite Teil der Definitionen herangezogen, der auf die angemessenen Maßnahmen abzielt. Auf Grund der Umstände kann es aber im Einzelfall auch zu einer anderen Beurteilung kommen.» Diese Umstände sind dann weiter unten im Mängelkatalog beschrieben.
Nachdem Korrekturen im Beförderungspapier in der Regel direkt am Kontrollort möglich sind und angemessen erscheinen, werden solche Verstöße im Mängelkatalog anscheinend standardmäßig der Gefahrenkategorie II zugeordnet. Anders im Falle der Gefahrenkategorie III: Hier muss der Fehler nicht am Kontrollort behoben werden, sondern die Korrekturmaßnahme kann auch erst später auf dem Betriebsgelände erfolgen. Diese Logik zur Zuordnung der Gefahrenkategorien muss man nicht teilen, wohl aber berücksichtigen, wenn man sich in Österreich bewegt.
Letztendlich dürfte die Entscheidung zwischen Gefahrenkategorie II oder III für den Beschuldigten zweitrangig sein; interessanter ist die Höhe der Geldstrafe, im aktuellen Fall also die 110,00 ¤. Diese Geldstrafe liegt dabei am unteren Limit der in § 37 Abs. 2 GGBG für die Gefahrenkategorie II vorgesehenen Bandbreite von 110,00 bis 4.000,00 ¤; bei Gefahrenkategorie III würde die Geldstrafe 80,00 ¤ betragen.
Erwähnenswert erscheint mir hierzu noch, dass die Einstufung in eine Gefahrkategorie im Rahmen des § 37 GGBG (Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren) zu einer anderen Gefahrenkategorie als jener gemäß Mängelkatalog führen kann, da im Strafverfahren insbesondere bei den Gefahrenkategorien I oder II auf die abstrakte Gefährdung abgestellt wird. Der Mängelkatalog hingegen dient zur Unterstützung für die Gefahrgutkontrollen, wobei dann primär das weitere Vorgehen beim kontrollierten Transport im Vordergrund steht. Genauere Ausführungen dazu finden sich in den Hinweisen zum früheren § 27 GGBG im Gefahrguttransport-Vollzugserlass 2007 und in der Ergänzung vom 26.02.2010.
Um zu versuchen, wenigstens von Gefahrenkategorie II (110,00 ¤) in Gefahrenkategorie III (80,00 ¤) herabgestuft zu werden, müsste ein Ausländer vermutlich einen guten österreichischen Rechtsanwalt beauftragen. Eine Garantie für diesen Nachlass von 30,00 ¤ wird niemand geben und es stellt sich die Frage, ob ein Rechtsverfahren diesen Aufwand wert ist, nur weil es hier ums Prinzip geht. Eine Sensation wäre natürlich schon, wenn der Beförderer in einem Gerichtsverfahren ganz ohne Geldstrafe wegkommen sollte, aber das kann ich mir derzeit nicht vorstellen.
Hallo King_Louie_21, du hast natürlich Recht, mit dem was du schreibst, keine Frage. Ich stelle das auch gar nicht in Abrede und verlange "Straffreiheit". Die Regeln haben ja ihren Sinn und Berechtigung und sind dann auch von allen zu beachten. Aber hier wird ja über die Einstufung in die Gefahrenkatgeorie mit einer vorliegenden bzw. möglichen "Gefahr" argumentiert und auf die Definitionen der RL 95/50 verwiesen bzw. diese wiederholt. Die Richtlinie kennt jedoch unter den Kategorien diese Gefährdung nicht. Naja, irgendwie muss man das ja ahnden und ein Bußgeld festlegen und ja, wegen 30 ¤ wird wohl keiner Klagen (das macht den Ermessenspielraum der Kotrollorgane auch manchmal einfacher). Wie schon gesagt, IMHO finde ich die Einstufung in Kat. II übertrieben. Und wo bitte ist der Unterschied zwischen falsch (13.3.7) und mangelhaft (13.3.8)? Um von der Argumentation mit der "Gefahr" wegzukommen, hätte man national für solche Verstöße vlt. besser eine zusätzliche Kategorie IV festgelegt. Gruß Gandalf