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Re: Karton oder Kiste? [Re: Gandalf] #18678 02.05.2014 20:37
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Gandalf,

wer sich abgezockt fühlt, der soll seinen Ärger loswerden und meckern. Das eröffnet die Möglichkeit, danach in einer ruhigeren Stunde den Vorgang nochmals aus einem gewissen Abstand heraus zu betrachten.

Grundsätzlich halte ich es für zumutbar, dass sich ein gewerblicher Beförderer mit dem geltenden Regelwerk vertraut macht. Wer in Österreich unterwegs ist, sollte deshalb einen Blick in den Menüpunkt «Gefahrgutrecht» auf der Homepage des BMVIT werfen, dann findet er mit wenigen Klicks auch den Gefahrguttransport-Vollzugserlass 2007 und den Mängelkatalog zu §§ 15a und 16 GGBG (Rev. 3). Ich bin kein Österreich-Experte, gewinne jedoch immer mehr den Eindruck, dass der Beförderer mit seinen «Kartons» keine guten Karten hat:
  • Der Gefahrguttransport-Vollzugserlass 2007 regelt zu Abs. 5.4.1.1.1 lit. e ADR klar und deutlich, dass das BMVIT und seine Vollzugsorgane allergisch auf den Begriff «Karton» reagieren. Das ist schon ein Wink mit einem massiven Zaunpfahl. Wer sich als einzelner Rechtsunterworfener nicht daran hält und meint, dieses «Unwort» trotzdem ins Beförderungspapier schreiben zu müssen, der nimmt in Kauf, dass er in einer Kontrolle beanstandet wird.
  • Das Vorwort im Mängelkatalog (Rev. 3) gibt Auskunft über die österreichische Lesart der EU-weit gültigen Gefahrenkategorien: «Der Mängelkatalog ist als Hilfestellung für die Beurteilung der Mängel bestimmt, die im Zuge einer Kontrolle gemäß Richtlinie 95/50 EG festgestellt werden. Die Definitionen in Anhang 2 der Richtlinie werden wiedergegeben und die Beispiele konkretisiert und ergänzt. Dabei wurde insbesondere der jeweils zweite Teil der Definitionen herangezogen, der auf die angemessenen Maßnahmen abzielt. Auf Grund der Umstände kann es aber im Einzelfall auch zu einer anderen Beurteilung kommen.» Diese Umstände sind dann weiter unten im Mängelkatalog beschrieben.

    Nachdem Korrekturen im Beförderungspapier in der Regel direkt am Kontrollort möglich sind und angemessen erscheinen, werden solche Verstöße im Mängelkatalog anscheinend standardmäßig der Gefahrenkategorie II zugeordnet. Anders im Falle der Gefahrenkategorie III: Hier muss der Fehler nicht am Kontrollort behoben werden, sondern die Korrekturmaßnahme kann auch erst später auf dem Betriebsgelände erfolgen. Diese Logik zur Zuordnung der Gefahrenkategorien muss man nicht teilen, wohl aber berücksichtigen, wenn man sich in Österreich bewegt.

    Letztendlich dürfte die Entscheidung zwischen Gefahrenkategorie II oder III für den Beschuldigten zweitrangig sein; interessanter ist die Höhe der Geldstrafe, im aktuellen Fall also die 110,00 ¤. Diese Geldstrafe liegt dabei am unteren Limit der in § 37 Abs. 2 GGBG für die Gefahrenkategorie II vorgesehenen Bandbreite von 110,00 bis 4.000,00 ¤; bei Gefahrenkategorie III würde die Geldstrafe 80,00 ¤ betragen.

    Erwähnenswert erscheint mir hierzu noch, dass die Einstufung in eine Gefahrkategorie im Rahmen des § 37 GGBG (Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren) zu einer anderen Gefahrenkategorie als jener gemäß Mängelkatalog führen kann, da im Strafverfahren insbesondere bei den Gefahrenkategorien I oder II auf die abstrakte Gefährdung abgestellt wird. Der Mängelkatalog hingegen dient zur Unterstützung für die Gefahrgutkontrollen, wobei dann primär das weitere Vorgehen beim kontrollierten Transport im Vordergrund steht. Genauere Ausführungen dazu finden sich in den Hinweisen zum früheren § 27 GGBG im Gefahrguttransport-Vollzugserlass 2007 und in der Ergänzung vom 26.02.2010.
Um zu versuchen, wenigstens von Gefahrenkategorie II (110,00 ¤) in Gefahrenkategorie III (80,00 ¤) herabgestuft zu werden, müsste ein Ausländer vermutlich einen guten österreichischen Rechtsanwalt beauftragen. Eine Garantie für diesen Nachlass von 30,00 ¤ wird niemand geben und es stellt sich die Frage, ob ein Rechtsverfahren diesen Aufwand wert ist, nur weil es hier ums Prinzip geht. Eine Sensation wäre natürlich schon, wenn der Beförderer in einem Gerichtsverfahren ganz ohne Geldstrafe wegkommen sollte, aber das kann ich mir derzeit nicht vorstellen.

Links:
[*]Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)
[*]Gefahrguttransport-Vollzugserlässe und Mängelkatalog

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 04.05.2014 16:57.
Re: Karton oder Kiste? [Re: King_Louie_21] #18679 05.05.2014 08:22
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Gandalf Offline
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Hallo King_Louie_21,
du hast natürlich Recht, mit dem was du schreibst, keine Frage. Ich stelle das auch gar nicht in Abrede und verlange "Straffreiheit". Die Regeln haben ja ihren Sinn und Berechtigung und sind dann auch von allen zu beachten.
Aber hier wird ja über die Einstufung in die Gefahrenkatgeorie mit einer vorliegenden bzw. möglichen "Gefahr" argumentiert und auf die Definitionen der RL 95/50 verwiesen bzw. diese wiederholt. Die Richtlinie kennt jedoch unter den Kategorien diese Gefährdung nicht.
Naja, irgendwie muss man das ja ahnden und ein Bußgeld festlegen und ja, wegen 30 ¤ wird wohl keiner Klagen (das macht den Ermessenspielraum der Kotrollorgane auch manchmal einfacher).
Wie schon gesagt, IMHO finde ich die Einstufung in Kat. II übertrieben. Und wo bitte ist der Unterschied zwischen falsch (13.3.7) und mangelhaft (13.3.8)? Um von der Argumentation mit der "Gefahr" wegzukommen, hätte man national für solche Verstöße vlt. besser eine zusätzliche Kategorie IV festgelegt.
Gruß Gandalf

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