Leuchtstofflampen enthalten in der Regel Quecksilber (3-15 mg/Leuchtstofflampe) und Argon, ein Gas mit erstickenden Eigenschaften (Gruppe A). Für die Sammlung gebrauchter stabförmiger Leuchtstofflampen und den Transport zur Recyclinganlage werden standardmäßig Rungenpaletten (mit Strechfolie) verwendet. Derzeit sind Leuchtstofflampen auf solchen Rungenpaletten von den Vorschriften des ADR 2013 freigestellt. Quecksilber fällt unter SV 366 für UN 3506 und Argon ist im Rahmen von 1.1.3.2 c) ADR freigestellt. Ein Rückgriff auf 1.1.3.2 h) ADR erscheint mir für Argon nicht erforderlich, zumal die Rungenpalette trotz Strechfolie die Splitterwirkung möglicherweise nicht sicher begrenzt.
Die Freistellungen für Leuchtmittel werden im ADR 2015 neu gefasst:
1.1.3.2 c) wird mit einer Bemerkung versehen, wonach diese Freistellung nicht für Leuchtmittel gilt.
1.1.3.2 h) wird gestrichen.
Ein neuer Unterabschnitt 1.1.3.10, der sich speziell auf Leuchtmittel bezieht, wird eingefügt.
Leuchtstofflampen mit Herkunft von Privatpersonen und Haushalten fallen unter 1.1.3.10 a) und dürfen aus meiner Sicht weiterhin auf Rungenpaletten (mit Strechfolie) von der Sammelstelle zur Recyclinganlage befördert werden.
Leuchtstofflampen aus Handel, Gewerbe, Industrie und öffentlicher Verwaltung fallen aufgrund ihrer Herkunft nicht unter 1.1.3.10 a) und es stellt sich die Frage, ob stabförmige Leuchtstofflampen aus diesen Herkunftsbereichen ab ADR 2015 weiterhin auf Rungenpaletten befördert werden dürfen. Die anderen möglichen Beförderungsvarianten in 1.1.3.10 sehen vor, dass die Leuchtstofflampen grundsätzlich in Außenverpackungen zu befördern sind, die den allgemeinen Bestimmungen gem. 4.1.1.1 entsprechen und den Austritt von Füllgut selbst bei einem Fall aus 1,2 m Höhe verhindern. Die auf einer Rungenpalette gestapelten stabförmigen Leuchtstofflampen überschreiten normalerweise die Begrenzungen der Rungenpalette. Ich kenne jetzt keine Falltests mit Rungenpaletten, aber bei einem Fall aus 1,2 m Höhe gehen vermutlich etliche Leuchtstofflampen zu Bruch und ich kann mir nicht vorstellen, dass der Austritt von Füllgut aus einer (mit Strechfolie umwickelten) Rungenpalette sicher ausgeschlossen ist. Rungenpaletten wären somit zukünftig nicht mehr zulässig und es müsste auf stabilere Außenverpackungen (z.B. Kisten aus Stahl oder Pappe) zurückgegriffen werden.
Leuchtstofflampen mit Herkunft von Privatpersonen und Haushalten fallen unter 1.1.3.10 a) und dürfen aus meiner Sicht weiterhin auf Rungenpaletten ...
Sehe ich auch so, denn hier greift im ADR 2015 1.1.3.10 a) "Bemerkung Dies schließt auch Leuchtmittel ein, die von Privatpersonen zu einer ersten Sammelstelle gebracht und anschließend zu einer anderen Sammelstelle, einer Zwischenverarbeitungsstelle oder Recyclingeinrichtung befördert werden." Wobei sich das nur auf Leuchtmittel von Privatpersonen bezieht.
Antwort auf
Leuchtstofflampen aus Handel, Gewerbe, Industrie und öffentlicher Verwaltung ... ob stabförmige Leuchtstofflampen aus diesen Herkunftsbereichen ab ADR 2015 weiterhin auf Rungenpaletten befördert werden dürfen.
NEIN, weil hier 1.1.3.10 b) (ii) bzw. 1.1.3.10 c) oder d) zutreffen würde.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015
[Re: Gerald]
#1862329.04.201407:08
Hallo zusammen, gilt das nicht für alle Leuchtmittel, weil hier nur von gebrauchten gesprochen wird? Wenn es für alle gilt, dann sollte man doch annhemen, dass ungebrauchte Leuchtmittel in entsprechend zugelassenen "Umschließungen/Verpackungen" geliefert werden. Also muss ich doch meine gebrauchten nur wieder in diesen zurücksenden bzw. zur Entsorgung geben und mir nicht noch zusätzliche Gedanken machen. Oder bin ich da jetzt erst mal zu blauäugig? Gruß Gandalf
Das will und kann ich nicht beurteilen, aber ich denke mir mal, das die Person, welche die Leuchmittel austauscht, die Verpackung entsorgt. Außer es ist anders geregelt. Aber wo wird das sein? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Hier hat der Gefahrgutbeauftragte, wenn es ihn gibt, in Vorbereitung auf ADR 2015 noch was zu tun. Dann würde Dein Vorschlag funktionieren.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015
[Re: Gerald]
#1862630.04.201407:22
Außer es ist anders geregelt. Aber wo wird das sein?
Da hast du wohl recht, das der Gb da noch was zu tun hat, wobei das wahrscheinlich in den meisten Fällen eher eine Herausforderung sein wird. Mal sehen wie das dann bei uns so laufen wird. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" /> Gruß Gandalf
Re: gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015
[Re: Gerald]
#1862723.05.201412:16
Der Gb bin ich. Herzlichen Dank für die Blumen! Die Problematik ist schon lange auf dem Schirm. Allerdings lässt sich das nicht bei dem Unternehmen lösen, auf dessen Homepage ihr verlinkt, sondern nur im System.
Das BMVI hat folgende Aussage gegeben:
"Sehr geehrter Herr [...]
die Freistellung für Leuchtmittel, wie für die 18. Ausgabe der UN-Modellvorschriften beschlossen, wird so auch für das ADR übernommen. Bei der verkehrsträgerbezogenen Übernahme wird lediglich die Freistellung von Gasen in Leuchtmitteln aus dem bisherigen 1.1.3.2 Buchstabe h) ADR/RID/ADN bzw. 2.2..2.6.4 IMDG-Code mit in die neue Freistellungsregelung verschoben. Die entsprechende Diskussion bei UN kennen Sie ja selbst am besten. Die Formulierung „provided that they do not radioactive material and do not contain mercury in quantities above those specified in special provision 366“ wurde gewählt, um zu verdeutlichen, dass für Lampen mit Klasse 7 Stoffen und mit Quecksilber die speziellen Beförderungsbedingungen der stoffspezifischen Einträge gelten, wobei für hergestellte Gegenstände mit Quecksilber die Freistellung nach SV 366 greift. Diese bleibt unberührt. Das heißt also, dass auch nach den ab 2015 anwendbaren Vorschriften des ADR/RID/ADN und IMDG-Code die UN-Nummer 3506 für Leuchtmittel mit Quecksilber anwendbar bleibt. Die Sondervorschrift 366 setzt aber inzidenter voraus, dass das Quecksilber in dem Gegenstand eingeschlossen ist. Wenn dies bei Abfall-Leuchtmitteln nicht gegeben ist (z.B. aufgrund Beschädigung), kann im Rahmen von Sammlungen eine freigestellte Beförderungen unter den Bedingungen nach 1.1.3.10 Buchstabe a) bzw. c) erfolgen."
Re: gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015
[Re: DJSMP]
#1862823.05.201413:51
mir ist jetzt nicht ganz klar, worauf Du hinaus möchtest. Fallen unbeschädigte, typische stabförmige oder runde Leuchtstoffröhren (sog. Neonröhren), die in Haushalten, Büros und Industriehallen zu Beleuchtungszwecken verwendet werden, unter die zukünftige Freistellung in 1.1.3.10 ADR oder unter die Freistellung gem. SV 366?
Diese Leuchtstoffröhren enthalten Quecksilber in Mengen < 1kg. Daneben enthalten sie auch Argon. Deshalb müssten doch wohl zusätzlich die Änderungen im Unterabschnitt 1.1.3.2 ADR 2015 mit berücksichtigt werden, oder? Der Buchstabe c) gilt zukünftig nicht mehr für Leuchtmittel und der Buchstabe h) wird gestrichen. In diesem Zusammenhang muss Rn 1-12 RSEB aus meiner Sicht auch angepasst werden. Somit bleibt für die quecksilberhaltigen "Neonröhren" nur noch die Freistellung in 1.1.3.10 ADR 2015 übrig, da die Freistellung in SV 366 allein nicht ausreicht. Oder lese ich das falsch?
Wann hat das BMVI die von Dir zitierte Aussage gemacht? Das scheint schon ein paar Monate her zu sein, weil der neue Text noch auf Englisch wiedergegeben wird und die Änderung in 1.1.3.2 c) ADR nicht berücksichtigt wurde.
Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 23.05.201415:21.
Du hast ganz oben eine Frage gestellt, die ich versucht habe, mit der Antwort des BMVI zu hinterlegen. Zudem wurde hier geschrieben, dass der Gb des oben verlinkten Unternehmens noch viel Arbeit hat. Da ich dieser Gb bin, kann ich das bestätigen und auch informieren, dass die Sache "im großen System" auf dem Schirm ist und man im intensiven Austausch mit dem BMVI steht. Darauf wollte ich hinaus.
Die von mir zitierte Aussage des BMVI stammt vom 12.05.2014, ist also ganz frisch. Die englische Formulierung kommt sicher daher, dass man sich auch beim BMVI auf die Dokumente der Tagungen bezieht.
Zu deiner Anfrage: Ich habe derzeit keine Anhaltspunkte, dass sich bezüglich der Anwendung der SV 366 bei reinen Quecksilberlampen zukünftig irgend etwas ändert. Wie ich aber auch bei meinem Kunden immer predige, muss es sich dann um Gegenstände handeln, die das Quecksilber sicher einschließen. Bei Lampenbruch, bei dem das Quecksilber frei wird, wäre dies dann nicht der Fall. Allerdings sind die Mitarbeiter schon aus arbeitssicherheitstechnischen Gründen darauf getrimmt, dass nur vernünftige Lampen übernommen werden. Durch eine Ladungssicherung mit DEKRA Zertifikat sollte auch unterwegs nichts groß zu Bruch gehen.
Das einzige neue ist für mich nur die Regelung für Leuchtmittel, die gebracuht UND beschädigt sind. Wenn eine Beschädigung vorliegt, und das Quecksilber nicht mehr sicher eingeschlossen wird ist dann meiner Meinung nach eine Möglichkeit gegeben, dies über nach 1.1.3.10 Buchstabe a) bzw. c) zu regeln.
Noch eine Info zum Thema: Bei den eher seltenen SOX Lampen diskutiert man über eine Zuordnung zu UN 1428. Das wäre dann aber für mich keine tolle Klassifizierung, weil da ja der Gegenstand nicht betrachtet wird.
Re: gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015
[Re: DJSMP]
#1863229.05.201415:52
Du hast ganz oben eine Frage gestellt, die ich versucht habe, mit der Antwort des BMVI zu hinterlegen.
Antwort auf
Zu deiner Anfrage: Ich habe derzeit keine Anhaltspunkte, dass sich bezüglich der Anwendung der SV 366 bei reinen Quecksilberlampen zukünftig irgend etwas ändert.
Hallo DJSMP,
vielen Dank für Deine Erläuterungen und Hinweise. OK, jetzt verstehe ich die von Dir zitierte Antwort des BMVI. Diese Antwort bezieht sich auf die reinen Quecksilberlampen, die kein Edelgas enthalten. In diesem Fall hat die SV 366 weiterhin Vorrang, außer es handelt sich um Lampenbruch.
In meiner ursprünglichen Frage ging es mir um die Beförderung gebrauchter stabförmiger Leuchtstofflampen, die Quecksilber und zusätzlich auch ein Edelgas enthalten. Laut Wikipedia werden die meisten Leuchtstofflampen nicht mit Luft, sondern mit Argon befüllt. Die Wikipedia kann Fehler aufweisen; als Gefahrgutbeauftragter eines Lampenentsorgers hast Du sicher einen besseren Überblick. Wie hoch ist Deiner Meinung nach der Marktanteil quecksilberhaltiger Leuchtstofflampen, die zusätzlich auch Argon enthalten?
Wie ist mit dem Argon umzugehen? Die Freistellung für Gase in Leuchtmitteln im Unterabschnitt 1.1.3.2 c) und h) wird es ab ADR 2015 nicht mehr in dieser Form geben; betroffen ist davon außerdem Rn 1-12 RSEB. Welche Freistellung kann angewendet werden, wenn Quecksilber und Argon gleichzeitig in einem Leuchtmittel vorhanden sind? Gibt es hierfür eine andere Lösung als Unterabschnitt 1.1.3.10 ADR 2015?
Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 31.05.201415:17.
ich habe heute nochmal ausführlich mit meinem Kunden geschwatzt:
Eine Leuchtstofflampe, die ein Edelgas enthält, ist nach meinen Informationen eine Niederdruck Entladungslampe. Das heisst, das Argon erfüllt nicht die Kriterien an UN 1006, weil das Gas nur im verdichteten Zustand (unter Überdruck) Gefahrgut darstellt. Demnach muss man sich über diese Thematik keine Gedanken machen und kann bei Leuchtmitteln, bei denen das Quecksilber sicher eingeschlossen wird, wie bisher über die SV 366 gehen.
Lediglich bei Hochdrucklampen (die enthalten nur Quecksilber) müsste man dann über 1.1.3.10 c) gehen. Die Anforderungen 1g/ 30 g lassen sich dort einhalten.
Zu deiner Anfrage: Bei meinem Kunden ergibt sich folgende Verteilung: 80% Niederdruckentladungslampen max. 20% HID Lampen (davon nochmal ein geringer Anteil an Lampen, die Quecksilber enthalten).
Zur Zeit wird in den Expertenkreisen gestritten, was Vorrang hat: SV 366 vor 1.1.3.10 oder 1.1.3.10 vor SV 366. Das BMVI hatte ja geschrieben, dass SV 366 auch weiterhin für Leuchtmittel anwendbar sei und daran halte ich mich erstmal. Es gibt aber wohl auch Meinungen, die den 1.1.3.10 so interpretieren, dass er am Anfang des ADR die später folgende SV 366 einschränkt. Der BDE z.B. will sich in den nächsten Tagen wieder beraten.
Es bleibt spannend... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Re: gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015
[Re: DJSMP]
#1863515.06.201422:13
Zur Zeit wird in den Expertenkreisen gestritten, was Vorrang hat: SV 366 vor 1.1.3.10 oder 1.1.3.10 vor SV 366.
Hallo DJSMP,
interessante Info. Das ist ja dann ein richtig heißes Eisen. Letztes Mal (ADR 2013) waren es die Druckgaspackungen, diesmal (ADR 2015) sind es die Leuchstofflampen, die die Entsorgungsbranche zur Verzweiflung bringen. Obwohl, eigentlich ist der aktuelle Streit aus meiner Sicht überflüssig, da bereits geregelt.
Der Unterabschnitt 1.1.3.10 ADR 2015 befindet sich in Teil 1 (Allgemeine Vorschriften). Der letzte Satz in Abschnitt 3.1.1 ADR lautet: «Wenn eine allgemeine Vorschrift in Widerspruch zu einer Sondervorschrift steht, hat die Sondervorschrift Vorrang.» Demzufolge dürfte die SV 366 für diejenigen quecksilberhaltigen Niederdruck-Leuchtmittel Vorrang haben, deren zusätzliche Beaufschlagung mit Argon nicht als gefährlich anzusehen ist.
Super, wenn Du uns weiter auf dem Laufenden hälst!
Mach ich gern. Ich profitiere ja an anderer Stelle auch immer von diesem Forum und dafür ist es ja auch gedacht.
Das mit dem Teil 1 vor dem Kapitel 3.3 ist wie gesagt eine Meinung, die ich nicht teile.
Den Satz mit "Wenn eine allgemeine Vorschrift in Widerspruch zu einer Sondervorschrift steht, hat die Sondervorschrift Vorrang" hatte ich auch schon in der Mache und der passt mir eigentlich hervorragend in den Kram. Er würde dann meine Auffassung der weiteren Anwendbarkeit der SV 366 (solange das Leuchtmittel als solches in Ordnung ist und das Quecksilber sicher einschließt) befeuern.
Vielleicht sollte man einfach mal alle zu einem kleinen Boxkampf einladen. Ich säße dann in der ersten Reihe mit kleinen Snacks... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" />
Re: gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015
[Re: DJSMP]
#1863721.08.201413:20
Zur Zeit macht man sich intensiv über den Lampenbruch bei Rungenpaletten wärend der Fahrt (also wenn die Lampen bei Fahrtantritt i.O. waren) Gedanken. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />
Re: gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015
[Re: DJSMP]
#1863812.09.201414:43
jetzt haben wir es schwarz auf weiß auch in der Fachpresse. In gefährliche ladung 09/2014 heißt es auf S. 38, dass sich das BMVI zu dem Thema geäußert hat: Bei gebrauchten, beschädigten oder defekten Leuchtmitteln hat die SV 366 Vorrang vor dem neuen Unterabschnitt 1.1.3.10 c) ADR/RID.
Dann bin ich nur noch gespannt, wie zukünftig der derzeitige Hinweis in Nr. 1-12 RSEB ausfällt, denn da besteht noch Anpassungsbedarf.
Nun haben wir nur noch das Problem, dass die SV 366 für Quecksilber in hergestellten Gegenständen anwendbar ist. Der Gegenstand (Leuchtmittel) muss als solches i.O. sein und das Quecksilber sicher einschließen. Das Thema Zubruchgehen während der Beförderung steht immer noch auf der Tagesordnung.
Re: gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015
[Re: DJSMP]
#1864018.01.201515:39
mit großem Interesse habe ich den Artikel "Es werde Licht" von Prof. Dr. N. Müller in Ausgabe 01|15 der Zeitschrift "gefährlicheladung" gelesen. Der Autor stellt in dem Artikel die Freistellungen für Leuchtmittel vor. Er betont, dass für beschädigte oder defekte Leuchtmittel, die Quecksilber enthalten, die Freistellung gem. Unterabschnitt 1.1.3.10 anwendbar ist, nicht jedoch die Freistellung gem. SV 366 für Gegenstände mit Quecksilber.
Unter einem beschädigten Leuchtmittel kann ich mir noch etwas vorstellen; das wäre z.B. Lampenbruch.
Was ist jetzt aber ein defektes Leuchtmittel? Eine Leuchtstoffröhre ist defekt, wenn sie ihre Funktion nicht mehr erfüllt, also nicht mehr leuchtet, wenn der Strom eingeschaltet wird. Muss eine derart defekte Leuchtstoffröhre gemäß 1.1.3.10 c) verpackt werden, oder fällt sie noch unter die Freistellung gem. SV 366? Wie seht Ihr das?
Nur nebenbei, weil es nicht direkt mit Leuchtmitteln zu tun hat: Das ADR kennt in SV 376 den Begriff der "defekten Lithiumbatterien". Da wird dann allerdings auf eine Norm (Handbuch Prüfungen und Kriterien) verwiesen und alles, was nicht dieser Norm entspricht, gilt als defekt bzw. beschädigt. Leider fehlt ein solcher Normbezug für die Leuchtmittel und der Anwender wird im Unklaren gelassen, wann ein Leuchtmittel defekt ist.
In einem Beitrag des ZENTRALKOMMISSION FÜR DIE RHEINSCHIFFFAHRT, füge ich als Datei bei, sind Erläuterungen auf der Seite 1 unten bzw. Seite 2 oben, welche helfen könnten.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015
[Re: Gerald]
#1864218.01.201519:11
Danke für die rasche Antwort. Das BDE-Papier besagt, dass derzeit noch ungeklärt ist, wie mit Leuchtstoffröhren umzugehen ist, die während des Transports auf einer Rungenpalette kaputtgehen. Das ist natürlich schon ein wichtiger Punkt.
Unabhängig davon ist mir nicht klar, wann eine Leuchtstoffröhre als defekt einzustufen ist. Ist eine Leuchtstoffröhre bereits dann defekt, wenn sie beim Einschalten des Stroms kein Licht mehr abgibt? Dürfen derart defekte Leuchtstoffröhren trotzdem weiterhin als UN 3506 klassifiziert werden, solange kein Quecksilber austreten kann? Und fallen Sie dann immer noch unter die SV 366? Oder sollen defekte Leuchtstoffröhren grundsätzlich gem. Freistellung in 1.1.3.10 c) befördert werden, egal um welchen Defekt es sich handelt. Weder im Artikel von Prof. Dr. N. Müller, noch im BDE-Papier, noch in den von Dir zur Verfügung gestellten Änderungsvorschlägen zum ADN wird dies eindeutig klargestellt.
Bei den Lithiumbatterien (SV 376) ist es einfach: Sie gelten dann als defekt, wenn sie nicht mehr dem Handbuch Prüfungen und Kriterien entsprechen. Leider gibt es eine solch klare Vorgabe nicht für Leuchtmittel. Darf sich dann jeder selbst seine eigene Definition für "defekt" zurechtlegen?
Die Diskussion ist übrigens nicht aus der Luft gegriffen. Mir liegt die Stellungnahme eines namhaften ausländischen "Gefahrgut-Gurus" vor, der wirklich davon ausgeht, dass eine Lampe im Sinne von 1.1.3.10 c) ADR dann defekt ist, wenn sie trotz eingeschaltetem Strom nicht mehr brennt.
Hallo King_Louie_21, nun vielleicht kann man hier einfach mal einen Analogieschluss zu 1.1.3.10 a schließen. Welche Leuchtmittel sammelt denn ein Privathaushalt wenn sie zu einer Sammelstelle/Recyclingeinrichtung befördert werden? Doch auch solche, die halt nicht mehr leuchten (äußerlich aber intakt sind). Ich würde insowiet UN 3506 (... hergestellte Gegenstände) dahingehend interpretieren, dass hier nur Neuware mit gemeint ist und Abfallleuchtmittel demnach immer unter 1.1.3.10 fallen. Aber vielleicht sagt uns ja die RSEB hierzu noch was Erhellendes, insbesondere da es ja hier offensichtlich Auslegungsidfferenzen gibt. Gruß Gandalf
Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 19.01.201508:43.
Re: gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015
[Re: Gandalf]
#1864420.01.201518:31
Hallo zusammen, vielleicht hat hier im Forum ja Einer oder auch Mehrere Kontakte zu den Machern/Autoren der RSEB und kann mal darauf drängen hierzu was in die RSEB aufzunehmen. Gruß Gandalf
Zu Unterabschnitt 1.1.3.10 und Sondervorschrift 366 ADR/RID 1-17 Aus der Formulierung ...vorausgesetzt, sie enthalten keine radioaktiven Stoffe und sie enthalten kein Quecksilber in größeren als den in der Sondervorschrift 366 des Kapitels 3.3 festgelegten Mengen..; ergibt sich, dass für Leuchtmittel mit Klasse 7-Stoffen und mit mehr Quecksilber als in der Sondervorschrift 366 festgelegt, die speziellen Beförderungsbedingungen der stoffspezifischen Einträge gelten. Wenn höchstens 1 kg Quecksilber enthalten ist die sonstigen in Unterabschnitt 1.1.3.10 genannten Voraussetzungen aber nicht vorliegen, kann für hergestellte Leuchtmittel mit Quecksilber auch die Freistellung nach der Sondervorschrift 366 angewendet werden. Die Sondervorschrift 366 setzt aber inzidenter voraus, dass das Quecksilber in dem hergestellten Gegenstand eingeschlossen ist. Wenn dies bei "Abfall-Leuchtmitteln" nicht gegeben ist, kann im Rahmen von Sammlungen eine freigestellte Beförderung nur unter den Bedingungen nach Unterabschnitt 1.1.3.10 Buchstabe a bzw. c und d ADR/RID erfolgen.
Zu Unterabschnitt 1.1.3.10 Buchstabe c ADR/RID 1-18 Bei Beförderungen nach Unterabschnitt 1.1.3.10 Buchstabe c ADR/RID ist unter Außenverpackung eine allseitige Umschließung zu verstehen, die auch bei einem Fall aus 1,20 m Höhe in der Lage ist, das feste und flüssige Füllgut einzuschließen. Die Außenverpackung muss weder verhindern, dass bei einem Zubruchgehen von Leuchtmitteln während der Beförderung Gas austritt, noch, dass bei der Durchführung des Falltests Leuchtmittel zerstört werden. Eine Außenverpackung liegt auch dann vor, - wenn bewegliche Seiten und Böden durch geeignete Maßnahmen (z.B. Umwickeln mit Stretchfolie) auf einer Rungenpalette eine Umschließung bilden, oder - wenn eine Gitterbox mit festen Seiten, Böden und Deckel versehen ist.
Zu Unterabschnitt 1.1.3.10 Buchstabe d ADR/RID 1-19 Die Freistellung nach Buchstabe d bezieht sich auf gasgefüllte Leuchtmittel ausschließlich mit Gasen der Gruppen A und O.
Bei der Inanspruchnahme von Buchstabe d für Leuchtmittel bei der Entsorgung ist von einer Einhaltung der Bedingungen für das Versandstück auszugehen, wenn aus der verwendeten Umschließung keine Splitter, bedingt durch Wurfwirkung beim Zubruchgehen der Leuchtmittel austreten können. Der Begriff „Versandstück“ ist allgemein als geeignete Umschließung zu verstehen, die Beispiele unter Buchstabe c zur zulässigen Außenverpackung gelten auch für Buchstabe d.
Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 17.04.201508:27.
Re: gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015
[Re: DJSMP]
#1864708.09.201514:58
Beim ECOSOC-TDG wurde das Thema im Juni 2015 diskutiert und im Bericht festgehalten: "74. The Sub-Committee did not agree to amend special provision 366 as proposed by Switzerland because, in accordance with special provision 366, lamps containing not more than 1 kg or mercury are not subject to land and sea dangerous goods transport regulations and those containing not more than 15 g mercury are not subject to air dangerous goods transport regulations."
Jetzt haben wir inzwischen 2016 und das Thema "Altlampen richtig sammeln und versenden" ist aus meiner Sicht immer noch nicht ausreichend geklärt. Die Firma "Lightcycle" stellt Rungepaletten und Gitterboxen für ausgetauschte Leuchtstoffröhren (unversehrt) und gibt bei YouTube per Video Aufstellanweisungen (Altlampen richtig sammeln: Rungepalette bzw. Gitterbox). Die Begeisterung für dieses System ist unterschiedlich ausgeprägt und das Handling erfreut auch nicht jeden Magaziner. ---------------------------------------------------------------- Nun haben wir den Fall von Lampenbruch - eine Leuchtstoffröhre, die nur noch in Form von lauter kleiner Scherben vorhanden ist. Was ist das?? UN 2809 Quecksilber ?? Welche Menge soll ich ansetzen?? Das Quecksilber haftet an den Scherben -- die muss ich wohl mit wiegen
Re: gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015
[Re: BieneMaja]
#2256807.10.201613:08
wir setzen bauartgeprüfte Verpackungen ein, in diesem Fall ein 30-Liter-Spannring-Deckelfass (auch Hobbock genannt), 1H2. Dann ist die Beförderung freigestellt nach 1.1.3.10, Buchstabe c). Der Entsorger nimmt sie bei Abholung dre Gitterboxen mit.
Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.