gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015
#18621
28.04.2014 05:34
|
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185
King_Louie_21
OP
Held der Gefahrgutwelt
|
OP
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185 |
Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en, Leuchtstofflampen enthalten in der Regel Quecksilber (3-15 mg/Leuchtstofflampe) und Argon, ein Gas mit erstickenden Eigenschaften (Gruppe A). Für die Sammlung gebrauchter stabförmiger Leuchtstofflampen und den Transport zur Recyclinganlage werden standardmäßig Rungenpaletten (mit Strechfolie) verwendet. Derzeit sind Leuchtstofflampen auf solchen Rungenpaletten von den Vorschriften des ADR 2013 freigestellt. Quecksilber fällt unter SV 366 für UN 3506 und Argon ist im Rahmen von 1.1.3.2 c) ADR freigestellt. Ein Rückgriff auf 1.1.3.2 h) ADR erscheint mir für Argon nicht erforderlich, zumal die Rungenpalette trotz Strechfolie die Splitterwirkung möglicherweise nicht sicher begrenzt. Die Freistellungen für Leuchtmittel werden im ADR 2015 neu gefasst: - 1.1.3.2 c) wird mit einer Bemerkung versehen, wonach diese Freistellung nicht für Leuchtmittel gilt.
- 1.1.3.2 h) wird gestrichen.
- Ein neuer Unterabschnitt 1.1.3.10, der sich speziell auf Leuchtmittel bezieht, wird eingefügt.
Leuchtstofflampen mit Herkunft von Privatpersonen und Haushalten fallen unter 1.1.3.10 a) und dürfen aus meiner Sicht weiterhin auf Rungenpaletten (mit Strechfolie) von der Sammelstelle zur Recyclinganlage befördert werden. Leuchtstofflampen aus Handel, Gewerbe, Industrie und öffentlicher Verwaltung fallen aufgrund ihrer Herkunft nicht unter 1.1.3.10 a) und es stellt sich die Frage, ob stabförmige Leuchtstofflampen aus diesen Herkunftsbereichen ab ADR 2015 weiterhin auf Rungenpaletten befördert werden dürfen. Die anderen möglichen Beförderungsvarianten in 1.1.3.10 sehen vor, dass die Leuchtstofflampen grundsätzlich in Außenverpackungen zu befördern sind, die den allgemeinen Bestimmungen gem. 4.1.1.1 entsprechen und den Austritt von Füllgut selbst bei einem Fall aus 1,2 m Höhe verhindern. Die auf einer Rungenpalette gestapelten stabförmigen Leuchtstofflampen überschreiten normalerweise die Begrenzungen der Rungenpalette. Ich kenne jetzt keine Falltests mit Rungenpaletten, aber bei einem Fall aus 1,2 m Höhe gehen vermutlich etliche Leuchtstofflampen zu Bruch und ich kann mir nicht vorstellen, dass der Austritt von Füllgut aus einer (mit Strechfolie umwickelten) Rungenpalette sicher ausgeschlossen ist. Rungenpaletten wären somit zukünftig nicht mehr zulässig und es müsste auf stabilere Außenverpackungen (z.B. Kisten aus Stahl oder Pappe) zurückgegriffen werden. Seht Ihr das auch so? Links: [*] Anwendungsbeispiel einer Rungenpalette[*] Änderungen ADR 2015Schöne Grüße.
|
|
Re: gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015
[Re: King_Louie_21]
#18622
28.04.2014 10:11
|
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,014
Gerald
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,014 |
Hallo King_Louie_21, Leuchtstofflampen mit Herkunft von Privatpersonen und Haushalten fallen unter 1.1.3.10 a) und dürfen aus meiner Sicht weiterhin auf Rungenpaletten ... Sehe ich auch so, denn hier greift im ADR 2015 1.1.3.10 a) " Bemerkung Dies schließt auch Leuchtmittel ein, die von Privatpersonen zu einer ersten Sammelstelle gebracht und anschließend zu einer anderen Sammelstelle, einer Zwischenverarbeitungsstelle oder Recyclingeinrichtung befördert werden." Wobei sich das nur auf Leuchtmittel von Privatpersonen bezieht. Leuchtstofflampen aus Handel, Gewerbe, Industrie und öffentlicher Verwaltung ... ob stabförmige Leuchtstofflampen aus diesen Herkunftsbereichen ab ADR 2015 weiterhin auf Rungenpaletten befördert werden dürfen. NEIN, weil hier 1.1.3.10 b) (ii) bzw. 1.1.3.10 c) oder d) zutreffen würde.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
|
|
Re: gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015
[Re: Gerald]
#18623
29.04.2014 07:08
|
Registriert: Apr 2003
Beiträge: 1,086
Gandalf
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Apr 2003
Beiträge: 1,086 |
Hallo zusammen, gilt das nicht für alle Leuchtmittel, weil hier nur von gebrauchten gesprochen wird? Wenn es für alle gilt, dann sollte man doch annhemen, dass ungebrauchte Leuchtmittel in entsprechend zugelassenen "Umschließungen/Verpackungen" geliefert werden. Also muss ich doch meine gebrauchten nur wieder in diesen zurücksenden bzw. zur Entsorgung geben und mir nicht noch zusätzliche Gedanken machen. Oder bin ich da jetzt erst mal zu blauäugig? Gruß Gandalf
|
|
Re: gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015
[Re: King_Louie_21]
#18624
29.04.2014 07:14
|
Registriert: Nov 2012
Beiträge: 25
sebstar
Spezi
|
Spezi
Registriert: Nov 2012
Beiträge: 25 |
Ich sehe dies genauso, wir haben dass hier durchgerechnet und getestet, und verwenden zukünftig Kisten aus Stahl.
|
|
Re: gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015
[Re: Gandalf]
#18625
29.04.2014 15:52
|
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,014
Gerald
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,014 |
Hallo Gandalf, Oder bin ich da jetzt erst mal zu blauäugig? Das will und kann ich nicht beurteilen, aber ich denke mir mal, das die Person, welche die Leuchmittel austauscht, die Verpackung entsorgt. Außer es ist anders geregelt. Aber wo wird das sein? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Hier hat der Gefahrgutbeauftragte, wenn es ihn gibt, in Vorbereitung auf ADR 2015 noch was zu tun. Dann würde Dein Vorschlag funktionieren.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
|
|
Re: gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015
[Re: Gerald]
#18626
30.04.2014 07:22
|
Registriert: Apr 2003
Beiträge: 1,086
Gandalf
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Apr 2003
Beiträge: 1,086 |
Hallo Gerald, Außer es ist anders geregelt. Aber wo wird das sein? Da hast du wohl recht, das der Gb da noch was zu tun hat, wobei das wahrscheinlich in den meisten Fällen eher eine Herausforderung sein wird. Mal sehen wie das dann bei uns so laufen wird. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" /> Gruß Gandalf
|
|
Re: gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015
[Re: Gerald]
#18627
23.05.2014 12:16
|
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,615
DJSMP
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,615 |
Der Gb bin ich. Herzlichen Dank für die Blumen! Die Problematik ist schon lange auf dem Schirm. Allerdings lässt sich das nicht bei dem Unternehmen lösen, auf dessen Homepage ihr verlinkt, sondern nur im System.
Das BMVI hat folgende Aussage gegeben:
"Sehr geehrter Herr [...] die Freistellung für Leuchtmittel, wie für die 18. Ausgabe der UN-Modellvorschriften beschlossen, wird so auch für das ADR übernommen. Bei der verkehrsträgerbezogenen Übernahme wird lediglich die Freistellung von Gasen in Leuchtmitteln aus dem bisherigen 1.1.3.2 Buchstabe h) ADR/RID/ADN bzw. 2.2..2.6.4 IMDG-Code mit in die neue Freistellungsregelung verschoben. Die entsprechende Diskussion bei UN kennen Sie ja selbst am besten. Die Formulierung „provided that they do not radioactive material and do not contain mercury in quantities above those specified in special provision 366“ wurde gewählt, um zu verdeutlichen, dass für Lampen mit Klasse 7 Stoffen und mit Quecksilber die speziellen Beförderungsbedingungen der stoffspezifischen Einträge gelten, wobei für hergestellte Gegenstände mit Quecksilber die Freistellung nach SV 366 greift. Diese bleibt unberührt. Das heißt also, dass auch nach den ab 2015 anwendbaren Vorschriften des ADR/RID/ADN und IMDG-Code die UN-Nummer 3506 für Leuchtmittel mit Quecksilber anwendbar bleibt. Die Sondervorschrift 366 setzt aber inzidenter voraus, dass das Quecksilber in dem Gegenstand eingeschlossen ist. Wenn dies bei Abfall-Leuchtmitteln nicht gegeben ist (z.B. aufgrund Beschädigung), kann im Rahmen von Sammlungen eine freigestellte Beförderungen unter den Bedingungen nach 1.1.3.10 Buchstabe a) bzw. c) erfolgen."
|
|
Re: gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015
[Re: DJSMP]
#18628
23.05.2014 13:51
|
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185
King_Louie_21
OP
Held der Gefahrgutwelt
|
OP
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185 |
Hallo DJSMP,
mir ist jetzt nicht ganz klar, worauf Du hinaus möchtest. Fallen unbeschädigte, typische stabförmige oder runde Leuchtstoffröhren (sog. Neonröhren), die in Haushalten, Büros und Industriehallen zu Beleuchtungszwecken verwendet werden, unter die zukünftige Freistellung in 1.1.3.10 ADR oder unter die Freistellung gem. SV 366?
Diese Leuchtstoffröhren enthalten Quecksilber in Mengen < 1kg. Daneben enthalten sie auch Argon. Deshalb müssten doch wohl zusätzlich die Änderungen im Unterabschnitt 1.1.3.2 ADR 2015 mit berücksichtigt werden, oder? Der Buchstabe c) gilt zukünftig nicht mehr für Leuchtmittel und der Buchstabe h) wird gestrichen. In diesem Zusammenhang muss Rn 1-12 RSEB aus meiner Sicht auch angepasst werden. Somit bleibt für die quecksilberhaltigen "Neonröhren" nur noch die Freistellung in 1.1.3.10 ADR 2015 übrig, da die Freistellung in SV 366 allein nicht ausreicht. Oder lese ich das falsch?
Wann hat das BMVI die von Dir zitierte Aussage gemacht? Das scheint schon ein paar Monate her zu sein, weil der neue Text noch auf Englisch wiedergegeben wird und die Änderung in 1.1.3.2 c) ADR nicht berücksichtigt wurde.
Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 23.05.2014 15:21.
|
|
Re: gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015
[Re: King_Louie_21]
#18629
28.05.2014 07:27
|
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,615
DJSMP
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,615 |
Du hast ganz oben eine Frage gestellt, die ich versucht habe, mit der Antwort des BMVI zu hinterlegen. Zudem wurde hier geschrieben, dass der Gb des oben verlinkten Unternehmens noch viel Arbeit hat. Da ich dieser Gb bin, kann ich das bestätigen und auch informieren, dass die Sache "im großen System" auf dem Schirm ist und man im intensiven Austausch mit dem BMVI steht. Darauf wollte ich hinaus.
Die von mir zitierte Aussage des BMVI stammt vom 12.05.2014, ist also ganz frisch. Die englische Formulierung kommt sicher daher, dass man sich auch beim BMVI auf die Dokumente der Tagungen bezieht.
|
|
Re: gebrauchte Leuchtstofflampen ab ADR 2015
[Re: King_Louie_21]
#18630
28.05.2014 07:40
|
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,615
DJSMP
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,615 |
Zu deiner Anfrage: Ich habe derzeit keine Anhaltspunkte, dass sich bezüglich der Anwendung der SV 366 bei reinen Quecksilberlampen zukünftig irgend etwas ändert. Wie ich aber auch bei meinem Kunden immer predige, muss es sich dann um Gegenstände handeln, die das Quecksilber sicher einschließen. Bei Lampenbruch, bei dem das Quecksilber frei wird, wäre dies dann nicht der Fall. Allerdings sind die Mitarbeiter schon aus arbeitssicherheitstechnischen Gründen darauf getrimmt, dass nur vernünftige Lampen übernommen werden. Durch eine Ladungssicherung mit DEKRA Zertifikat sollte auch unterwegs nichts groß zu Bruch gehen.
Das einzige neue ist für mich nur die Regelung für Leuchtmittel, die gebracuht UND beschädigt sind. Wenn eine Beschädigung vorliegt, und das Quecksilber nicht mehr sicher eingeschlossen wird ist dann meiner Meinung nach eine Möglichkeit gegeben, dies über nach 1.1.3.10 Buchstabe a) bzw. c) zu regeln.
Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 28.05.2014 07:44.
|
|
|
Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
|
|