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Re: GBV §2 Befreiung [Re: tiefflieger] #18542 03.04.2014 12:27
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Tiefflieger,


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Obiges ist die Auslegung der IHK, die meiner Meinung nach falsch ist. Warum sollte man den «Eigenbedarf» freistellen, die damit verbundene notwendige Entsorgung nicht?
Wie auch immer, nachdem die Industrie- und Handelskammern für die Schulungsnachweise und Prüfungen zuständig sind (§ 7 Abs. 1 GbV), hätte ich gemeint, dass eine IHK über die Fachkompetenz verfügt, um die Befreiungstatbestände des § 2 GbV richtig auszulegen. Aber ausschließen kann man nicht, dass eine IHK auch mal Fehler macht. Vielleicht gibt es zum Thema Abfälle und Befreiung von der GbV wegen Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben hier im Forum noch weitere Meinungen.


Antwort auf
Würde man den Abfall nicht als Eigenbedarf ansehen, müsste jede kleine Autowerkstatt einen Gefahrgutbeauftragten besitzen, was ich mir in Praxis nicht so recht vorstellen kann.
Die kleinen Autowerkstätten können aus meiner Sicht auch die Befreiung in § 2 Ziffer 1 GbV nutzen, wenn sie darauf achten, die Mengenschwelle der 1000-Punkte-Regelung (Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR) einzuhalten.


Dein grundsätzlicher Hinweis, dass gefährliche Abfälle auch Gefahrgut sein können und ggf. für Mengenberechnungen zu berücksichtigen sind, trifft natürlich zu. Und es gibt sicher das eine oder andere Unternehmen, das den Gefahrgutbeauftragten wegen seiner Abfälle benötigt, sich dessen aber nicht bewusst ist.


Schöne Grüße.

Re: GBV §2 Befreiung [Re: King_Louie_21] #18543 04.04.2014 14:11
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Gerald Offline
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Hallo King_Louie_21,

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Das Gefahrgutrecht kennt zwei verschiedene Definitionen für «Beförderung». Die Eingangsformel zur GbV ...


Klar hast Du Recht das es zwei Begriffsbestimmungen für Beförderung gibt.

Aber in der Eingangsformel geht um die Grundlage für die Gefahrgutbeauftragtenverordnung, denn es geht im § 3 Ermächtigung Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 um "die Auskunfts-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten" und 14 um "Beauftragte im Unternehmen und Betrieb ..." und des § 5 Zuständigkeiten Absatz 2 Satz 3 Nummer 1§ um "die IHK für die Durchführung ...", jeweils in Verbindung mit § 7a um die Anhörung.

Auf den §2 GGBefG wird nicht verwiesen.

Und so bin ich der Meinung, dass im Zusammenhang mit der GbV die Begriffsbestimmungen nach ADR bzw. GGVSEB gelten.
Mit der Änderung des Abschnitts 1.3.1 im ADR 2011 im Bezug der Unterweisung der beteiligten Personen und den Änderungen in der GGVSEB von 2011 sind die Pflichten der beteiligten Personen, wie Absender, Empfänger, Verlader usw. genau festgelegt und im §37 Ordnungswidrigkeiten die Verstöße für die beteiligten Personen benannt sowie in der RSEB in der Anlage 7 stehen dann für die einzelnen beteiligten Personen mit welchen Bußgeld bzw. Verwarnungsgeld sie zu rechnen haben.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: GBV §2 Befreiung [Re: Gerald] #18544 04.04.2014 20:48
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Udo Freitag Offline
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Hallo Gerald,

vielleicht liege ich ja falsch ( denke aber mal nicht) und muss deshalb mal einhaken. Ich denke die Begriffsbestimmung für die Beförderung aus dem GGBefG findet auch auf die GbV Anwendung. Ohne dem GGBefG keine Rechtskraft der GbV und der GGVSEB. Die GbV ist fußend auf dem GGBefG.

Gruß

Udo

Re: GBV §2 Befreiung [Re: Gerald] #18545 05.04.2014 18:59
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King_Louie_21 Offline
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Auf den §2 GGBefG wird nicht verwiesen.

Und so bin ich der Meinung, dass im Zusammenhang mit der GbV die Begriffsbestimmungen nach ADR bzw. GGVSEB gelten.

Hallo Gerald,

wir benötigen Klarheit darüber, welcher Beförderungsbegriff für die GbV gilt; ansonsten kommen wir bei den Befreiungstatbeständen des § 2 GbV zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Es stimmt, in der Einleitung zur GbV wird lediglich darauf verwiesen, dass das GGBefG als Ermächtigungsgrundlage dient. Sollte - entsprechend Deiner Lesart - dieser Bezug nicht genügen, um den Beförderungsbegriff des § 2 Abs. 2 GGBefG auch für die GbV anzuwenden, dann würde ich gerne mal den "Ernstfall" betrachten. Letztendlich stellt sich doch immer die Frage: Handelt ein Unternehmen rechtskonform oder begeht das Unternehmen eine Ordnungswidrigkeit? Geregelt ist dies in § 10 GbV. Der § 10 GbV bezieht sich direkt auf § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b GGBefG; wir befinden uns also wieder im GGBefG. Somit wäre aus meiner Sicht im Rahmen von Ordnungswidrigkeiten die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 GGBefG anwendbar. Konsequenterweise müsste sich dann der Beförderungsbegriff in § 2 Abs. 2 GGBefG eigentlich auf die gesamte GbV beziehen. Oder bin ich da auf dem Holzweg?

Interessant ist eventuell auch ein Gerichtsurteil, das einen Zusammenhang zwischen dem Beförderungsbegriff in § 2 Abs. 2 GGBefG und nachgeordneten verwaltungsrechtlichen Vorschriften herstellt. Im Urteil vom 25. Juni 2009, BGH 4 StR 610/08, Rdn. 31, heißt es:
  • [...] Bei der Bestimmung des Schutzbereichs der die Beförderung gefährlicher Güter regelnden verwaltungsrechtlichen Vorschriften darf nicht allein auf den eigentlichen Beförderungsvorgang abgestellt werden. Miterfasst werden auch solche Vorgänge, die - wie die Entgegennahme und das Auspacken der Sendung - hierzu in einem unmittelbaren zeitlichen, sachlichen und funktionalen Zusammenhang stehen (vgl. BTDrucks. 8/2382 S. 24; Steindorf in LK 11. Aufl. § 328 Rdn. 32; Lackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 328 Rdn. 4). Dies zeigt zudem der Beförderungsbegriff im GGBefG. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GGBefG umfasst die Beförderung nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. [...]
In dem BGH-Urteil ging es um eine Strafsache. Gibt es Erkenntnisse, wonach die Interpretation des BGH für Bußgeldverfahren nicht relevant ist oder wonach dieses Urteil zwischenzeitlich revidiert wurde?

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 06.04.2014 16:28.
Re: GBV §2 Befreiung [Re: King_Louie_21] #18546 06.04.2014 17:35
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Gerald Offline
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Hallo King_Louie_21,

Antwort auf
wir benötigen Klarheit darüber, welcher Beförderungsbegriff für die GbV gilt;


Ich denke mal, das ist genau das Problem.

Mit der Einführung der GGVSEB zum 01.01.2009, wobei diese erst am 17. Juni 2009 durch den Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterschrieben wurde. Sie wurde dann im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33 am 24. Juni 2009 veröffentlicht.

Im § 40 -Inkrafttreten- stand dann " Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Die §§ 37 und 39 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft."

Jetzt waren die Pflichten der einzelnen Verantwortlichen genau festgelegt.

Antwort auf
Urteil vom 25. Juni 2009, BGH 4 StR 610/08,


Dieses Urteil konnte also noch nicht die neue GGVSEB berücksichtigen, da die GGVSEB erst am 24.06. 2009 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.

Ich bin nun auch kein Jurist, aber mich würde auch interessieren, welche Begriffsbestimmung für die Beförderung bei der Ahndung von Verstößen genutzt werden? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: GBV §2 Befreiung [Re: Gerald] #18547 06.04.2014 20:21
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Ich bin nun auch kein Jurist, aber mich würde auch interessieren, welche Begriffsbestimmung für die Beförderung bei der Ahndung von Verstößen genutzt werden? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Hallo Gerald,

dann möchte ich mal ein konkretes Beispiel anführen, das die Tragweite der unterschiedlichen Beförderungsbegriffe verdeutlicht: Ein Unternehmen ist ausschließlich tätig als Verpacker und Verlader von begrenzten Mengen. Benötigt dieses Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten? Die Befreiung in § 2 Ziffer 1 GbV lautet: «Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen, [...] die ausschließlich Beförderungen nach Kapitel 3.4 [...] ADR/RID/ADN/IMDG-Code durchführen.»
  • Gemäß Unterabschnitt 1.2.1 ADR bedeutet Beförderung: «Die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung Wird diese Definition angewendet, dann ist das Unternehmen nicht an der Beförderung beteiligt und es fällt nicht unter die Befreiung in § 2 Ziffer 1 GbV; ein Gefahrgutbeauftragter muss benannt werden.
  • Anders die Definition in § 2 Abs. 2 Satz 1 GGBefG: «Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden Wenn diese Definition zutrifft, dann ist das Unternehmen an der Beförderung beteiligt und es fällt unter die Befreiung des § 2 Ziffer 1 GbV; ein Gefahrgutbeauftragter ist nicht erforderlich.
Auf den Beförderer treffen beide Definitionen zu; da ist die Situation klar: Der Beförderer von begrenzten Mengen benötigt keinen Gefahrgutbeauftragten. Für die anderen Beteiligten hängt es davon ab, welche Definition verwendet wird. Selbst orientiere ich mich an der Definition in § 2 Abs. 2 Satz 1 GGBefG, wobei dies jedoch meine persönliche Meinung ist.

Schöne Grüße.

Re: GBV §2 Befreiung [Re: King_Louie_21] #18548 06.04.2014 21:58
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Timo H. Offline OP
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Hallo zusammen,

wir können die Befreiung nach GBV §2 doch nicht nutzen, da wir doch als Verlader Sendungen (wenn auch nicht viele im Jahr) übergeben/verladen die 1.000 Punkte überschreiten. Somit hat sich meine Frage eigentlich erübrigt.

Danke für die vielen Antworten und Diskussion.

Viele Grüße

Timo Hessling

Re: GBV §2 Befreiung [Re: King_Louie_21] #18549 06.04.2014 22:18
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Gerald Offline
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Hallo King_Louie_21,

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Auf den Beförderer treffen beide Definitionen zu


Ich kann mir nicht vorstellen, dass beide Definitionen zutreffen, das wär für mich ein Widerspruch zur GGVSEB. Denn damit würde der Beförderer, wenn die Definition nach §2 GGBefG zur Anwendung kommt, auch für Fehler z.B. des Verpackers, Verladers usw. haften.

In der Bundesratdrucksache 274-09 vom 27.03.09

http://www.bundesrat.de/SharedDocs/druck...ionFile&v=1

steht auf Seite 106 "Die umfangreichen Zuständigkeiten und Pflichten, die bisher in jeweils einem Paragrafen geregelt waren, werden anwenderfreundlich umgestaltet. In dieser Verordnung wird für jeden Beteiligten ein separater Paragraf aufgenommen."

Weiter oben steht "Aufgrund des mit der Umsetzung der EU- Richtlinie und der Zusammenführung der bisherigen Verordnungen verbundenen Aufwands erfolgt die Überarbeitung der nationalen Vorschriften zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung zu einem späteren Zeitpunkt. Auch dies wird zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung führen.

Was ja mittlerweile geschehen ist.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: GBV §2 Befreiung [Re: Gerald] #18550 06.04.2014 23:10
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Ich kann mir nicht vorstellen, dass beide Definitionen zutreffen, das wär für mich ein Widerspruch zur GGVSEB. Denn damit würde der Beförderer, wenn die Definition nach §2 GGBefG zur Anwendung kommt, auch für Fehler z.B. des Verpackers, Verladers usw. haften.

Hallo Gerald,

Handlungen, wie Verpacken, Be- und Entladen fallen gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 GGBefG unter den Begriff «Beförderung», auch wenn sie nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Ich kann jetzt nicht erkennen, warum der Beförderer deshalb automatisch für Handlungen des Verpackers oder Verladers verantwortlich sein sollte, wenn er diese Handlungen nicht vornimmt. Verschiedene Beteiligte können jedoch ein und dasselbe Unternehmen sein. Die Tätigkeiten und die entsprechenden Pflichten eines Beteiligten können auch von verschiedenen Unternehmen wahrgenommen werden.

Im Rahmen des § 3 Abs. 1 GbV muss der Beförderer dann einen Gefahrgutbeauftragten bestellen, wenn er nicht unter die Befreiungen des § 2 GbV fällt. Verpacker und Verlader müssen selbständig und unabhängig vom Beförderer prüfen, ob sie unter die Befreiungstatbestände des § 2 GbV fallen, oder ob sie ebenfalls einen Gefahrgutbeauftragten benötigen.

Ein Beförderer, der ausschließlich begrenzte Mengen befördert, fällt aus meiner Sicht unstreitig unter den Befreiungstatbestand des § 2 Ziffer 1 GbV. Unklar ist die Situation für den Verpacker oder Verlader von begrenzten Mengen; hier hängt es davon ab, welche Begriffsbestimmung für «Beförderung» in Ansatz gebracht wird.

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 07.04.2014 06:28.
Re: GBV §2 Befreiung [Re: King_Louie_21] #18551 07.04.2014 08:24
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Hallo zusammen,
also meiner Meinung nach können nicht zwei Definitionen gelten. Zum einem ist Ermächtigungsgrundlage der GbV das GGBefG - somit müsste die Definition des GGBefG gelten. Darüber hinaus spielt die Begriffsbestimmung in 1.2.1 ADR doch für die Bestellung des Gb eine untergeordnete Rolle, denn die Grundlage der Bestellung im ADR geht darüber hinaus. In 1.8.3.1 ADR heißt es nämlich: "... oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Verpacken, Beladen, Befüllen oder Entladen umfasst ..."
Gruß Gandalf

Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 07.04.2014 08:24.
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