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Re: neue FeV: Wer ist "tatsächlicher Verlader"? [Re: Udo Freitag] #18208 19.07.2014 13:01
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Udo,

die FeV gilt seit mehr als zwei Monaten. Der Vollzug ist Ländersache. Gegenfrage: Ja, geht's denn noch, dass geltendes Recht in manchen Bundesländern nicht umgesetzt wird, bloß weil dort die Vollzugsanweisung verpennt wurde? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />

Andere Beispiele:
  • Die RSEB ist nicht in allen Bundesländern eingeführt. Schau Dir doch mal die vom BMVI veröffentlichte Liste an: BW und BB machen keine Angaben; TH prüft den Abbau von Verwaltungsvorschriften, darunter fällt auch die RSEB; HE sieht die RSEB nur als Handlungsempfehlung. In HE war es, soweit ich mitbekommen habe, zumindest zeitweise sogar so, dass die doppelten Geldbußen des Bußgeldkatalogs verhängt wurden.
  • Der § 35 (3) GGVSEB (Fahrwegbestimmung) wird bundesweit nicht einheitlich gehandhabt. Die Allgemeinverfügungen der einzelnen Bundesländer weisen durchaus Unterschiede auf, so dass ein Beförderer schon einen ziemlich guten Disponenten braucht, der auch die kleinsten Details der verschiedenen Allgemeinverfügungen kennt, um die Route rechtskonform festzulegen. Wenn's schon für deutsche Beförderer nicht einfach ist, welche Chance hat denn da ein Ausländer? Das BMVI hat nur neun Allgemeinverfügungen veröffentlicht. Haben die anderen Bundesländer überhaupt eine Allgemeinverfügung?
  • In einem anderen Thread haben wir uns über die Meldung ans Gewerbezentralregister bei Geldbußen > 200 ¤ unterhalten und festgestellt, dass dies anscheinend von Bundesland zu Bundesland bzw. von Behörde zu Behörde unterschiedlich gehandhabt wird.
  • Das Verkehrseichen 269 (Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung) wird in manchen Bundesländern exzessiv aufgestellt, anderswo nur sehr spärlich, weil es unterschiedliche Verwaltungsvorschriften gibt.
Quintessenz: Der Vollzug von Rechtsvorschriften ist in den Bundesländern nicht immer einheitlich und auch nicht überall vorbildlich. Auf der anderen Seite sind wir stolz auf unseren Föderalismus; Reibungsverluste bleiben da allerdings nicht aus. Die Banane müssen wir uns deswegen noch nicht auf die Republikflagge nähen. [Ganz zu schweigen davon, dass King Louie die Bananen auch lieber selbst verfuttert. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />] Aber zu starke Divergenzen sollte es nicht geben und deshalb ist es richtig, wenn wir ein wenig aufpassen und die Dinge u.a. hier im Forum zur Sprache bringen.

Schöne Grüße.

Re: neue FeV: Wer ist "tatsächlicher Verlader"? [Re: King_Louie_21] #18209 19.07.2014 18:27
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Udo Freitag Offline
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Hallo King_Louie_21,

genau auf den Punkt gebracht. Die Aufzählung könnte man unendlich weiter führen Schulsystem, Abfallrecht usw.. Ich bin kein Freund des Föderalismus, aber das wollen nicht näher vertiefen. Das wird mir zu sehr politisch. Konzentrieren wir uns mal lieber auf das Gefahrgutrecht. Die Herrschaften (Bundesländer), die meinen sie müssten ihr eigenes Süppchen kochen, sollen dann gefälligst diesen Sitzungen fern bleiben.

Gruß

Udo

Re: neue FeV: Wer ist "tatsächlicher Verlader"? [Re: Udo Freitag] #18210 21.07.2014 16:56
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Gerald Offline
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Hallo Udo,

ich habe heute folgende Information von Frau Kannegießer erhalten:

"die von mir geleitete AG Punkte des BLFA Gefahrgut hat einen Entwurf "Erläuterungen zu Bußgeldverfahren nach der GGVSEB bei gleichzeitigem Verstoß gegen die StVO/StVZO im Hinblick auf die Eintragung von Verstößen FAER" erarbeitet. In diesem Entwurf sind auch Ausführungen zum "tatsächlichen Verlader" enthalten. Eine endgültige Fassung soll nach abschließender Erörterung in die RSEB aufgenommen werden. Dem BLFA wurde allerdings mitgeteilt, dass seitens der AG keine Bedenken bestehen, wenn die Ausführungen zum "tatsächlichen Verlader" bereits jetzt publiziert werden, da es vermehrt Anfragen zu diesem Thema gibt. Insofern wurden wohl von Bayern entsprechende Ausführungen veröffentlicht. Die derzeitige Entwurffassung enthält zum "tatsächlichen Verlader" folgende Erläuterungen:


"Der in Nummer 3.6.1 der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführte Begriff "tatsächlicher Verlader" meint den für die Ladungssicherung im Sinne des § 22 Absatz 1 StVO verpflichteten Verlader. Dies ist im Falle eines Verstoßes die für das verladende Unternehmen verantwortlich handelnde Person nach § 9 Absatz 2 OWiG, die einen Ladungssicherungsverstoß nach den Gefahrgutvorschriften und tateinheitlich nach der StVO zu verantworten hat. Dies ist in der Regel der Verantwortliche für die Ladearbeiten und nicht der ausführende Gabelstaplerfahrer oder Lagerarbeiter. Für die Auslegung des Begriffs "tatsächlichen Verladers" ist die Begriffsbestimmung zum Verlader nach § 2 Nummer 3 GGVSEB nicht heranzuziehen. Für den Eintrag von Punkten wird ausschließlich die Verantwortlichkeit nach der StVO berücksichtigt, da nur dann ein Punkteeintrag gewollt ist, wenn eine Verfolgung des Verstoßes auch bei der Beförderung von nicht gefährlichen Gütern zu einem Bußgeld nach der StVO für den Verlader führen würde."

Und ich denke mal, jetzt dürfte zu diesem Thema alles klar sein.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: neue FeV: Wer ist "tatsächlicher Verlader"? [Re: Gerald] #18211 22.07.2014 16:50
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Udo Freitag Offline
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Hallo Gerald,

anscheinend gibt es in Hamburg ein Kommunikationsdefizit! Ich werde mal sticheln:-)

Danke Gerald, so ergibt das einen Sinn.


Gruß

Udo

Re: neue FeV: Wer ist "tatsächlicher Verlader"? [Re: Gerald] #18212 28.07.2014 10:08
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Udo Freitag Offline
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Hallo Gerald,

dass Thema beschäftigt einen dich mehr als einem lieb ist. Wozu benötige ich überhaupt eine Klarstellung bzw. Differenzierung? Grund der neuen Regelung soll doch sein, dass derjenige auch einen Punkt bekommt der nicht ordnungsgemäß Gefahrgut verlädt. So wie es die StVO schon für Nichtgefahrgüter vorsieht. Nun frag ich mich, wer kann denn Empfänger eines Anhörungsbogens bzw. Bußgeldbescheides werden? Nach dem Gefahrgutrecht ist es die "Beauftragte Person" im Sinne § 9 Abs. 2 Nr. 1 u.2 OwiG (Pflicht des Verladers) und nach der StVO (Leiter der Ladearbeiten) doch auch, oder? Es handelt sich also bei einem Ladungssicherungsverstoß ob nun Gefahrgut oder nicht, um ein und den selben Personenkreis.

Wozu brauch ich also eine Klarstellung in der RSEB?

Gruß

Udo

Re: neue FeV: Wer ist "tatsächlicher Verlader"? [Re: Udo Freitag] #18213 28.07.2014 17:01
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Gerald Offline
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Hallo Udo,

Antwort auf
Nach dem Gefahrgutrecht ist es die "Beauftragte Person" im Sinne § 9 Abs. 2 Nr. 1 u.2 OwiG


Als zum 01.09.2011 die neue GbV in Kraft getreten ist, waren in ihr die Begriffe "Beauftragte Person" und "sonstige Person" nicht mehr vorhanden, weil das ja im § 9 Abs. 2 Nr. 1 u.2 OwiG geregelt ist. Mit Einführung der neuen GbV wollte man Dinge, welche in anderen Gesetzen und im ADR geregelt sind, nicht mehr über die GbV regeln. Sie wurde also etwas "schlanker".

Antwort auf
Nun frag ich mich, wer kann denn Empfänger eines Anhörungsbogens bzw. Bußgeldbescheides werden?


Im Bezug auf festgestellte Mängel bei der Ladungssicherung kann der

- tatsächlicher Verlader (3.6.1)
- Fahrzeugführer (3.6.2) und
- Beförderer und in der Funktion als Halter (3.6.2)

einen Anhörungsbogen bekommen.

Und da es für den Begriff "tatsächlicher Verlader" keine Begriffsbestimmung gab, will man es im Nachhinein über die RSEB regeln.

Denn das hast Du richtig erkannt, es kommt immer das höhere Gesetz zur Anwendung, und es kann ja nicht sein, das man bei Verstößen gegen die Ladungssicherung bei Gefahrgut keine Punkte erhält und wenn kein Gefahrgut befördert wird, gibt es Punkte. Das wäre ja ein Widerspruch!!

Und im Bezug auf den "tatsächlicher Verlader" wollte man eben nicht das z.B. der Gabelstaplerfahrer oder eine andere Person zur Verantwortung gezogen wird, sondern ein Verantwortlicher z.B. der Leiter der Ladearbeiten. Ob der Begriff "tatsächlicher Verlader" glücklich gewählt war, darüber könnte man streiten, aber was soll es jetzt noch.

Wobei es sich natürlich um den gleichen Personenkreis handeln kann.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: neue FeV: Wer ist "tatsächlicher Verlader"? [Re: Gerald] #18214 30.07.2014 13:41
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Udo Freitag Offline
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Hallo Gerald,

danke für die retrograde Betrachtung der "Alten GbV". Mir ist schon bewusst, dass es den §6 in der alten Form und der damit verbundenen "beauftragten Person" nicht mehr gibt.

Dennoch finde ich die Begrifflichkeit "beauftragte Person" im Zusammenhang mit dem §9 (2) OwiG passend denn darin wird von einen gewissen Beauftragung gesprochen.

Ich gebe Dir nartürlich Recht, der neue Begriff "tatsächlicher Verlader" ist unglücklich gewählt worden. Warum man diesen Begriff gewählt hat ist mir unverständlich.

Worauf ich eigentlich hinaus wollte, es hat sich letztendlich nichts geändert. Außer den zusätzlichen Punkt und des Begriffs "tatsächlicher Verlader".

Adressat in einem Bußgeldverfahren können hier nur Personen im Sinne des § 9(2) OwiG sein. Hiermit fällt im Regelfall der Stablerfahrer (Ausnahme: Er ist beauftragte Person gem. § 9 (2) OwiG) raus.

Das war bei Verstößen gem. §22 StVO so und auch nach § 29 GGVSEB. Hat hat sich also bis auf den Punkt nichts geändert, außer für Verwirrung zu sorgen.

Werden jetzt Ladungssicherungsmängel im Gefahrgutbereich festgestellt, ist die entsprechende Person gem. §9 (2) OwiG festzustellen, nur diese Person kann belangt werden.

Gruß

Udo

Re: neue FeV: Wer ist "tatsächlicher Verlader"? [Re: Udo Freitag] #18215 30.07.2014 17:48
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TDamm Offline
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Hallo alle miteinander,

der Begriff "tatsächlicher Verlader" hat nichts mit § 9 Abs. 2 OwiG zu tun. Er ist darauf zurückzuführen, dass der Begriff Verlader im Sinne der GGVSEB nicht mit der adressatenfreien Pflicht zur Lasi im Sinne der StVO übereinstimmt. Die Verbände stoßen sich immer wieder an der zweiten Alternative des Begriffs im Sinne der GGVSEB. Aber man handelt eben auch pflichtwidrig durch Unterlassen! Nach meiner Meinung ist in der Regel auch der Verlader im Sinne der zweiten Alternative (GGVSEB) beteiligter der Verladung (wenn er die Pflicht hat, aber nicht selber belädt) und somit auch pflichtiger im Sinne der StVO. Folglich ist der Verlader im Sinne der GGVSEB bis auf wenige Ausnahmen der tatsächliche Verlader.


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: neue FeV: Wer ist "tatsächlicher Verlader"? [Re: TDamm] #18216 31.07.2014 06:34
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Udo Freitag Offline
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Hallo Herr Damm,

die Pflicht gem. StVO ist adressatenfrei, dennoch ist auch hier der Adressat eine vom Unternehmer geschulte, geeignete u. beauftragte Person (Leiter der Ladearbeiten). Also eine Person im Sinne gem. §9 (2) OwiG. Warum §9 (2) nichts mit dem "tatsächlichen Verlader" zu tun hat, verstehe ich nicht und die wenigen Ausnahmen wären?




Gruß

Udo

Re: neue FeV: Wer ist "tatsächlicher Verlader"? [Re: Udo Freitag] #18217 31.07.2014 08:18
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TDamm Offline
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Hallo Udo,

§ 9 OwiG gehört zum Verfahrensrecht, dagegen stammt der Begriff tatsächlicher Verlader aus der FeV. Somit definiert er den Normadressaten. Wie bereits gesagt, wollte man den Normadressaten (Verlader) nach der FeV nicht mit dem Verladerbegriff nach der GGVSEB gleichsetzen, da die GGVSEB von der Tätigkeit und dem Beladeort ausgeht und das Straßenverkehrsrecht von der Pflicht.

Als klassische Ausnahme würde ich z.B. den Baumarktfall sehen. Hier verlädt der Käufer zwar das Gefahrgut auf dem Parkplatz des Baumarktes (Baumarkt = Verlader im Sinne der GGVSEB) jedoch liegt die Beförderung nicht in seiner Pflicht. Zwar trifft den Baumarkt nach meiner Auffassung in solchen Fällen sowieso kein Verschulden im Sinne des § 1 OwiG (folglich keine OwiG), aber das ist nur meine Auffassung.

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