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Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509 [Re: King_Louie_21] #17811 09.10.2014 21:22
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Gerald Offline
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Hallo King_Louie_21,

Antwort auf
er erste Satz in Buchstabe b) der M268 lautet:


Im ADR 2015 steht in der SV 663, welche ja bei UN 3509 zu beachten ist, auch unter Allgemeine Vorschriften "Leere ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen, die eine Haupt- oder Nebengefahr der Klasse 5.1 aufweisen, dürfen nicht mit anderen leeren, ungereinigten Altverpackungen zusammengepackt oder mit anderen leeren, ungereinigten Altverpackungen zusammen in denselben Container, dasselbe Fahrzeug oder denselben Schüttgut-Container verladen werden."

Ich denke mal das hängt mit dem Absatz 2.2.51.1.1, wo steht " ....die obwohl selbst nicht notwendigerweise brennbar, im Allgemeinen durch Abgabe von Sauerstoff einen Brand verursachen oder einen Brand anderer Stoffe unterstützen können, sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten." zusammen.

Und mit der neuen Sondervorschrift für Verpackungen RR 9, wo als letzter Satz steht "Verpackungen für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können.

und im ersten Satz steht "Für UN 3509 müssen die Verpackungen nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen."

Und damit es zu keinem Brand kommt, wird es ein Zusammenladeverbot in dieser Form geben.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509 [Re: Gerald] #17812 10.10.2014 05:50
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King_Louie_21 Offline OP
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Hallo Gerald,

vielen Dank für Deine Antwort. Ja, die M268 ist wortgleich mit der SV 663, die wir im ADR 2015 finden werden. Wie auch immer, es scheint dieses aus meiner Sicht unsinnige Zusammenladeverbot zu geben. Wenn ich hier weiterdenke, dann komme ich zu dem Schluss, dass der Verlader zukünftig einen Röntgenblick benötigt:
  • Auf einer Laderampe stehen fünf blaue Fässer, alle ordnungsgemäß gekennzeichnet mit dem Gefahrzettel der Klasse 9 und der Kennzeichnung UN3509. Das Beförderungspapier lautet im Einklang mit der M268 bzw. mit den Vorschriften des ADR 2015: «5 Fässer, UN 3509 ABFALL ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT (MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 4.1, 5.1), 9»
Wie soll der Verlader jetzt erkennen, welches dieser fünf Fässer nicht mit den anderen Fässern zusammengeladen werden darf, weil sich in diesem einen Fass Altverpackungen mit 5.1-Rückständen befinden? Es besteht weder eine Pflicht, Versandstücke, die Altverpackungen mit 5.1-Rückständen beinhalten, besonders zu markieren, noch muss für solche Versandstücke ein gesondertes Beförderungspapier erstellt werden.

Laut § 29 Abs. 1 GGVSEB müssen Verlader und Fahrzeugführer nur die Zusammenladeverbote gem. Abschnitt 7.5.2 ADR beachten. An wen richtet sich das Verbot der Zusammenverladung in Buchstabe b) der M268 bzw. ab ADR 2015 in der SV 663? Außerdem beziehen sich die Zusammenladeverbote bislang immer auf verschiedene Klassen (Tabelle 7.5.2.1 ADR); jetzt auf einmal gibt es dann sogar ein Zusammenverladeverbot zwischen Versandstücken mit derselben UN-Nummer (UN 3509), die man äußerlich nicht durch irgendwelche Markierungen unterscheiden kann. Das geht doch auf keine Kuhhaut!

Schöne Grüße.

Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509 [Re: King_Louie_21] #17813 10.10.2014 12:00
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Gerald Offline
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Hallo King_Louie_21,

Antwort auf
Wie soll der Verlader jetzt erkennen, welches dieser fünf Fässer nicht mit den anderen Fässern zusammengeladen werden darf,


Da gebe ich Dir Recht. Aber eine Lösung muss her, vieleicht hilft es, wenn man in so einem Fall den Gefahrzettel 5.1 zusätzlich auf das Fass anbringt. Eine Überkennzeichnung sollte ja nicht Bußgeldrelevant sein.

Aber ich stelle mir mal vor, es befinden sich Verpackungen, welche mal Kaliumpermanganat (UN 1490) enthalten haben und Verpackungen, welche mal Ethanol, Lösung (UN 1170) besser Scheibenreiniger mal enthalten haben. Die Reaktion wäre sehr heftig. In der Ausbildung sind manche Lehrgangsteilnehmer sehr überrascht, wenn die Reaktion (Video) erfolgt.

Antwort auf
Außerdem beziehen sich die Zusammenladeverbote bislang immer auf verschiedene Klassen


Stimmt nicht ganz, denn in der Klasse 1 gibt es ein Zusammenladeverbot bei Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe L , es sind zwar verschiedene UN-Nummern, aber das Zusammenladeverbot ist zu beachten. Siehe Unterabschnitt 7.5.2.2 Bemerkung d).

Zum Beispiel gibt es ein Zusammenladeverbot bei UN 0354 (1.1L) und UN 0357 (1.1L).


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509 [Re: Gerald] #17814 10.10.2014 15:31
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King_Louie_21 Offline OP
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Hallo Gerald,

Danke, dass Du Dir die Zeit für die ausführliche Diskussion nimmst.

Die Frage, wie ein Verlader erkennen soll, ob ein Versandstück mit Altverpackungen brandfördernde Restkontaminationen (Klasse 5.1) aufweist, werden wir hier im Forum vermutlich nicht klären können. Ich bin nicht besonders optimistisch, dass viele Verpacker zusätzlich zum 9-Zettel freiwillig auch noch einen 5.1-Zettel auf die Verpackung kleben.

Dein Beispiel mit Kaliumpermanganat (UN1490, Klasse 5.1) und Ethanol (UN1170, Klasse 3) ist überzeugend, wenn es um das Zusammenpacken dieser Stoffe geht. Versandstücke mit diesen beiden Stoffen dürfen jedoch uneingeschränkt zusammen in ein Fahrzeug geladen werden (7.5.2.1 ADR). Und für Versandstücke mit leeren ungereinigten Altverpackungen dieser beiden Stoffe, die gem. M268 vorschriftenkonform getrennt verpackt sind, so dass die Restinhalte nicht miteinander in Kontakt geraten können, soll dann tatsächlich ein Zusammenladeverbot gelten? Selbst wenn der Text diese Interpretation anscheinend fordert, so ist das alles doch sehr seltsam.

Schöne Grüße.

Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509 [Re: King_Louie_21] #17815 11.10.2014 06:57
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Udo Freitag Offline
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Hallo,

ich sehe da nicht wirklich ein Problem. Der Abfallerzeuger und wahrscheinlich auch Verlader u. Absender, muss ja schon vor der Verladung u. Erstellung des Bef. Papiers die Leeren Versandstücke vorsortiert haben. Wenn man nun am Behältnis, welches leere 5.1 enthalten soll eine Markierung oder sonst ein Unterscheidungsmerkmal anbringt u. dies könnte natürlich auch ein 5.1 Label sein, dann dürfte es meines Erachtens keine größeren Probleme geben. Zur Not schaut der Fahrzeugführer auf das Bef.Papier und erkennt, was auf sein Lkw soll.

Mit dem Zusammenladeverbot darf man natürlich nicht außer Acht lassen, dass die Behältnisse o. Teile von Behältnissen nicht mehr ihrem Ursprungszustand entsprechen und die Gefahr, dass Reste von Gefahrgütern aus den Behältnissen sich vermengen bzw. vermischen weitaus größer ist.

Gruß

Udo

Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509 [Re: Udo Freitag] #17816 11.10.2014 16:59
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King_Louie_21 Offline OP
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Hallo Udo,
hallo Gefahrgut-Kolleg(inn)en,

wenn Altverpackungen nicht in loser Schüttung, sondern als Versandstück befördert werden sollen, dann müssen die Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen beachtet werden. Die sogenannten Altverpackungen, egal ob beispielsweise abgelaufen, zerstückelt oder noch vollständig intakt, sind entsprechend der M268 zusätzlich zu verpacken und somit wäre nach meinem Verständnis eine sichere Umschließung gewährleistet. Das Zusammenpackverbot für 5.1-Altverpackungen und andere Altverpackungen halte ich auf jeden Fall für richtig und sinnvoll, aber ein Zusammenladeverbot ist aus meiner Sicht völlig absurd, selbst wenn man den Vorschriftentext anscheinend so interpretieren muss. Dazu nochmals ein Beispiel:

Fall A:
Leere ungereinigte Säcke ammoniumnitrathaltiger Düngemittel (UN 2067, Kl. 5.1) werden in ein Fass verpackt. Außerdem werden leere ungereinigte Laborflaschen mit geringen Ethanolresten (UN 1170, Klasse 3) in ein anderes Fass verpackt. Gemäß M268 bzw. zukünftiger SV 663 besteht ein Zusammenladeverbot für die beiden Versandstücke, die die gleiche UN-Nummer aufweisen und der gleichen Gefahrgut-Klasse angehören:
«1 Fass, UN 3509 ABFALL ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT (MIT RÜCKSTÄNDEN VON 5.1), 9»
«1 Fass, UN 3509 ABFALL ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT (MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3), 9»

Fall B:
Leere ungereinigte Säcke ammoniumnitrathaltiger Düngemittel (UN 2067, Kl. 5.1) werden in ein Fass verpackt. Außerdem soll ein volles Fass mit gebrauchter Ethanol-Lösung (UN 1170, Klasse 3) entsorgt werden. Gemäß Unterabschnitt 7.5.2.1 ADR besteht kein Zusammenladeverbot für die beiden Versandstücke, die unterschiedliche UN-Nummern aufweisen und unterschiedlichen Gefahrgut-Klassen angehören:
«1 Fass, UN 3509 ABFALL ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT (MIT RÜCKSTÄNDEN VON 5.1), 9»
«1 Fass, UN 1170 ABFALL ETHANOL, LÖSUNG, 3, III»

Es bleibt mir ein Rätsel, warum die Vertragsstaaten für den Fall A ein Zusammenladeverbot ausgesprochen haben, und im Fall B das Zusammenladen erlauben. Ist Fall A wirklich gefährlicher als Fall B?

Schöne Grüße.

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