die Beförderung von Altverpackungen ist bislang in den Gefahrgutvorschriften nicht eindeutig geregelt. Vergangene Woche hat die OTIF den Bericht der Gemeinsamen Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter der UNECE veröffentlicht, die vom 17. bis 27. September 2013 in Genf stattfand:
Ein Thema waren die neuen Vorschriften für «Altverpackungen, leer, ungereinigt (UN-Nummer 3509)», die in das RID/ADR 2015 aufgenommen werden. Im Protokoll heißt es dazu in den Absätzen 51-55:
51. Die Vertreterinnen des Vereinigten Königreichs und Schwedens sind prinzipiell gegen die Einführung der UN-Nummer 3509 in das RID/ADR, da sie die aktuellen Bestimmungen für ausreichend halten. Sie betonen, dass die IMO diese UN-Nummer 3509 nicht in den IMDG-Code aufgenommen habe.
52. Der Vorsitzende erinnert daran, dass die UN-Nummer in die UN-Modellvorschriften aufgenommen worden sei, um einem Wunsch der Gemeinsamen Tagung nachzukommen und der europäischen Chemie- und Abfallindustrie dabei zu helfen, sich an die europäischen Anforderungen an die Sammlung und das Recycling von Abfällen anzupassen. Die UN-Modellvorschriften ließen den zuständigen Behörden die Freiheit, die Beförderungsbedingungen festzulegen, und es sei verständlich, dass die Länder außerhalb Europas, in denen die Sammlung von Abfällen nicht vergleichbar geregelt werde, an der Einführung dieser UN-Nummer auch im Seeverkehr nicht interessiert seien.
53. Die Mehrzahl der Delegationen unterstützt die Einführung der von Frankreich infolge der Arbeiten der zu diesem Thema eingereichten informellen Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Bestimmungen, die einschließlich der Texte in eckigen Klammern ordnungsgemäß überprüft werden.
54. Per Abstimmung wird beschlossen, weder eine Bezettelung noch ein Anbringen von Großzetteln (Placards) mit den Haupt- und Nebengefahren der einzelnen Rückstände vorzuschreiben.
55. Einige weitere redaktionelle Änderungen werden angenommen und die geänderten Texte werden mit großer Mehrheit angenommen (siehe Anlage II).
Die neuen Vorschriften für das RID/ADR 2015 lauten:
Abschnitt 2.1.5, Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt
Leere, ungereinigte Verpackungen, Großverpackungen oder Großpackmittel (IBC) oder Teile davon, die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe, nicht aber zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßigen Wartung, Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden, dürfen der UN-Nummer 3509 zugeordnet werden, wenn sie den Vorschriften dieser Eintragung entsprechen.
Unterabschnitt 2.2.9.3
Die Eintragung für UN 3509 unter dem Klassifizierungscode M11 erhält folgenden Wortlaut: «3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT»
Diese Eintragung darf nur für Verpackungen, Großverpackungen oder Großpackmittel (IBC) oder Teile davon verwendet werden, die gefährliche Güter enthalten haben und die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe, nicht aber zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßigen Wartung, Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden und die so weit entleert wurden, dass bei der Übergabe zur Beförderung nur Rückstände gefährlicher Güter vorhanden sind, die an den Verpackungsteilen anhaften.
Anwendungsbereich:
Die in den leeren, ungereinigten Altverpackungen enthaltenen Rückstände dürfen nur gefährliche Güter der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 oder 9 sein. Darüber hinaus dürfen die Rückstände keine der folgenden Stoffe sein:
- Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind oder denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a «0» zugeordnet ist, oder
- Stoffe, die als desensibilisierte explosive Stoffe der Klasse 3 oder 4.1 klassifiziert sind, oder
- Asbest (UN 2212 und UN 2590), polychlorierte Biphenyle (UN 2315 und UN 3432) und polyhalogenierte Biphenyle oder polyhalogenierte Terphenyle (UN 3151 und UN 3152).
Allgemeine Vorschriften:
Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Gefahr oder Nebengefahr der Klasse 5.1 dürfen nicht mit anderen leeren, ungereinigten Altverpackungen zusammengepackt oder mit anderen leeren, ungereinigten Altverpackungen zusammen in denselben Schüttgut-Container verladen werden.
Am Verladeort müssen dokumentierte Sortierverfahren angewendet werden, um die Einhaltung der für diese Eintragung geltenden Vorschriften sicherzustellen.
Bem.: Die übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN finden Anwendung.
Unterabschnitt 4.1.1.11
neue Bemerkung am Ende des Unterabschnitts: Wenn solche Verpackungen zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe befördert werden, dürfen sie auch unter der UN-Nummer 3509 befördert werden, vorausgesetzt die Bedingungen der Sondervorschrift 663 des Kapitels 3.3 werden erfüllt.
Für UN 3509 müssen die Verpackungen nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen.
Es müssen Verpackungen verwendet werden, die den Vorschriften des Abschnitts 6.1.4 entsprechen und die flüssigkeitsdicht oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgekleidet sind.
Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich bei während der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen nicht verflüssigen können, dürfen flexible Verpackungen verwendet werden.
Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, müssen starre Verpackungen, die über Rückhaltemittel (z.B. saugfähiges Material) verfügen, verwendet werden.
Vor der Befüllung oder Übergabe zur Beförderung muss jede Verpackung überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist. Verpackungen mit Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit dürfen nicht mehr verwendet werden (kleinere Beulen oder Risse gelten dabei nicht als Verringerung der Widerstandsfähigkeit der Verpackung).
Verpackungen für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können.
Für UN 3509 müssen die IBC nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen.
Es müssen IBC verwendet werden, die den Vorschriften des Abschnitts 6.5.5 entsprechen und die flüssigkeitsdicht oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgekleidet sind.
Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich bei während der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen nicht verflüssigen können, dürfen flexible IBC verwendet werden.
Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, müssen starre IBC, die über Rückhaltemittel (z.B. saugfähiges Material) verfügen, verwendet werden.
Vor der Befüllung oder Übergabe zur Beförderung muss jeder IBC überprüft werden, um sicherzustellen, dass er frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist. IBC mit Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit dürfen nicht mehr verwendet werden (kleinere Beulen oder Risse gelten dabei nicht als Verringerung der Widerstandsfähigkeit des IBC).
IBC für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können.
Für UN 3509 müssen die Großverpackungen nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen.
Es müssen Großverpackungen verwendet werden, die den Vorschriften des Abschnitts 6.6.4 entsprechen und die flüssigkeitsdicht oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgekleidet sind.
Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich bei während der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen nicht verflüssigen können, dürfen flexible Großverpackungen verwendet werden.
Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, müssen starre Großverpackungen, die über Rückhaltemittel (z.B. saugfähiges Material) verfügen, verwendet werden.
Vor der Befüllung oder Übergabe zur Beförderung muss jede Großverpackung überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist. Großverpackungen mit Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit dürfen nicht mehr verwendet werden (kleinere Beulen oder Risse gelten dabei nicht als Verringerung der Widerstandsfähigkeit der Großverpackung).
Großverpackungen für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können.
Absatz 5.4.1.1.19, Sondervorschriften für die Beförderung von UN 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt
Bei leeren, ungereingten Altverpackungen muss die in Absatz 5.4.1.1.1 b) festgelegte offizielle Benennung für die Beförderung durch den Ausdruck «(MIT RÜCKSTÄNDEN VON [...])», gefolgt von der (den) den Rückständen entsprechenden Klasse(n) und Nebengefahr(en) in numerischer Reihenfolge, ergänzt werden. Darüber hinaus findet der Absatz 5.4.1.1.1 f) keine Anwendung.
Zum Beispiel sollten leere, ungereinigte Altverpackungen, die Güter der Klasse 4.1 enthalten haben, und mit leeren, ungereinigten Altverpackungen, die Güter der Klasse 3 mit der der Nebengefahr der Klasse 6.1 enthalten haben, zusammengepackt sind, wie folgt im Beförderungspapier angegeben werden:
Absatz 7.3.2.9.1, Güter der Klasse 9, Beförderung von UN 3509 in Schüttgut-Containern BK2
Für UN 3509 dürfen nur geschlossene Schüttgut-Container (Code BK 2) verwendet werden. Die Schüttgut-Container müssen flüssigkeitsdicht sein oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenem Sack ausgerüstet seien und müssen über Mittel verfügen, um die während der Beförderung möglicherweise austretende freie Flüssigkeit zurückzuhalten, z.B. saugfähiges Material. Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 dürfen in Schüttgut-Containern befördert werden, die so gebaut oder angepasst sind, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können.
Abschnitt 7.3.3, Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung bei Anwendung des Unterabschnitts 7.3.1.1 b)
Unterabschnitt 7.3.3.1, Sondervorschrift VC2: Die Beförderung als Schüttgut in gedeckten Fahrzeugen, geschlossenen Containern oder geschlossenen Großcontainern ist zugelassenen.
Absatz 7.3.3.2.7, Sondervorschrift AP10 für Schüttgüter der Klasse 9: Die Fahrzeuge und Container müssen flüssigkeitsdicht sein oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenem Sack ausgerüstet seien und müssen über Mittel verfügen, um die während der Beförderung möglicherweise austretende freie Flüssigkeit zurückzuhalten, z.B. saugfähiges Material. Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 dürfen in Fahrzeugen und Containern befördert werden, die so gebaut oder angepasst sind, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können.
Immerhin wird es somit ab 2015 schon mal deutlich einfacher, Altverpackungen vorschriftsgemäß zu befördern. Unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten bestehen aus meiner Sicht für das in SV 663 geforderte dokumentierte Sortierverfahren am Verladeort. Außerdem wird es möglicherweise Diskussionen darüber geben, wie groß die kleinen Beulen und Risse bei den Verpackungen sein dürfen, ohne dass deren Widerstandsfähigkeit eingeschränkt ist.
jetzt kommt die Probe auf's Exempel: Gehört Deutschland zu den Vorreitern in der Abfallwirtschaft oder will das BMVBS lieber abwarten? Die Entsorgungswirtschaft würde sich sicher freuen, wenn Deutschland die von Frankreich vorgeschlagenen multilaterialen Vereinbarungen unterzeichnen würde, mit denen die Anwendung der am 01.01.2015 in Kraft tretenden neuen Vorschriften für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen (UN 3509) im Binnenland vorgezogen werden könnte:
ADR M268 für den Straßentransport (wird derzeit überarbeitet)
wenn Deutschland die von Frankreich vorgeschlagenen multilaterialen Vereinbarungen unterzeichnen würde,
Es ist soweit, Deutschland hat nach Frankreich, Belgien, Spanien und den Niederlande die M 268 gezeichnet. Damit wird die Beförderung von gebrauchten Gefahrgutverpackungen, welche leer und ungereinigt sind und im ADR 2015 unter UN 3509 befördert werden können , vorgezogen. Die M 268 gilt bis zum 31.12.2014 und ist unter dem Link
bist du sicher, dass das der richtige Link ist. Im Bundesgesetzblatt ist die Vereinbarung noch nicht erschienen??? Haben aber auch gehört, dass Deutschland gezeichnet hat.
Hallo Udo, der Link stimmt schon, laut Bundesverkehrsministerium wurde die M 268 am 7. März gezeichnet. Sie liegt zurzeit nur in englischer, französischer und spanischer Sprache vor. Die deutsche Übersetzung soll in kürze Erscheinen.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509
[Re: Gerald]
#1778613.03.201421:24
vielen Dank an Gerald für die Info. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" /> Die Unterzeichnung wird sicher in vielen Fällen hilfreich für die Abfallwirtschaft sein. Schade allerdings, dass die M268 trotz der Anfang Dezember 2013 durchgeführten Überarbeitung immer noch den Eindruck vermittelt, mit heißer Nadel gestrickt worden zu sein. Um ehrlich zu sein, ich verstehe nicht, warum es inhaltliche Abweichungen zum Text im ADR/RID 2015 gibt. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Abweichend von dem bislang für ADR/RID 2015 beschlossenen Text wird in der M268 und in der RID 5/2013 festgelegt, dass Altverpackungen mit Rückständen von Stoffen, die eine Gefahr der Radioaktivität darstellen, von der Anwendung der multilateralen Ausnahme ausgeschlossen sind. Aus meiner Sicht ist diese Anforderung unbestimmt, da kein Schwellenwert festgelegt wurde, und die Forderung ist so formuliert, dass sie sich auch auf Altverpackungen beziehen kann, die nicht mit einem Gefahrzettel der Klasse 7 gekennzeichnet sind. Die Formulierung im ADR/RID 2015 sieht dagegen (nur) vor, dass Verpackungen mit Rückständen der Klasse 7 nicht als Altverpackungen UN 3507 klassifiziert werden dürfen.
Außerdem sind die beiden offiziellen Fassungen der M268 (französisch und englisch) nicht identisch. Die Unterschiede beziehen auf die Bedingungen für die Beförderung als Schüttgut:
BK2 Container: zulässig in der französischen und in der englischen Fassung
bedeckte Fahrzeuge oder geschlossene Container: zulässig gemäß französischer Fassung (véhicules couverts o conteneurs fermés)
gedeckte Fahrzeuge oder geschlossene Container: zulässig gemäß englischer Fassung (sheeted vehicles or closed containers)
Das setzt sich fort in der spanischen Übersetzung der M268 und in der deutschen Version der multilateralen Ausnahme für den Bahntransport RID 5/2013:
Da bin ich mal gespannt, was passiert, wenn Altverpackungen lediglich in einem bedeckten Fahrzeug befördert werden sollten. Beanstandet werden darf dies aus meiner Sicht nicht, denn der Transport wäre nach der offiziellen französischen Lesart zulässig.
Darüber hinaus wäre es wünschenswert, den Rechtsunterworfenen eine Handreichung zur Verfügung zu stellen, wie die Dokumentation der geforderten Sortierverfahren am Verladeort aussehen soll. Sonst haben wir hier sehr viel Interpretationsspielraum. Es sollte sich nicht erst ein (gravierender) Fehler ereignen müssen, damit Standards für das dokumentierte Sortierverfahren definiert werden.
Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 15.03.201417:36.
veröffentlicht, aber die M268 ist nicht dabei, da müssen wir uns wohl noch ein wenig gedulden. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/shocked.gif" alt="" />
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509
[Re: Gerald]
#1778808.05.201412:40
na ja, wenn man es, wie weiter oben beschrieben, mit zwei inhaltlich unterschiedlichen Originalen der M268 zu tun hat, wie soll das BMVI dann eine vernünftige Übersetzung bewerkstelligen? Abgesehen davon darf die M268 auch ohne deutsche Übersetzung in Deutschland und den anderen Signatarstaaten angewendet werden.
Die Gegenzeichnung der M268 für Altverpackungen UN 3509 durch das BMVI wurde am 15.04.14 im Verkehrsblatt Nr. 7/2014 verkündet. Nachdem ich das Verkehrsblatt nicht abonniert habe, frage ich mal in die Runde, ob dort eventuell eine deutsche Übersetzung veröffentlicht wurde.
Du erwähnst den ISIM-Gefahrgutticker vom April 2014, der den ersten und den letzten Satz der M268 wiedergibt. Die M268 ist ziemlich umfangreich und der gesamte inhaltlich relevante Teil fehlt leider im ISIM-Gefahrgutticker.
Ist irgendwo sauber definiert, dass die ursprüngliche Kennzeichnung der Altverpackung (Gefahrzettel, der nicht unbedingt Klasse 9 ist) drauf bleiben darf bzw. dass auch Altverpackungen ohne Kennzeichnung nach good-will befördert werden dürfen?
In der Einleitung ist Kapitel 5.2 leider nicht sauber ausgeschlossen.
Jetzt könnte ja irgend so ein Dussel von Beamter auf die Idee kommen, dass alle Versandstücke Gefahrzettel Nr. 9 und UN 3509 drauf haben müssen oder hab ich was übersehen?
Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 22.05.201415:39.
Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509
[Re: DJSMP]
#1779422.05.201416:00
Versandstück ist in diesem Fall der IBC, die Kiste oder das Fass mit den Altverpackungen als Inhalt. Abs. 2 der M268 besagt, dass alle anderen Vorschriften des ADR gelten, mithin also auch die Kennzeichnung des Versandstücks mit dem Gefahrzettel Muster 9 und der UN-Nummer 3509.
Eine Forderung, wonach die Kennzeichnungen auf den in dem IBC, in der Kiste oder dem Fass befindlichen Altverpackungen vorab zu entfernen sind oder zwingend sichtbar sein müssen oder umgelabelt werden müssen, kann ich nicht erkennen. Eventuell vorhandene Kennzeichnungen der Altverpackungen sieht man von außen sowieso nicht.
Für Schüttgut gilt sinngemäß das Gleiche und der Container ist dann mit dem Placard Klasse 9 sowie mit der orangefarbenen Tafel 90|3509 zu kennzeichnen.
Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 22.05.201417:19.
Supi, dann kann ich diese Neuregelungen eigentlich gleich zur Seite legen und bleibe bei der alten Variante. Denn dann wird es ja komplizierter als vorher. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />
Bisher waren die Kennzeichnungen immer noch dran und man hatte nur ein Ankreuzbeförderungspapier mit "LEERE VERPACKUNG, [Gefahrzettelmuster] bzw. LEERES GROSSPACKMITELL [Gefahrzettelmuster].
Jetzt klebt man jedes einzelne Versandstück nach. Macht bei der Verladung von 200 alten Fässern einen Heidenspaß. So ein Schwachsinn!
Lediglich die Kleingebinde (Innenverpackungen) lassen sich jetzt ggf. einfacher als Versandstück transportieren, weil die 4.1.1.3 raus ist und damit keine Bauartprüfung vorgeschrieben ist.
Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509
[Re: DJSMP]
#1779623.05.201409:19
Zwei leere, ungereinigte Kanister (Kl. 3/II und Kl. 8/III, ohne Nebengefahren) werden zusammen in einem Fass verpackt. Die beiden Kanister sind die Altverpackungen UN 3509, egal was tatsächlich auf den Kanistern steht oder nicht steht. Das Fass muss außen mit dem Gefahrzettel Kl. 9 und der UN-Nummer 3509 gekennzeichnet werden.
Plus natürlich noch das Beförderungspapier: 1 Fass «UN 3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT (MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 8), 9», "Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR (M268)".
Mehr kann ich nicht erkennen. Oder habe ich hier einen Knoten?
so sehe ich das auch. Für Kleingebinde (Einzelhandelsverpackungen), die dann in eine Außenverpackung kommen, ist das ganze ja auch ne feine Sache.
Aber wenn du z.B. 200 L Stahlfässer oder 50 L Kominationsverpackungen in den Schrott geben willst (zugelassene Verpackungen nach P003), ohne die in eine andere Außenverpackung einzustellen, müsstest du jedes Fass nachlabeln.
Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509
[Re: DJSMP]
#1779823.05.201413:57
die M268 bietet die einzigartige Möglichkeit, die meisten ungereinigten leeren Verpackungen mit Rückständen gefährlicher Güter der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 oder 9 unabhängig von den auf der Verpackung befindlichen Gefahrzetteln und Kennzeichnungen grundsätzlich als Gefahrgut der Klasse 9 zu klassifizieren und sie der UN-Nummer 3509 (Altverpackungen, leer, ungereinigt) zuzuordnen. Der Zustand der Altverpackungen spielt keine Rolle; die Altverpackungen dürfen z.B. an der Außenseite kontaminiert sein oder aufgeschnitten, halbiert, geschreddert oder zusammengepresst sein und auch einzelne Verpackungsteile wie Fassrümpfe, Verschlüsse oder Deckel gelten als Altverpackung. Der Unterabschnitt 5.1.3.1 ADR trifft auf UN 3509 nicht zu. Nicht die einzelnen Altverpackungen oder deren Teile, sondern lediglich die fertigen Versandstücke bzw. die befüllten Schüttgut-Container müssen gemäß Kapitel 5.2 bzw. 5.3 ADR bezettelt/gekennzeichnet werden.
1. Versandstücke
Antwort auf
Für Kleingebinde (Einzelhandelsverpackungen), die dann in eine Außenverpackung kommen, ist das ganze ja auch ne feine Sache.
Der Begriff «Außenverpackung» wird üblicherweise in Zusammenhang mit zusammengesetzten Verpackungen verwendet, die im Rahmen der M268 zwar prinzipiell zulässig wären, aber aus meiner Sicht normalerweise keinen Vorteil bringen. Bleiben wir doch mal bei meinem Beispiel mit den zwei ungereinigten leeren Kanistern, die mit Rückständen gefährlicher Güter der Kl. 3/II und Kl. 8/III kontaminiert sind. Bei Anwendung der M268 werden diese beiden Kanister zu Gefahrgut der Kl. 9, UN 3509 (Altverpackungen) umdeklariert. Das umdeklarierte Gefahrgut UN3509 muss in einer Verpackung gem. P003/IBC08/LP02 befördert werden; die Altverpackungen dürfen z.B. in einem Fass verpackt werden. Das Fass ist dann eine Einzelverpackung und keine Außenverpackung. Nicht die Altverpackungen müssen der P003 entsprechen, sondern die Einzelverpackung, die mit den Altverpackungen befüllt wird. Es spielt keine Rolle, ob die jetzigen Altverpackungen (UN3509) früher mal als Kleingebinde/Einzelhandelsverpackungen oder als Innenverpackungen zusammengesetzter Verpackungen oder als echte Einzelverpackungen verwendet worden sind.
Das Versandstück, im genannten Beispiel also das Fass, das die beiden Altverpackungen (ehemalige Kanister) beinhaltet, wird vorschriftenkonform gemäß Kapitel 5.2 ADR außen mit dem Gefahrzettel Kl. 9 und der UN-Nummer 3509 gekennzeichnet. Absatz 2 der M268 besagt, dass alle übrigen Vorschriften des ADR gelten, somit auch Unterabschnitt 2.1.3.8 ADR. Gegebenenfalls wäre deshalb «Fisch und Baum» noch zusätzlich erforderlich.
2. Schüttgut
Antwort auf
Aber wenn du z.B. 200 L Stahlfässer oder 50 L Kominationsverpackungen in den Schrott geben willst (zugelassene Verpackungen nach P003), ohne die in eine andere Außenverpackung einzustellen, müsstest du jedes Fass nachlabeln.
Die M268 lässt auch die Beförderung in loser Schüttung zu. Das heißt, die ungereinigten leeren 200 L-Fässer und 50 L-Kombinationsverpackungen, ja sogar IBCs und Großverpackungen, die vorher Gefahrgüter der Klassen 3, 4.1, 6.1, 8 oder 9 enthalten haben, können bis auf die in der M268 genannten Ausnahmen allesamt bunt gemischt in einen Schüttgut-Container geworfen werden. Der Deckel des Schüttgut-Containers wird geschlossen und die «magische Hand der M268» wandelt den gesamten Containerinhalt in Gefahrgut der Kl. 9, UN 3509 (Altverpackungen) um. Es ist egal, ob noch irgendwelche Kennzeichnungen (alte Gefahrzettel, alte UN-Nummern) auf den Altverpackungen erkennbar sind oder nicht. Ebenso ist es völlig belanglos, ob die 200 L-Fässer oder die 50 L-Kombinationsverpackungen früher mal als P003-Verpackung verwendet wurden oder nicht.
Im Einklang mit Kapitel 5.3 ADR sind außen am Schüttgut-Container Placards Klasse 9 und orange Warntafeln 90|3509 anzubringen, sowie ggf. noch «Fisch und Baum». Alles wird gemäß dokumentiertem Sortierverfahren abgewickelt und der Transport zum Schrotthändler kann losgehen; Beförderungspapier nicht vergessen.
Soweit meine Sichtweise der Dinge. Vielleicht können andere Kolleg(inn)en hier im Forum auch mal drüber schauen und ggf. Fehler korrigieren. Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 25.05.201413:30.
Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509
[Re: Gerald]
#1779910.06.201412:30
Was ich mich aber Frage ist, was ist ein "dokumentiertes Sortierverfahren"? Muss ich die Gebinde zählen?
Hallo Sonnenblume, hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,
das Zählen der Gebinde hängt davon ab, ob als Stückgut oder in loser Schüttung befördert wird. Das hat nichts mit dem "dokumentierten Sortierverfahren" der derzeitigen M268 bzw. der zukünftigen SV 663 zu tun, sondern ergibt sich aus Abs. 5.4.1.1.1 e) ADR. Für Altverpackungen (UN 3509) gelten die Verpackungsanweisungen P003/RR9, IBC08/BB3, LP02/LL1. Wenn Verpackungen, Großpackmittel oder Großverpackungen verwendet werden, dann muss im Beförderungspapier die Anzahl der Versandstücke angegeben werden und die Versandstücke sind zu beschreiben. Wenn in loser Schüttung befördert wird, gibt es natürlich keine Versandstücke, die gezählt werden können.
Die Vertragsstaaten überlassen es anscheinend den Unternehmen, das "dokumentierte Sortierverfahren" eigenverantwortlich für ihren speziellen Anwendungsfall selbst zu definieren und umzusetzen. Wir kennen das ja schon aus dem Chemikalienrecht. Auf Basis der GefStoffV und der entsprechenden TRGS wird eigenverantwortlich eine Gefährdungsanalyse erstellt und daraus werden dann die zu treffenden Maßnahmen abgeleitet sowie Betriebsanweisungen erstellt. So ähnlich würde ich auch für das "dokumentierte Sortierverfahren" vorgehen und am Schluß eine Arbeitsanweisung erstellen. Eine vom zuständigen und gemäß Kapitel 1.3 unterwiesenen Mitarbeiter abgezeichnete Checkliste, wonach die Verpackung bzw. die Deckelmulde (Großcontainer) gemäß Arbeitsanweisung mit den Altverpackungen befüllt wurde, und die Dokumentation ist fertig.
Soweit zur Frage von Sonnenblume. Die neuen Regeln für Altverpackungen sind eine wesentliche Erleichterung für Abfallerzeuger und Entsorger und die ersten Anzeichen für eine breitere Anwendung sind auf dem Markt erkennbar. Ein paar andere Aspekte sind mir allerdings noch aufgefallen, die ich hier zur Diskussion stellen möchte:
Bei der Übergabe zur Beförderung der leeren ungereinigten Altverpackungen dürfen nur Rückstände vorhanden sein, die an den Verpackungsteilen anhaften. Die Altverpackungen müssen also restentleert, das heißt tropffrei, rieselfrei bzw. spachtelrein sein. Dies ist eine zentrale Bedingung. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, so bleibt aus meiner Sicht bei bestimmten Stoffen doch ein gewisses Restrisiko. Dabei denke ich beispielsweise an stark ätzende Salzsäure-Nebel, die sich bei manchen Stoffen bereits durch die Luftfeuchtigkeit bilden können. Altverpackungen mit Rückständen von Phosphorpentachlorid (UN 1806, VG II) oder Zinntetrachlorid (UN 1827, VG II) dürfen als UN 3509 befördert werden. Sie müssen nicht fest verschlossen sein und auch lose Schüttung wäre zulässig. Unerwünschte Ereignisse sind vorprogrammiert, wenn die Beteiligten Reaktionen mit der Luftfeuchtigkeit nicht voraussehen und für entsprechende Schutzmaßnahmen sorgen. Ein anderes Beispiel wäre der gemischte Transport von Säureverpackungen und Cyanidverpackungen in einem Schüttgut-Container; das kann gutgehen, muss aber nicht (Blausäure). Ich hoffe, die Anwender der erleichterten Vorschriften für Altverpackungen sind sich immer dessen bewusst und informieren auch nachfolgende Beteiligte bis hin zum Empfänger über solche Gefahren.
Verpackungen, die mit radioakativen Stoffen kontaminiert sind, dürfen nicht als UN 3509 klassifiziert werden. Dies bezieht sich grundsätzlich auf alle radiaoktiven Stoffe und nicht nur auf die Klasse 7. Schaut man sich den Beschluss der Gemeinsamen Tagung RID/ADR/ADN im Frühjahr 2014 (OTIF/RID/RC2014-A, Abs. 34) an, so wird in dem zugrunde liegenden Antrag (INF.34) auch auf Anhaftungen von radioaktiven Stoffen abgestellt, die gemäß SV 290 anderen Klassen zugeordnet sind.
Spannend finde ich die Aussage in den Verpackungsanweisungen für UN 3509, wonach verhonagelte <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> Verpackungen (einschließlich Großpackmittel und Großverpackungen) verwendet werden dürfen, solange kleinere Beulen oder Risse nicht die Widerstandsfähigkeit der Verpackung verringern. So großzügig ist das Gefahrgutrecht doch sonst nicht, oder? Das kann möglicherweise noch zu Diskussionen bei Kontrollen führen. Nachdem UN 3509 außerdem keine Verpackungsgruppe zugeordnet wurde, steht nicht fest, welches Leistungniveau für die Verpackungen gilt und welche Falltests sie ohne Produktaustritt überstehen müssen.
Nachdem UN 3509 außerdem keine Verpackungsgruppe zugeordnet wurde, steht nicht fest, welches Leistungniveau für die Verpackungen gilt und welche Falltests sie ohne Produktaustritt überstehen müssen. Schöne Grüße.
"Für UN 3509 müssen die Verpackungen nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen." --> Starke, nicht zwingend bauartgeprüfte Außenverpackung ist ausreichend.
Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 21.08.201413:18.
Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509
[Re: DJSMP]
#1780425.08.201412:11
Gehe ich recht in der Annahme, dass die Verpackung (also z. B. der IBC) nur mit UN 3509 und Gefahrzettel 9 gekennzeichnet werden muss? Es müssen nicht zusätzlich Gefahrzettel der enthaltenen Altverpackungen mit draufgeklebt werden? Was ist eigentlich mit dem Zusatzzeichen "Fisch&Baum", die Wahrscheinlichkeit, dass umweltgefährdende Inhalte vorhanden sind, dürfte groß sein. Oder geht man hier wiederum von einer menge <5 kg/l aus und lässt den Fisch&Baum weg? Und in der losen Schüttung?
Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509
[Re: Claudi]
#1780525.08.201412:58
nur mit UN 3509 und Gefahrzettel 9 gekennzeichnet werden muss?
JA, aber im Anwendungsbereich zur SV 663 steht für welche Klassen bzw. Stoffe die SV 663 nur genutzt werden darf, und laut erster Satz SV 663 nur ...für Verpackungen, Großverpackungen oder Großpackmittel (IBC) oder Teile davon verwendet werden,....
Antwort auf
Was ist eigentlich mit dem Zusatzzeichen "Fisch&Baum"
Entfällt, steht unter Allgemeine Vorschriften letzter Satz "Die übrigen Vorschriften des ADR finden Anwendung."
Muss ich Ändern, da ich den Satz etwas Falsch gelesen hatte. Sorry!!! Also mit Fisch/Baum, bei Beachtung der Menge.
Antwort auf
Und in der losen Schüttung?
Hier gibt es nur die Einschränkung dass ein BK 2 Container verwendet werden muss. Und der letzte Teil des ersten Satzes bei Allgemeinen Vorschriften in der SV 663 ist zu beachten.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 25.08.201416:47.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509
[Re: Claudi]
#1780625.08.201416:31
die fertigen Versandstücke, bestehend aus den Altverpackungen, die in eine zulässige Umschließung (Fass, IBC etc.) eingefüllt wurden, sind nur mit dem Gefahrzettel Muster Nr. 9 und UN 3509 zu kennzeichnen. Die Gefahrzettel auf den eingefüllten Altverpackungen spielen für die Kennzeichnung des fertigen Versandstücks keine Rolle.
"Es gelten alle übrigen Vorschriften des ADR." (M268, Abs. 2). Somit gilt Abs. 5.2.1.8.1 ADR auch für Altverpackungen. Altverpackungen sind nach meinem Verständnis keine Innenverpackungen, sondern sind eher mit Gegenständen zu vergleichen. "Fisch und Baum"-Kennzeichnungen halte ich für erforderlich, wenn die im Versandstück befindlichen Altverpackungen umweltgefährdende Eigenschaften aufweisen, außer die Nettomasse des fertigen Versandstücks beträgt höchstens 5kg, was aber in der Regel unwahrscheinlich ist.
Gleiches gilt für lose Schüttung: nur Placards Klasse 9, ggf. noch Placards "Fisch und Baum" sowie orangefarbene Tafel mit Kemler-Zahl und UN-Nr. "90|UN3509".
Für Schüttgut-Transporte dürfen verwendet werden:
entweder geschlossene Schüttgut-Container BK2
oder gedeckte Fahrzeuge oder sonstige geschlossene Container (ohne BK-Zulassung)
Container bzw. Fahrzeuge müssen flüssigkeitsdicht sein oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sein und über Mittel verfügen, um die während der Beförderung möglicherweise austretende freie Flüssigkeit zurückzuhalten, z.B. saugfähiges Material.
So steht es in der im Verkehrsblatt 2014 S. 283 veröffentlichten Version der multilateralen Vereinbarung M268. Es sind auch noch andere Fassungen im Umlauf. Die Version auf der Homepage des BMVI lässt z.B. auch die Beförderung in gedeckten "Wagen" <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> zu und in der Schweiz, Frankreich und Spanien darf man auch "bedeckte" Fahrzeuge einsetzen. Die im Verkehrsblatt veröffentlichte Fassung entspricht jedoch der Fassung, wie wir sie im ADR 2015 finden werden.
viele von Euch haben sicher die gefährliche ladung abonniert. In gefährliche ladung 09/2014 S. 40 wird im Text sowie in der Tabelle 2 die Sondervorschrift 663 im ADR 2015 für die Beförderung von Altverpackungen UN 3509 vorgestellt. Die Regelung kann bereits jetzt schon mittels multilateraler Vereinbarung M268 angewendet werden. Beim Lesen sind mir folgende Punkte in der Tabelle 2 aufgefallen, die mir nicht ganz stimmig erscheinen und die ich deshalb hier im Forum zur Diskussion stellen möchte:
UN 3509 als Stückgut (linke Spalte)
Die Versandstücke wären aus meiner Sicht mit Gefahrzetteln Kl. 9, der Aufschrift "UN 3509" und ggf. auch mit «Fisch und Baum» zu kennzeichnen. Am Fahrzeug ist das A-Schild gem. Abfallrecht anzubringen.
UN 3509 als Schüttgut (mittlere Spalte)
Schüttgut-Transporte von UN 3509 dürfen in BK2-Containern erfolgen, wie in der mittleren Spalte richtig vermerkt. Die BK2-Container müssen entweder dem CSC entsprechen (Abschnitt 6.11.3 ADR) oder durch die zuständige Behörde gesondert zugelassen werden (Abschnitt 6.11.4 ADR). Die BK2-Container müssen darüber hinaus die Anforderungen des Abs. 7.3.2.9.1 ADR 2015 erfüllen.
Neben den in Spalte 10 der Tabelle A (ADR-Zentraltabelle) genannten BK2-Containern dürfen für UN 3509 auch die in Spalte 17 genannten VC2/AP10-Container für Schüttgut-Transporte eingesetzt werden. Diese Information fehlt in der mittleren Spalte der Tabelle 2 auf S. 40.
Die Fußnote b) beim A-Schild in der mittleren Spalte der Tabelle 2 ist ein unzutreffender Hinweis. Das Schreiben LAGA-ARA vom 23.02.2012 Az. V 61 -5800.203- befreit Leerverpackungen von der Anwendung des Abfallrechts, wenn kein Entledigungswille vorhanden ist und die Leerverpackungen zur Rekonditionierung befördert werden sollen. Gemäß Abschnitt 2.1.5 ADR 2015 sowie SV 663 ist die Beförderung von Altverpackungen UN 3509 zur Rekonditionierung jedoch unzulässig.
Aufgrund der Bemerkung am Schluss der SV 663 gilt der Abschnitt 5.3.6 ADR aus meiner Sicht auch für Altverpackungen. Insofern wären Placards «Fisch und Baum» zusätzlich erforderlich, wenn Altverpackungen mit umweltgefährdenden Eigenschaften befördert werden sollen. Dieser Hinweis wurde in der Tabelle 2 nicht vorgenommen. Zu klären wäre außerdem, ob in diesem Fall auch der Ausdruck «UMWELTGEFÄHRDEND» gem. Abs. 5.4.1.1.18 ADR im Beförderungspapier erscheinen muss.
Leerverpackungen als Schüttgut gem. 7.3.1.1 Satz 2 (rechte Spalte)
Der Unterabschnitt 7.3.1.1 Satz 2 ADR ist nicht neu und findet sich bereits im ADR 2001. Dies war bislang die einzige Möglichkeit, leere ungereinigte Verpackungen als Schüttgut zu befördern. Ab ADR 2015 ist der Unterabschnitt 7.3.1.1 Satz 2 ADR eine zusätzliche Alternative zur Klassifizierung UN 3509, wenn die entsprechenden Bedingungen eingehalten werden. UN 3509 und Unterabschnitt 7.3.1.1 Satz 2 ADR haben jedoch keinerlei Verknüpfung und sind getrennt voneinander zu sehen.
Im Unterabschnitt 7.3.1.1 Satz 2 ADR finden sich keine besonderen Vorgaben für die zu verwendenden Schüttgut-Container. Es darf jedwede Art von Container eingesetzt werden. CSC-Container, BK2-Container bzw. VC2/AP10-Container übertreffen das in Unterabschnitt 7.3.1.1 Satz 2 ADR geforderte Anforderungsniveau. CSC-Container, BK2-Container bzw. VC2/AP10-Container dürfen verwendet werden, müssen jedoch nicht zwingend eingesetzt werden. Die Tabelle 2 auf S. 40 erscheint mir in diesem Punkt missverständlich.
"Die Versandstücke wären aus meiner Sicht mit Gefahrzetteln Kl. 9, der Aufschrift "UN 3509" und ggf. auch mit «Fisch und Baum» zu kennzeichnen."
Sehe ich genau so, den in P003 steht: "Die gefährlichen Güter müssen in geeignete Außenverpackungen eingesetzt sein." Und nach SV 663 steht unter Bemerkung Die übrigen Vorschriften des ADR finden Anwendung. Und damit greift in diesem Fall der Unterabschnitt 5.2.1.1 bzw. Absatz 5.2.2.1.1 des ADR. Zu dem A-Schild kann ich nichts sagen, da Abfallrecht nicht unbedingt meine Baustelle ist.
Antwort auf
"dürfen für UN 3509 auch die in Spalte 17 genannten VC2/AP10-Container für Schüttgut-Transporte eingesetzt werden. Diese Information fehlt in der mittleren Spalte der Tabelle 2 auf S. 40."
Sehe ich nicht so, da in der mittleren Spalte nur der Eintrag in Tabelle 3.2 Spalte 10 betrachtet wird. Deine Bemerkung im vierten Absatz zu "Fisch und Baum" sehe ich genauso.
Antwort auf
"Leerverpackungen als Schüttgut gem. 7.3.1.1 Satz 2 (rechte Spalte)"
In der rechten Spalte ist eine Zusammenfassung von Unterabschnitt 7.3.1.1 Satz 2, dem Eintrag in Tabelle 3.2 Spalte 17 und dem Abschnitt 7.1.3 dargestellt.
Deinen Hinweis im Bezug "UN 3509 und Unterabschnitt 7.3.1.1 Satz 2 ADR haben jedoch keinerlei Verknüpfung und sind getrennt voneinander zu sehen" Sehe ich genauso.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509
[Re: Gerald]
#1780914.09.201414:06
vielen Dank für Deine Antwort, die meinen Eindruck bestätigt, dass die Tabelle 2 in gefährliche ladung 09/2014 S. 40 nicht perfekt ist. Mal sehen, was die anderen Kolleg(inn)en noch meinen.
der erste Satz in Buchstabe b) der M268 lautet: «LEERE, UNGEREINIGTE ALTVERPACKUNGEN mit Rückständen der Haupt- oder Nebengefahr der Klasse 5.1 dürfen nicht mit anderen LEEREN, UNGEREINIGTEN ALTVERPACKUNGEN zusammengepackt oder mit anderen LEEREN, UNGEREINIGTEN ALTVERPACKUNGEN zusammen in [...] dasselbe Fahrzeug [...] verladen werden.»
Wie ist dieser Satz zu lesen? Nehmen wir mal an, ich habe ein Versandstück A (in einer Außenverpackung befindliche Altverpackungen, die mit 5.1.-Stoffen kontaminiert sind), und ein anderes Verstandstück B (in einer Außenverpackung befindliche Altverpackugen ohne 5.1-Kontamination). Dürfen Versandstück A und Versandstück B zusammen auf einer Ladefläche befördert werden oder besteht hier ein Zusammenladeverbot? Das Zusammenpackverbot verstehe ich ja, aber warum sollte es hier ein zusätzliches Zusammenladeverbot für Versandstücke geben, zumal Altverpackungen UN 3509 doch immer der Klasse 9 zugeordnet sind? Es wäre ja völlig neu, wenn jetzt schon Zusammenladeverbote innerhalb einer Klasse bestünden.
Das englische Original scheint diese, aus meiner Sicht allerdings unsinnige Lesart zu bestätigen und spricht ausdrücklich sowohl von einem Zusammenpackverbot wie auch von einem Zusammenladeverbot: «[...] shall not be packed together [...] or loaded together in the same [...] vehicle [...].» Nachdem mich ein ausländischer Kollege, der mit dem englischen Original arbeitet, auf diese Unstimmigkeit hingewiesen hat, bin ich jetzt ein wenig verwirrt. Wie seht Ihr das?
Im ADR 2015 steht in der SV 663, welche ja bei UN 3509 zu beachten ist, auch unter Allgemeine Vorschriften"Leere ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen, die eine Haupt- oder Nebengefahr der Klasse 5.1 aufweisen, dürfen nicht mit anderen leeren, ungereinigten Altverpackungen zusammengepackt oder mit anderen leeren, ungereinigten Altverpackungen zusammen in denselben Container, dasselbe Fahrzeug oder denselben Schüttgut-Container verladen werden."
Ich denke mal das hängt mit dem Absatz 2.2.51.1.1, wo steht " ....die obwohl selbst nicht notwendigerweise brennbar, im Allgemeinen durch Abgabe von Sauerstoff einen Brand verursachen oder einen Brand anderer Stoffe unterstützen können, sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten." zusammen.
Und mit der neuen Sondervorschrift für Verpackungen RR 9, wo als letzter Satz steht "Verpackungen für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können.
und im ersten Satz steht "Für UN 3509 müssen die Verpackungen nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen."
Und damit es zu keinem Brand kommt, wird es ein Zusammenladeverbot in dieser Form geben.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509
[Re: Gerald]
#1781210.10.201405:50
vielen Dank für Deine Antwort. Ja, die M268 ist wortgleich mit der SV 663, die wir im ADR 2015 finden werden. Wie auch immer, es scheint dieses aus meiner Sicht unsinnige Zusammenladeverbot zu geben. Wenn ich hier weiterdenke, dann komme ich zu dem Schluss, dass der Verlader zukünftig einen Röntgenblick benötigt:
Auf einer Laderampe stehen fünf blaue Fässer, alle ordnungsgemäß gekennzeichnet mit dem Gefahrzettel der Klasse 9 und der Kennzeichnung UN3509. Das Beförderungspapier lautet im Einklang mit der M268 bzw. mit den Vorschriften des ADR 2015: «5 Fässer, UN 3509 ABFALL ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT (MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 4.1, 5.1), 9»
Wie soll der Verlader jetzt erkennen, welches dieser fünf Fässer nicht mit den anderen Fässern zusammengeladen werden darf, weil sich in diesem einen Fass Altverpackungen mit 5.1-Rückständen befinden? Es besteht weder eine Pflicht, Versandstücke, die Altverpackungen mit 5.1-Rückständen beinhalten, besonders zu markieren, noch muss für solche Versandstücke ein gesondertes Beförderungspapier erstellt werden.
Laut § 29 Abs. 1 GGVSEB müssen Verlader und Fahrzeugführer nur die Zusammenladeverbote gem. Abschnitt 7.5.2 ADR beachten. An wen richtet sich das Verbot der Zusammenverladung in Buchstabe b) der M268 bzw. ab ADR 2015 in der SV 663? Außerdem beziehen sich die Zusammenladeverbote bislang immer auf verschiedene Klassen (Tabelle 7.5.2.1 ADR); jetzt auf einmal gibt es dann sogar ein Zusammenverladeverbot zwischen Versandstücken mit derselben UN-Nummer (UN 3509), die man äußerlich nicht durch irgendwelche Markierungen unterscheiden kann. Das geht doch auf keine Kuhhaut!
Wie soll der Verlader jetzt erkennen, welches dieser fünf Fässer nicht mit den anderen Fässern zusammengeladen werden darf,
Da gebe ich Dir Recht. Aber eine Lösung muss her, vieleicht hilft es, wenn man in so einem Fall den Gefahrzettel 5.1 zusätzlich auf das Fass anbringt. Eine Überkennzeichnung sollte ja nicht Bußgeldrelevant sein.
Aber ich stelle mir mal vor, es befinden sich Verpackungen, welche mal Kaliumpermanganat (UN 1490) enthalten haben und Verpackungen, welche mal Ethanol, Lösung (UN 1170) besser Scheibenreiniger mal enthalten haben. Die Reaktion wäre sehr heftig. In der Ausbildung sind manche Lehrgangsteilnehmer sehr überrascht, wenn die Reaktion (Video) erfolgt.
Antwort auf
Außerdem beziehen sich die Zusammenladeverbote bislang immer auf verschiedene Klassen
Stimmt nicht ganz, denn in der Klasse 1 gibt es ein Zusammenladeverbot bei Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe L , es sind zwar verschiedene UN-Nummern, aber das Zusammenladeverbot ist zu beachten. Siehe Unterabschnitt 7.5.2.2 Bemerkung d).
Zum Beispiel gibt es ein Zusammenladeverbot bei UN 0354 (1.1L) und UN 0357 (1.1L).
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509
[Re: Gerald]
#1781410.10.201415:31
Danke, dass Du Dir die Zeit für die ausführliche Diskussion nimmst.
Die Frage, wie ein Verlader erkennen soll, ob ein Versandstück mit Altverpackungen brandfördernde Restkontaminationen (Klasse 5.1) aufweist, werden wir hier im Forum vermutlich nicht klären können. Ich bin nicht besonders optimistisch, dass viele Verpacker zusätzlich zum 9-Zettel freiwillig auch noch einen 5.1-Zettel auf die Verpackung kleben.
Dein Beispiel mit Kaliumpermanganat (UN1490, Klasse 5.1) und Ethanol (UN1170, Klasse 3) ist überzeugend, wenn es um das Zusammenpacken dieser Stoffe geht. Versandstücke mit diesen beiden Stoffen dürfen jedoch uneingeschränkt zusammen in ein Fahrzeug geladen werden (7.5.2.1 ADR). Und für Versandstücke mit leeren ungereinigten Altverpackungen dieser beiden Stoffe, die gem. M268 vorschriftenkonform getrennt verpackt sind, so dass die Restinhalte nicht miteinander in Kontakt geraten können, soll dann tatsächlich ein Zusammenladeverbot gelten? Selbst wenn der Text diese Interpretation anscheinend fordert, so ist das alles doch sehr seltsam.
ich sehe da nicht wirklich ein Problem. Der Abfallerzeuger und wahrscheinlich auch Verlader u. Absender, muss ja schon vor der Verladung u. Erstellung des Bef. Papiers die Leeren Versandstücke vorsortiert haben. Wenn man nun am Behältnis, welches leere 5.1 enthalten soll eine Markierung oder sonst ein Unterscheidungsmerkmal anbringt u. dies könnte natürlich auch ein 5.1 Label sein, dann dürfte es meines Erachtens keine größeren Probleme geben. Zur Not schaut der Fahrzeugführer auf das Bef.Papier und erkennt, was auf sein Lkw soll.
Mit dem Zusammenladeverbot darf man natürlich nicht außer Acht lassen, dass die Behältnisse o. Teile von Behältnissen nicht mehr ihrem Ursprungszustand entsprechen und die Gefahr, dass Reste von Gefahrgütern aus den Behältnissen sich vermengen bzw. vermischen weitaus größer ist.
wenn Altverpackungen nicht in loser Schüttung, sondern als Versandstück befördert werden sollen, dann müssen die Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen beachtet werden. Die sogenannten Altverpackungen, egal ob beispielsweise abgelaufen, zerstückelt oder noch vollständig intakt, sind entsprechend der M268 zusätzlich zu verpacken und somit wäre nach meinem Verständnis eine sichere Umschließung gewährleistet. Das Zusammenpackverbot für 5.1-Altverpackungen und andere Altverpackungen halte ich auf jeden Fall für richtig und sinnvoll, aber ein Zusammenladeverbot ist aus meiner Sicht völlig absurd, selbst wenn man den Vorschriftentext anscheinend so interpretieren muss. Dazu nochmals ein Beispiel:
Fall A: Leere ungereinigte Säcke ammoniumnitrathaltiger Düngemittel (UN 2067, Kl. 5.1) werden in ein Fass verpackt. Außerdem werden leere ungereinigte Laborflaschen mit geringen Ethanolresten (UN 1170, Klasse 3) in ein anderes Fass verpackt. Gemäß M268 bzw. zukünftiger SV 663 besteht ein Zusammenladeverbot für die beiden Versandstücke, die die gleiche UN-Nummer aufweisen und der gleichen Gefahrgut-Klasse angehören: «1 Fass, UN 3509 ABFALL ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT (MIT RÜCKSTÄNDEN VON 5.1), 9» «1 Fass, UN 3509 ABFALL ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT (MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3), 9»
Fall B: Leere ungereinigte Säcke ammoniumnitrathaltiger Düngemittel (UN 2067, Kl. 5.1) werden in ein Fass verpackt. Außerdem soll ein volles Fass mit gebrauchter Ethanol-Lösung (UN 1170, Klasse 3) entsorgt werden. Gemäß Unterabschnitt 7.5.2.1 ADR besteht kein Zusammenladeverbot für die beiden Versandstücke, die unterschiedliche UN-Nummern aufweisen und unterschiedlichen Gefahrgut-Klassen angehören: «1 Fass, UN 3509 ABFALL ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT (MIT RÜCKSTÄNDEN VON 5.1), 9» «1 Fass, UN 1170 ABFALL ETHANOL, LÖSUNG, 3, III»
Es bleibt mir ein Rätsel, warum die Vertragsstaaten für den Fall A ein Zusammenladeverbot ausgesprochen haben, und im Fall B das Zusammenladen erlauben. Ist Fall A wirklich gefährlicher als Fall B?