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Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509 [Re: Gustav_von_2014] #17801 17.07.2014 15:12
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Gerald Offline
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Hallo Gustav_von_2014,

Antwort auf
Ab Wann ist den die "Altverpackung UN 3509" gültig bzw. umzusetzen.


Ab 01.01.2015 wenn das ADR 2015 in Kraft tritt.

Aber Du kannst es schon jetzt über die Multilaterale Vereinbarung M268 nutzen. Unter folgenden Link http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/...publicationFile auf Seite 10 steht sie.

Da Deutschland gezeichnet hat in Deutschland und dann im grenzüberschreitenden Verkehr nur mit den Staaten, welche auch gezeichnet haben.

Zur Zeit sind das Belgien, Frankreich, Niederlande, Portugal , Schweiz und Spanien.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 17.07.2014 15:26.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509 [Re: King_Louie_21] #17802 09.08.2014 15:58
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King_Louie_21 Offline OP
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Vorbemerkung: Dieser Beitrag bezieht sich auf eine Frage von sonnenblume85 im Thread "Änderungen ADR/RID 2015".
Antwort auf
Was ich mich aber Frage ist, was ist ein "dokumentiertes Sortierverfahren"? Muss ich die Gebinde zählen?

Hallo Sonnenblume,
hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,

das Zählen der Gebinde hängt davon ab, ob als Stückgut oder in loser Schüttung befördert wird. Das hat nichts mit dem "dokumentierten Sortierverfahren" der derzeitigen M268 bzw. der zukünftigen SV 663 zu tun, sondern ergibt sich aus Abs. 5.4.1.1.1 e) ADR. Für Altverpackungen (UN 3509) gelten die Verpackungsanweisungen P003/RR9, IBC08/BB3, LP02/LL1. Wenn Verpackungen, Großpackmittel oder Großverpackungen verwendet werden, dann muss im Beförderungspapier die Anzahl der Versandstücke angegeben werden und die Versandstücke sind zu beschreiben. Wenn in loser Schüttung befördert wird, gibt es natürlich keine Versandstücke, die gezählt werden können.

Die Vertragsstaaten überlassen es anscheinend den Unternehmen, das "dokumentierte Sortierverfahren" eigenverantwortlich für ihren speziellen Anwendungsfall selbst zu definieren und umzusetzen. Wir kennen das ja schon aus dem Chemikalienrecht. Auf Basis der GefStoffV und der entsprechenden TRGS wird eigenverantwortlich eine Gefährdungsanalyse erstellt und daraus werden dann die zu treffenden Maßnahmen abgeleitet sowie Betriebsanweisungen erstellt. So ähnlich würde ich auch für das "dokumentierte Sortierverfahren" vorgehen und am Schluß eine Arbeitsanweisung erstellen. Eine vom zuständigen und gemäß Kapitel 1.3 unterwiesenen Mitarbeiter abgezeichnete Checkliste, wonach die Verpackung bzw. die Deckelmulde (Großcontainer) gemäß Arbeitsanweisung mit den Altverpackungen befüllt wurde, und die Dokumentation ist fertig.

Soweit zur Frage von Sonnenblume. Die neuen Regeln für Altverpackungen sind eine wesentliche Erleichterung für Abfallerzeuger und Entsorger und die ersten Anzeichen für eine breitere Anwendung sind auf dem Markt erkennbar. Ein paar andere Aspekte sind mir allerdings noch aufgefallen, die ich hier zur Diskussion stellen möchte:

Bei der Übergabe zur Beförderung der leeren ungereinigten Altverpackungen dürfen nur Rückstände vorhanden sein, die an den Verpackungsteilen anhaften. Die Altverpackungen müssen also restentleert, das heißt tropffrei, rieselfrei bzw. spachtelrein sein. Dies ist eine zentrale Bedingung. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, so bleibt aus meiner Sicht bei bestimmten Stoffen doch ein gewisses Restrisiko. Dabei denke ich beispielsweise an stark ätzende Salzsäure-Nebel, die sich bei manchen Stoffen bereits durch die Luftfeuchtigkeit bilden können. Altverpackungen mit Rückständen von Phosphorpentachlorid (UN 1806, VG II) oder Zinntetrachlorid (UN 1827, VG II) dürfen als UN 3509 befördert werden. Sie müssen nicht fest verschlossen sein und auch lose Schüttung wäre zulässig. Unerwünschte Ereignisse sind vorprogrammiert, wenn die Beteiligten Reaktionen mit der Luftfeuchtigkeit nicht voraussehen und für entsprechende Schutzmaßnahmen sorgen. Ein anderes Beispiel wäre der gemischte Transport von Säureverpackungen und Cyanidverpackungen in einem Schüttgut-Container; das kann gutgehen, muss aber nicht (Blausäure). Ich hoffe, die Anwender der erleichterten Vorschriften für Altverpackungen sind sich immer dessen bewusst und informieren auch nachfolgende Beteiligte bis hin zum Empfänger über solche Gefahren.

Verpackungen, die mit radioakativen Stoffen kontaminiert sind, dürfen nicht als UN 3509 klassifiziert werden. Dies bezieht sich grundsätzlich auf alle radiaoktiven Stoffe und nicht nur auf die Klasse 7. Schaut man sich den Beschluss der Gemeinsamen Tagung RID/ADR/ADN im Frühjahr 2014 (OTIF/RID/RC2014-A, Abs. 34) an, so wird in dem zugrunde liegenden Antrag (INF.34) auch auf Anhaftungen von radioaktiven Stoffen abgestellt, die gemäß SV 290 anderen Klassen zugeordnet sind.

Spannend finde ich die Aussage in den Verpackungsanweisungen für UN 3509, wonach verhonagelte <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> Verpackungen (einschließlich Großpackmittel und Großverpackungen) verwendet werden dürfen, solange kleinere Beulen oder Risse nicht die Widerstandsfähigkeit der Verpackung verringern. So großzügig ist das Gefahrgutrecht doch sonst nicht, oder? Das kann möglicherweise noch zu Diskussionen bei Kontrollen führen. Nachdem UN 3509 außerdem keine Verpackungsgruppe zugeordnet wurde, steht nicht fest, welches Leistungniveau für die Verpackungen gilt und welche Falltests sie ohne Produktaustritt überstehen müssen.

Schöne Grüße.

Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509 [Re: King_Louie_21] #17803 21.08.2014 13:16
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DJSMP Offline
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Antwort auf
Nachdem UN 3509 außerdem keine Verpackungsgruppe zugeordnet wurde, steht nicht fest, welches Leistungniveau für die Verpackungen gilt und welche Falltests sie ohne Produktaustritt überstehen müssen.
Schöne Grüße.


"Für UN 3509 müssen die Verpackungen nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen."
--> Starke, nicht zwingend bauartgeprüfte Außenverpackung ist ausreichend.

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 21.08.2014 13:18.
Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509 [Re: DJSMP] #17804 25.08.2014 12:11
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Claudi Offline
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Gehe ich recht in der Annahme, dass die Verpackung (also z. B. der IBC) nur mit UN 3509 und Gefahrzettel 9 gekennzeichnet werden muss?
Es müssen nicht zusätzlich Gefahrzettel der enthaltenen Altverpackungen mit draufgeklebt werden?
Was ist eigentlich mit dem Zusatzzeichen "Fisch&Baum", die Wahrscheinlichkeit, dass umweltgefährdende Inhalte vorhanden sind, dürfte groß sein. Oder geht man hier wiederum von einer menge <5 kg/l aus und lässt den Fisch&Baum weg? Und in der losen Schüttung?

Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509 [Re: Claudi] #17805 25.08.2014 12:58
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Gerald Offline
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Hallo Claudi,

Antwort auf
nur mit UN 3509 und Gefahrzettel 9 gekennzeichnet werden muss?


JA, aber im Anwendungsbereich zur SV 663 steht für welche Klassen bzw. Stoffe die SV 663 nur genutzt werden darf, und laut erster Satz SV 663 nur ...für Verpackungen, Großverpackungen oder Großpackmittel (IBC) oder Teile davon verwendet werden,....

Antwort auf
Was ist eigentlich mit dem Zusatzzeichen "Fisch&Baum"



Entfällt, steht unter Allgemeine Vorschriften letzter Satz "Die übrigen Vorschriften des ADR finden Anwendung."

Muss ich Ändern, da ich den Satz etwas Falsch gelesen hatte. Sorry!!! Also mit Fisch/Baum, bei Beachtung der Menge.

Antwort auf
Und in der losen Schüttung?


Hier gibt es nur die Einschränkung dass ein BK 2 Container verwendet werden muss. Und der letzte Teil des ersten Satzes bei Allgemeinen Vorschriften in der SV 663 ist zu beachten.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 25.08.2014 16:47.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509 [Re: Claudi] #17806 25.08.2014 16:31
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King_Louie_21 Offline OP
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Hallo Claudi,

die fertigen Versandstücke, bestehend aus den Altverpackungen, die in eine zulässige Umschließung (Fass, IBC etc.) eingefüllt wurden, sind nur mit dem Gefahrzettel Muster Nr. 9 und UN 3509 zu kennzeichnen. Die Gefahrzettel auf den eingefüllten Altverpackungen spielen für die Kennzeichnung des fertigen Versandstücks keine Rolle.

"Es gelten alle übrigen Vorschriften des ADR." (M268, Abs. 2). Somit gilt Abs. 5.2.1.8.1 ADR auch für Altverpackungen. Altverpackungen sind nach meinem Verständnis keine Innenverpackungen, sondern sind eher mit Gegenständen zu vergleichen. "Fisch und Baum"-Kennzeichnungen halte ich für erforderlich, wenn die im Versandstück befindlichen Altverpackungen umweltgefährdende Eigenschaften aufweisen, außer die Nettomasse des fertigen Versandstücks beträgt höchstens 5kg, was aber in der Regel unwahrscheinlich ist.

Gleiches gilt für lose Schüttung: nur Placards Klasse 9, ggf. noch Placards "Fisch und Baum" sowie orangefarbene Tafel mit Kemler-Zahl und UN-Nr. "90|UN3509".

Für Schüttgut-Transporte dürfen verwendet werden:
  • entweder geschlossene Schüttgut-Container BK2
  • oder gedeckte Fahrzeuge oder sonstige geschlossene Container (ohne BK-Zulassung)
  • Container bzw. Fahrzeuge müssen flüssigkeitsdicht sein oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sein und über Mittel verfügen, um die während der Beförderung möglicherweise austretende freie Flüssigkeit zurückzuhalten, z.B. saugfähiges Material.
So steht es in der im Verkehrsblatt 2014 S. 283 veröffentlichten Version der multilateralen Vereinbarung M268. Es sind auch noch andere Fassungen im Umlauf. Die Version auf der Homepage des BMVI lässt z.B. auch die Beförderung in gedeckten "Wagen" <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> zu und in der Schweiz, Frankreich und Spanien darf man auch "bedeckte" Fahrzeuge einsetzen. Die im Verkehrsblatt veröffentlichte Fassung entspricht jedoch der Fassung, wie wir sie im ADR 2015 finden werden.

Schöne Grüße.

Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509 [Re: King_Louie_21] #17807 12.09.2014 17:39
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Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,

viele von Euch haben sicher die gefährliche ladung abonniert. In gefährliche ladung 09/2014 S. 40 wird im Text sowie in der Tabelle 2 die Sondervorschrift 663 im ADR 2015 für die Beförderung von Altverpackungen UN 3509 vorgestellt. Die Regelung kann bereits jetzt schon mittels multilateraler Vereinbarung M268 angewendet werden. Beim Lesen sind mir folgende Punkte in der Tabelle 2 aufgefallen, die mir nicht ganz stimmig erscheinen und die ich deshalb hier im Forum zur Diskussion stellen möchte:

  • UN 3509 als Stückgut (linke Spalte)

    Die Versandstücke wären aus meiner Sicht mit Gefahrzetteln Kl. 9, der Aufschrift "UN 3509" und ggf. auch mit «Fisch und Baum» zu kennzeichnen. Am Fahrzeug ist das A-Schild gem. Abfallrecht anzubringen.
  • UN 3509 als Schüttgut (mittlere Spalte)

    Schüttgut-Transporte von UN 3509 dürfen in BK2-Containern erfolgen, wie in der mittleren Spalte richtig vermerkt. Die BK2-Container müssen entweder dem CSC entsprechen (Abschnitt 6.11.3 ADR) oder durch die zuständige Behörde gesondert zugelassen werden (Abschnitt 6.11.4 ADR). Die BK2-Container müssen darüber hinaus die Anforderungen des Abs. 7.3.2.9.1 ADR 2015 erfüllen.

    Neben den in Spalte 10 der Tabelle A (ADR-Zentraltabelle) genannten BK2-Containern dürfen für UN 3509 auch die in Spalte 17 genannten VC2/AP10-Container für Schüttgut-Transporte eingesetzt werden. Diese Information fehlt in der mittleren Spalte der Tabelle 2 auf S. 40.

    Die Fußnote b) beim A-Schild in der mittleren Spalte der Tabelle 2 ist ein unzutreffender Hinweis. Das Schreiben LAGA-ARA vom 23.02.2012 Az. V 61 -5800.203- befreit Leerverpackungen von der Anwendung des Abfallrechts, wenn kein Entledigungswille vorhanden ist und die Leerverpackungen zur Rekonditionierung befördert werden sollen. Gemäß Abschnitt 2.1.5 ADR 2015 sowie SV 663 ist die Beförderung von Altverpackungen UN 3509 zur Rekonditionierung jedoch unzulässig.

    Aufgrund der Bemerkung am Schluss der SV 663 gilt der Abschnitt 5.3.6 ADR aus meiner Sicht auch für Altverpackungen. Insofern wären Placards «Fisch und Baum» zusätzlich erforderlich, wenn Altverpackungen mit umweltgefährdenden Eigenschaften befördert werden sollen. Dieser Hinweis wurde in der Tabelle 2 nicht vorgenommen. Zu klären wäre außerdem, ob in diesem Fall auch der Ausdruck «UMWELTGEFÄHRDEND» gem. Abs. 5.4.1.1.18 ADR im Beförderungspapier erscheinen muss.
  • Leerverpackungen als Schüttgut gem. 7.3.1.1 Satz 2 (rechte Spalte)

    Der Unterabschnitt 7.3.1.1 Satz 2 ADR ist nicht neu und findet sich bereits im ADR 2001. Dies war bislang die einzige Möglichkeit, leere ungereinigte Verpackungen als Schüttgut zu befördern. Ab ADR 2015 ist der Unterabschnitt 7.3.1.1 Satz 2 ADR eine zusätzliche Alternative zur Klassifizierung UN 3509, wenn die entsprechenden Bedingungen eingehalten werden. UN 3509 und Unterabschnitt 7.3.1.1 Satz 2 ADR haben jedoch keinerlei Verknüpfung und sind getrennt voneinander zu sehen.

    Im Unterabschnitt 7.3.1.1 Satz 2 ADR finden sich keine besonderen Vorgaben für die zu verwendenden Schüttgut-Container. Es darf jedwede Art von Container eingesetzt werden. CSC-Container, BK2-Container bzw. VC2/AP10-Container übertreffen das in Unterabschnitt 7.3.1.1 Satz 2 ADR geforderte Anforderungsniveau. CSC-Container, BK2-Container bzw. VC2/AP10-Container dürfen verwendet werden, müssen jedoch nicht zwingend eingesetzt werden. Die Tabelle 2 auf S. 40 erscheint mir in diesem Punkt missverständlich.

Fundstellen

[*]gefährliche ladung (Inhaltsverzeichnis)
[*]Änderungen zu den Anlagen A und B zum ADR (ADR 2015)
[*]M268 (Version Verkehrsblatt 2014 S. 283)
[*]A-Schild
[*]Schreiben LAGA-ARA vom 23.02.2012 Az. V 61 -5800.203-


Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 13.09.2014 18:46.
Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509 [Re: King_Louie_21] #17808 14.09.2014 12:55
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Gerald Offline
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Hallo King_Louie_21,

Antwort auf
"Die Versandstücke wären aus meiner Sicht mit Gefahrzetteln Kl. 9, der Aufschrift "UN 3509" und ggf. auch mit «Fisch und Baum» zu kennzeichnen."


Sehe ich genau so, den in P003 steht: "Die gefährlichen Güter müssen in geeignete Außenverpackungen eingesetzt sein." Und nach SV 663 steht unter Bemerkung Die übrigen Vorschriften des ADR finden Anwendung. Und damit greift in diesem Fall der Unterabschnitt 5.2.1.1 bzw. Absatz 5.2.2.1.1 des ADR.
Zu dem A-Schild kann ich nichts sagen, da Abfallrecht nicht unbedingt meine Baustelle ist.

Antwort auf
"dürfen für UN 3509 auch die in Spalte 17 genannten VC2/AP10-Container für Schüttgut-Transporte eingesetzt werden. Diese Information fehlt in der mittleren Spalte der Tabelle 2 auf S. 40."


Sehe ich nicht so, da in der mittleren Spalte nur der Eintrag in Tabelle 3.2 Spalte 10 betrachtet wird.
Deine Bemerkung im vierten Absatz zu "Fisch und Baum" sehe ich genauso.

Antwort auf
"Leerverpackungen als Schüttgut gem. 7.3.1.1 Satz 2 (rechte Spalte)"


In der rechten Spalte ist eine Zusammenfassung von Unterabschnitt 7.3.1.1 Satz 2, dem Eintrag in Tabelle 3.2 Spalte 17 und dem Abschnitt 7.1.3 dargestellt.

Deinen Hinweis im Bezug "UN 3509 und Unterabschnitt 7.3.1.1 Satz 2 ADR haben jedoch keinerlei Verknüpfung und sind getrennt voneinander zu sehen" Sehe ich genauso.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509 [Re: Gerald] #17809 14.09.2014 14:06
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Hallo Gerald,

vielen Dank für Deine Antwort, die meinen Eindruck bestätigt, dass die Tabelle 2 in gefährliche ladung 09/2014 S. 40 nicht perfekt ist. Mal sehen, was die anderen Kolleg(inn)en noch meinen.

Schöne Grüße.

Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509 [Re: King_Louie_21] #17810 09.10.2014 20:21
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King_Louie_21 Offline OP
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Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,

der erste Satz in Buchstabe b) der M268 lautet: «LEERE, UNGEREINIGTE ALTVERPACKUNGEN mit Rückständen der Haupt- oder Nebengefahr der Klasse 5.1 dürfen nicht mit anderen LEEREN, UNGEREINIGTEN ALTVERPACKUNGEN zusammengepackt oder mit anderen LEEREN, UNGEREINIGTEN ALTVERPACKUNGEN zusammen in [...] dasselbe Fahrzeug [...] verladen werden.»

Wie ist dieser Satz zu lesen? Nehmen wir mal an, ich habe ein Versandstück A (in einer Außenverpackung befindliche Altverpackungen, die mit 5.1.-Stoffen kontaminiert sind), und ein anderes Verstandstück B (in einer Außenverpackung befindliche Altverpackugen ohne 5.1-Kontamination). Dürfen Versandstück A und Versandstück B zusammen auf einer Ladefläche befördert werden oder besteht hier ein Zusammenladeverbot? Das Zusammenpackverbot verstehe ich ja, aber warum sollte es hier ein zusätzliches Zusammenladeverbot für Versandstücke geben, zumal Altverpackungen UN 3509 doch immer der Klasse 9 zugeordnet sind? Es wäre ja völlig neu, wenn jetzt schon Zusammenladeverbote innerhalb einer Klasse bestünden.

Das englische Original scheint diese, aus meiner Sicht allerdings unsinnige Lesart zu bestätigen und spricht ausdrücklich sowohl von einem Zusammenpackverbot wie auch von einem Zusammenladeverbot: «[...] shall not be packed together [...] or loaded together in the same [...] vehicle [...].» Nachdem mich ein ausländischer Kollege, der mit dem englischen Original arbeitet, auf diese Unstimmigkeit hingewiesen hat, bin ich jetzt ein wenig verwirrt. Wie seht Ihr das?

Schöne Grüße.

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