Ist irgendwo sauber definiert, dass die ursprüngliche Kennzeichnung der Altverpackung (Gefahrzettel, der nicht unbedingt Klasse 9 ist) drauf bleiben darf bzw. dass auch Altverpackungen ohne Kennzeichnung nach good-will befördert werden dürfen?
In der Einleitung ist Kapitel 5.2 leider nicht sauber ausgeschlossen.
Jetzt könnte ja irgend so ein Dussel von Beamter auf die Idee kommen, dass alle Versandstücke Gefahrzettel Nr. 9 und UN 3509 drauf haben müssen oder hab ich was übersehen?
Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 22.05.201415:39.
Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509
[Re: DJSMP]
#1779422.05.201416:00
Versandstück ist in diesem Fall der IBC, die Kiste oder das Fass mit den Altverpackungen als Inhalt. Abs. 2 der M268 besagt, dass alle anderen Vorschriften des ADR gelten, mithin also auch die Kennzeichnung des Versandstücks mit dem Gefahrzettel Muster 9 und der UN-Nummer 3509.
Eine Forderung, wonach die Kennzeichnungen auf den in dem IBC, in der Kiste oder dem Fass befindlichen Altverpackungen vorab zu entfernen sind oder zwingend sichtbar sein müssen oder umgelabelt werden müssen, kann ich nicht erkennen. Eventuell vorhandene Kennzeichnungen der Altverpackungen sieht man von außen sowieso nicht.
Für Schüttgut gilt sinngemäß das Gleiche und der Container ist dann mit dem Placard Klasse 9 sowie mit der orangefarbenen Tafel 90|3509 zu kennzeichnen.
Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 22.05.201417:19.
Supi, dann kann ich diese Neuregelungen eigentlich gleich zur Seite legen und bleibe bei der alten Variante. Denn dann wird es ja komplizierter als vorher. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />
Bisher waren die Kennzeichnungen immer noch dran und man hatte nur ein Ankreuzbeförderungspapier mit "LEERE VERPACKUNG, [Gefahrzettelmuster] bzw. LEERES GROSSPACKMITELL [Gefahrzettelmuster].
Jetzt klebt man jedes einzelne Versandstück nach. Macht bei der Verladung von 200 alten Fässern einen Heidenspaß. So ein Schwachsinn!
Lediglich die Kleingebinde (Innenverpackungen) lassen sich jetzt ggf. einfacher als Versandstück transportieren, weil die 4.1.1.3 raus ist und damit keine Bauartprüfung vorgeschrieben ist.
Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509
[Re: DJSMP]
#1779623.05.201409:19
Zwei leere, ungereinigte Kanister (Kl. 3/II und Kl. 8/III, ohne Nebengefahren) werden zusammen in einem Fass verpackt. Die beiden Kanister sind die Altverpackungen UN 3509, egal was tatsächlich auf den Kanistern steht oder nicht steht. Das Fass muss außen mit dem Gefahrzettel Kl. 9 und der UN-Nummer 3509 gekennzeichnet werden.
Plus natürlich noch das Beförderungspapier: 1 Fass «UN 3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT (MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 8), 9», "Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR (M268)".
Mehr kann ich nicht erkennen. Oder habe ich hier einen Knoten?
so sehe ich das auch. Für Kleingebinde (Einzelhandelsverpackungen), die dann in eine Außenverpackung kommen, ist das ganze ja auch ne feine Sache.
Aber wenn du z.B. 200 L Stahlfässer oder 50 L Kominationsverpackungen in den Schrott geben willst (zugelassene Verpackungen nach P003), ohne die in eine andere Außenverpackung einzustellen, müsstest du jedes Fass nachlabeln.
Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509
[Re: DJSMP]
#1779823.05.201413:57
die M268 bietet die einzigartige Möglichkeit, die meisten ungereinigten leeren Verpackungen mit Rückständen gefährlicher Güter der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 oder 9 unabhängig von den auf der Verpackung befindlichen Gefahrzetteln und Kennzeichnungen grundsätzlich als Gefahrgut der Klasse 9 zu klassifizieren und sie der UN-Nummer 3509 (Altverpackungen, leer, ungereinigt) zuzuordnen. Der Zustand der Altverpackungen spielt keine Rolle; die Altverpackungen dürfen z.B. an der Außenseite kontaminiert sein oder aufgeschnitten, halbiert, geschreddert oder zusammengepresst sein und auch einzelne Verpackungsteile wie Fassrümpfe, Verschlüsse oder Deckel gelten als Altverpackung. Der Unterabschnitt 5.1.3.1 ADR trifft auf UN 3509 nicht zu. Nicht die einzelnen Altverpackungen oder deren Teile, sondern lediglich die fertigen Versandstücke bzw. die befüllten Schüttgut-Container müssen gemäß Kapitel 5.2 bzw. 5.3 ADR bezettelt/gekennzeichnet werden.
1. Versandstücke
Antwort auf
Für Kleingebinde (Einzelhandelsverpackungen), die dann in eine Außenverpackung kommen, ist das ganze ja auch ne feine Sache.
Der Begriff «Außenverpackung» wird üblicherweise in Zusammenhang mit zusammengesetzten Verpackungen verwendet, die im Rahmen der M268 zwar prinzipiell zulässig wären, aber aus meiner Sicht normalerweise keinen Vorteil bringen. Bleiben wir doch mal bei meinem Beispiel mit den zwei ungereinigten leeren Kanistern, die mit Rückständen gefährlicher Güter der Kl. 3/II und Kl. 8/III kontaminiert sind. Bei Anwendung der M268 werden diese beiden Kanister zu Gefahrgut der Kl. 9, UN 3509 (Altverpackungen) umdeklariert. Das umdeklarierte Gefahrgut UN3509 muss in einer Verpackung gem. P003/IBC08/LP02 befördert werden; die Altverpackungen dürfen z.B. in einem Fass verpackt werden. Das Fass ist dann eine Einzelverpackung und keine Außenverpackung. Nicht die Altverpackungen müssen der P003 entsprechen, sondern die Einzelverpackung, die mit den Altverpackungen befüllt wird. Es spielt keine Rolle, ob die jetzigen Altverpackungen (UN3509) früher mal als Kleingebinde/Einzelhandelsverpackungen oder als Innenverpackungen zusammengesetzter Verpackungen oder als echte Einzelverpackungen verwendet worden sind.
Das Versandstück, im genannten Beispiel also das Fass, das die beiden Altverpackungen (ehemalige Kanister) beinhaltet, wird vorschriftenkonform gemäß Kapitel 5.2 ADR außen mit dem Gefahrzettel Kl. 9 und der UN-Nummer 3509 gekennzeichnet. Absatz 2 der M268 besagt, dass alle übrigen Vorschriften des ADR gelten, somit auch Unterabschnitt 2.1.3.8 ADR. Gegebenenfalls wäre deshalb «Fisch und Baum» noch zusätzlich erforderlich.
2. Schüttgut
Antwort auf
Aber wenn du z.B. 200 L Stahlfässer oder 50 L Kominationsverpackungen in den Schrott geben willst (zugelassene Verpackungen nach P003), ohne die in eine andere Außenverpackung einzustellen, müsstest du jedes Fass nachlabeln.
Die M268 lässt auch die Beförderung in loser Schüttung zu. Das heißt, die ungereinigten leeren 200 L-Fässer und 50 L-Kombinationsverpackungen, ja sogar IBCs und Großverpackungen, die vorher Gefahrgüter der Klassen 3, 4.1, 6.1, 8 oder 9 enthalten haben, können bis auf die in der M268 genannten Ausnahmen allesamt bunt gemischt in einen Schüttgut-Container geworfen werden. Der Deckel des Schüttgut-Containers wird geschlossen und die «magische Hand der M268» wandelt den gesamten Containerinhalt in Gefahrgut der Kl. 9, UN 3509 (Altverpackungen) um. Es ist egal, ob noch irgendwelche Kennzeichnungen (alte Gefahrzettel, alte UN-Nummern) auf den Altverpackungen erkennbar sind oder nicht. Ebenso ist es völlig belanglos, ob die 200 L-Fässer oder die 50 L-Kombinationsverpackungen früher mal als P003-Verpackung verwendet wurden oder nicht.
Im Einklang mit Kapitel 5.3 ADR sind außen am Schüttgut-Container Placards Klasse 9 und orange Warntafeln 90|3509 anzubringen, sowie ggf. noch «Fisch und Baum». Alles wird gemäß dokumentiertem Sortierverfahren abgewickelt und der Transport zum Schrotthändler kann losgehen; Beförderungspapier nicht vergessen.
Soweit meine Sichtweise der Dinge. Vielleicht können andere Kolleg(inn)en hier im Forum auch mal drüber schauen und ggf. Fehler korrigieren. Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 25.05.201413:30.
Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509
[Re: Gerald]
#1779910.06.201412:30