ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509
#17781
30.10.2013 04:05
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King_Louie_21
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Hallo Gefahrgut-Kolleg(inn)en, die Beförderung von Altverpackungen ist bislang in den Gefahrgutvorschriften nicht eindeutig geregelt. Vergangene Woche hat die OTIF den Bericht der Gemeinsamen Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter der UNECE veröffentlicht, die vom 17. bis 27. September 2013 in Genf stattfand: [*] OTIF/RID/RC/2013-B[*] OTIF/RID/RC/2013-B/Add.2Ein Thema waren die neuen Vorschriften für «Altverpackungen, leer, ungereinigt (UN-Nummer 3509)», die in das RID/ADR 2015 aufgenommen werden. Im Protokoll heißt es dazu in den Absätzen 51-55: - 51. Die Vertreterinnen des Vereinigten Königreichs und Schwedens sind prinzipiell gegen die Einführung der UN-Nummer 3509 in das RID/ADR, da sie die aktuellen Bestimmungen für ausreichend halten. Sie betonen, dass die IMO diese UN-Nummer 3509 nicht in den IMDG-Code aufgenommen habe.
52. Der Vorsitzende erinnert daran, dass die UN-Nummer in die UN-Modellvorschriften aufgenommen worden sei, um einem Wunsch der Gemeinsamen Tagung nachzukommen und der europäischen Chemie- und Abfallindustrie dabei zu helfen, sich an die europäischen Anforderungen an die Sammlung und das Recycling von Abfällen anzupassen. Die UN-Modellvorschriften ließen den zuständigen Behörden die Freiheit, die Beförderungsbedingungen festzulegen, und es sei verständlich, dass die Länder außerhalb Europas, in denen die Sammlung von Abfällen nicht vergleichbar geregelt werde, an der Einführung dieser UN-Nummer auch im Seeverkehr nicht interessiert seien.
53. Die Mehrzahl der Delegationen unterstützt die Einführung der von Frankreich infolge der Arbeiten der zu diesem Thema eingereichten informellen Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Bestimmungen, die einschließlich der Texte in eckigen Klammern ordnungsgemäß überprüft werden.
54. Per Abstimmung wird beschlossen, weder eine Bezettelung noch ein Anbringen von Großzetteln (Placards) mit den Haupt- und Nebengefahren der einzelnen Rückstände vorzuschreiben.
55. Einige weitere redaktionelle Änderungen werden angenommen und die geänderten Texte werden mit großer Mehrheit angenommen (siehe Anlage II).
Die neuen Vorschriften für das RID/ADR 2015 lauten: - Abschnitt 2.1.5, Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt
Leere, ungereinigte Verpackungen, Großverpackungen oder Großpackmittel (IBC) oder Teile davon, die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe, nicht aber zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßigen Wartung, Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden, dürfen der UN-Nummer 3509 zugeordnet werden, wenn sie den Vorschriften dieser Eintragung entsprechen. - Unterabschnitt 2.2.9.3
Die Eintragung für UN 3509 unter dem Klassifizierungscode M11 erhält folgenden Wortlaut: «3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT» - Kapitel 3.2 Tabelle A
Die Eintragung für die UN-Nummer 3509 erhält folgenden Wortlaut: Spalte (1) 3509 Spalte (2) ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT Spalte (3a) 9 Spalte (3b) M11 Spalte (4) --- Spalte (5) 9 Spalte (6) 663 Spalte (7a) 0 Spalte (7b) E0 Spalte (8) P003, IBC 08, LP02 Spalte (9a) RR9, BB3, LL1 Spalte (9b) --- Spalte (10) BK2 Spalten (11, 12, 13, 14) --- Spalte (15) <(nur ADR:) (E)> Spalte (16) --- Spalte (17) VC2, AP10 Spalten (18, 19) --- Spalte (20) 90 - Kapitel 3.3, SV 663
Diese Eintragung darf nur für Verpackungen, Großverpackungen oder Großpackmittel (IBC) oder Teile davon verwendet werden, die gefährliche Güter enthalten haben und die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe, nicht aber zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßigen Wartung, Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden und die so weit entleert wurden, dass bei der Übergabe zur Beförderung nur Rückstände gefährlicher Güter vorhanden sind, die an den Verpackungsteilen anhaften.
Anwendungsbereich:
Die in den leeren, ungereinigten Altverpackungen enthaltenen Rückstände dürfen nur gefährliche Güter der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 oder 9 sein. Darüber hinaus dürfen die Rückstände keine der folgenden Stoffe sein:
- Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind oder denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a «0» zugeordnet ist, oder
- Stoffe, die als desensibilisierte explosive Stoffe der Klasse 3 oder 4.1 klassifiziert sind, oder
- Asbest (UN 2212 und UN 2590), polychlorierte Biphenyle (UN 2315 und UN 3432) und polyhalogenierte Biphenyle oder polyhalogenierte Terphenyle (UN 3151 und UN 3152).
Allgemeine Vorschriften:
Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Gefahr oder Nebengefahr der Klasse 5.1 dürfen nicht mit anderen leeren, ungereinigten Altverpackungen zusammengepackt oder mit anderen leeren, ungereinigten Altverpackungen zusammen in denselben Schüttgut-Container verladen werden.
Am Verladeort müssen dokumentierte Sortierverfahren angewendet werden, um die Einhaltung der für diese Eintragung geltenden Vorschriften sicherzustellen.
Bem.: Die übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN finden Anwendung. - Unterabschnitt 4.1.1.11
neue Bemerkung am Ende des Unterabschnitts: Wenn solche Verpackungen zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe befördert werden, dürfen sie auch unter der UN-Nummer 3509 befördert werden, vorausgesetzt die Bedingungen der Sondervorschrift 663 des Kapitels 3.3 werden erfüllt. - Unterabschnitt 4.1.4.1, P003, Sondervorschrift RR9
Für UN 3509 müssen die Verpackungen nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen.
Es müssen Verpackungen verwendet werden, die den Vorschriften des Abschnitts 6.1.4 entsprechen und die flüssigkeitsdicht oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgekleidet sind.
Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich bei während der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen nicht verflüssigen können, dürfen flexible Verpackungen verwendet werden.
Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, müssen starre Verpackungen, die über Rückhaltemittel (z.B. saugfähiges Material) verfügen, verwendet werden.
Vor der Befüllung oder Übergabe zur Beförderung muss jede Verpackung überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist. Verpackungen mit Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit dürfen nicht mehr verwendet werden (kleinere Beulen oder Risse gelten dabei nicht als Verringerung der Widerstandsfähigkeit der Verpackung).
Verpackungen für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können. - Unterabschnitt 4.1.4.2, IBC08, Sondervorschrift BB3
Für UN 3509 müssen die IBC nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen.
Es müssen IBC verwendet werden, die den Vorschriften des Abschnitts 6.5.5 entsprechen und die flüssigkeitsdicht oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgekleidet sind.
Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich bei während der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen nicht verflüssigen können, dürfen flexible IBC verwendet werden.
Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, müssen starre IBC, die über Rückhaltemittel (z.B. saugfähiges Material) verfügen, verwendet werden.
Vor der Befüllung oder Übergabe zur Beförderung muss jeder IBC überprüft werden, um sicherzustellen, dass er frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist. IBC mit Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit dürfen nicht mehr verwendet werden (kleinere Beulen oder Risse gelten dabei nicht als Verringerung der Widerstandsfähigkeit des IBC).
IBC für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können. - Unterabschnitt 4.1.4.3, LP02, Sondervorschrift LL1
Für UN 3509 müssen die Großverpackungen nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen.
Es müssen Großverpackungen verwendet werden, die den Vorschriften des Abschnitts 6.6.4 entsprechen und die flüssigkeitsdicht oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgekleidet sind.
Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich bei während der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen nicht verflüssigen können, dürfen flexible Großverpackungen verwendet werden.
Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, müssen starre Großverpackungen, die über Rückhaltemittel (z.B. saugfähiges Material) verfügen, verwendet werden.
Vor der Befüllung oder Übergabe zur Beförderung muss jede Großverpackung überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist. Großverpackungen mit Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit dürfen nicht mehr verwendet werden (kleinere Beulen oder Risse gelten dabei nicht als Verringerung der Widerstandsfähigkeit der Großverpackung).
Großverpackungen für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können. - Absatz 5.4.1.1.19, Sondervorschriften für die Beförderung von UN 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt
Bei leeren, ungereingten Altverpackungen muss die in Absatz 5.4.1.1.1 b) festgelegte offizielle Benennung für die Beförderung durch den Ausdruck «(MIT RÜCKSTÄNDEN VON [...])», gefolgt von der (den) den Rückständen entsprechenden Klasse(n) und Nebengefahr(en) in numerischer Reihenfolge, ergänzt werden. Darüber hinaus findet der Absatz 5.4.1.1.1 f) keine Anwendung.
Zum Beispiel sollten leere, ungereinigte Altverpackungen, die Güter der Klasse 4.1 enthalten haben, und mit leeren, ungereinigten Altverpackungen, die Güter der Klasse 3 mit der der Nebengefahr der Klasse 6.1 enthalten haben, zusammengepackt sind, wie folgt im Beförderungspapier angegeben werden:
«UN 3509 ALTVERPACKUNG, LEER, UNGEREINIGT (MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 4.1, 6.1), 9» - Absatz 7.3.2.9.1, Güter der Klasse 9, Beförderung von UN 3509 in Schüttgut-Containern BK2
Für UN 3509 dürfen nur geschlossene Schüttgut-Container (Code BK 2) verwendet werden. Die Schüttgut-Container müssen flüssigkeitsdicht sein oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenem Sack ausgerüstet seien und müssen über Mittel verfügen, um die während der Beförderung möglicherweise austretende freie Flüssigkeit zurückzuhalten, z.B. saugfähiges Material. Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 dürfen in Schüttgut-Containern befördert werden, die so gebaut oder angepasst sind, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können. - Abschnitt 7.3.3, Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung bei Anwendung des Unterabschnitts 7.3.1.1 b)
Unterabschnitt 7.3.3.1, Sondervorschrift VC2: Die Beförderung als Schüttgut in gedeckten Fahrzeugen, geschlossenen Containern oder geschlossenen Großcontainern ist zugelassenen.
Absatz 7.3.3.2.7, Sondervorschrift AP10 für Schüttgüter der Klasse 9: Die Fahrzeuge und Container müssen flüssigkeitsdicht sein oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenem Sack ausgerüstet seien und müssen über Mittel verfügen, um die während der Beförderung möglicherweise austretende freie Flüssigkeit zurückzuhalten, z.B. saugfähiges Material. Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 dürfen in Fahrzeugen und Containern befördert werden, die so gebaut oder angepasst sind, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können.
Immerhin wird es somit ab 2015 schon mal deutlich einfacher, Altverpackungen vorschriftsgemäß zu befördern. Unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten bestehen aus meiner Sicht für das in SV 663 geforderte dokumentierte Sortierverfahren am Verladeort. Außerdem wird es möglicherweise Diskussionen darüber geben, wie groß die kleinen Beulen und Risse bei den Verpackungen sein dürfen, ohne dass deren Widerstandsfähigkeit eingeschränkt ist. Schöne Grüße.
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Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509
[Re: King_Louie_21]
#17782
05.12.2013 23:44
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King_Louie_21
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Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en, jetzt kommt die Probe auf's Exempel: Gehört Deutschland zu den Vorreitern in der Abfallwirtschaft oder will das BMVBS lieber abwarten? Die Entsorgungswirtschaft würde sich sicher freuen, wenn Deutschland die von Frankreich vorgeschlagenen multilaterialen Vereinbarungen unterzeichnen würde, mit denen die Anwendung der am 01.01.2015 in Kraft tretenden neuen Vorschriften für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen (UN 3509) im Binnenland vorgezogen werden könnte: - ADR M268 für den Straßentransport (wird derzeit überarbeitet)
- RID 5/2013 für den Schienentransport
- ADN/M010 für den Transport auf Binnenwasserstraßen (soll demnächst veröffentlich werden)
Schöne Grüße.
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Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509
[Re: King_Louie_21]
#17783
13.03.2014 14:34
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Gerald
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Hallo King_Louie_21 , wenn Deutschland die von Frankreich vorgeschlagenen multilaterialen Vereinbarungen unterzeichnen würde, Es ist soweit, Deutschland hat nach Frankreich, Belgien, Spanien und den Niederlande die M 268 gezeichnet. Damit wird die Beförderung von gebrauchten Gefahrgutverpackungen, welche leer und ungereinigt sind und im ADR 2015 unter UN 3509 befördert werden können , vorgezogen. Die M 268 gilt bis zum 31.12.2014 und ist unter dem Link http://www.unece.org/fileadmin/DAM/trans/danger/multi/agree.wpf/Explanatory_letter_and_agreement.pdfzu finden.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 13.03.2014 14:36.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509
[Re: Gerald]
#17784
13.03.2014 15:43
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Udo Freitag
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Hallo Gerald,
bist du sicher, dass das der richtige Link ist. Im Bundesgesetzblatt ist die Vereinbarung noch nicht erschienen??? Haben aber auch gehört, dass Deutschland gezeichnet hat.
Gruß
Udo
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Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509
[Re: Udo Freitag]
#17785
13.03.2014 16:36
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Gerald
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Hallo Udo, der Link stimmt schon, laut Bundesverkehrsministerium wurde die M 268 am 7. März gezeichnet. Sie liegt zurzeit nur in englischer, französischer und spanischer Sprache vor. Die deutsche Übersetzung soll in kürze Erscheinen.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509
[Re: Gerald]
#17786
13.03.2014 21:24
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King_Louie_21
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Hallo zusammen, vielen Dank an Gerald für die Info. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" /> Die Unterzeichnung wird sicher in vielen Fällen hilfreich für die Abfallwirtschaft sein. Schade allerdings, dass die M268 trotz der Anfang Dezember 2013 durchgeführten Überarbeitung immer noch den Eindruck vermittelt, mit heißer Nadel gestrickt worden zu sein. Um ehrlich zu sein, ich verstehe nicht, warum es inhaltliche Abweichungen zum Text im ADR/RID 2015 gibt. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Abweichend von dem bislang für ADR/RID 2015 beschlossenen Text wird in der M268 und in der RID 5/2013 festgelegt, dass Altverpackungen mit Rückständen von Stoffen, die eine Gefahr der Radioaktivität darstellen, von der Anwendung der multilateralen Ausnahme ausgeschlossen sind. Aus meiner Sicht ist diese Anforderung unbestimmt, da kein Schwellenwert festgelegt wurde, und die Forderung ist so formuliert, dass sie sich auch auf Altverpackungen beziehen kann, die nicht mit einem Gefahrzettel der Klasse 7 gekennzeichnet sind. Die Formulierung im ADR/RID 2015 sieht dagegen (nur) vor, dass Verpackungen mit Rückständen der Klasse 7 nicht als Altverpackungen UN 3507 klassifiziert werden dürfen. Außerdem sind die beiden offiziellen Fassungen der M268 (französisch und englisch) nicht identisch. Die Unterschiede beziehen auf die Bedingungen für die Beförderung als Schüttgut: - BK2 Container: zulässig in der französischen und in der englischen Fassung
- bedeckte Fahrzeuge oder geschlossene Container: zulässig gemäß französischer Fassung (véhicules couverts o conteneurs fermés)
- gedeckte Fahrzeuge oder geschlossene Container: zulässig gemäß englischer Fassung (sheeted vehicles or closed containers)
Das setzt sich fort in der spanischen Übersetzung der M268 und in der deutschen Version der multilateralen Ausnahme für den Bahntransport RID 5/2013: - bedeckte Fahrzeuge: zulässig gemäß spanischer Übersetzung (vehículos cubiertos)
- gedeckte Wagen: zulässig gem. RID 5/2013
Da bin ich mal gespannt, was passiert, wenn Altverpackungen lediglich in einem bedeckten Fahrzeug befördert werden sollten. Beanstandet werden darf dies aus meiner Sicht nicht, denn der Transport wäre nach der offiziellen französischen Lesart zulässig. Darüber hinaus wäre es wünschenswert, den Rechtsunterworfenen eine Handreichung zur Verfügung zu stellen, wie die Dokumentation der geforderten Sortierverfahren am Verladeort aussehen soll. Sonst haben wir hier sehr viel Interpretationsspielraum. Es sollte sich nicht erst ein (gravierender) Fehler ereignen müssen, damit Standards für das dokumentierte Sortierverfahren definiert werden. Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 15.03.2014 17:36.
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Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509
[Re: King_Louie_21]
#17787
24.03.2014 12:58
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Gerald
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Hallo King_Louie_21, das BMVI hat zwar heute die Multilaterale Vereinbarungen Deutschland mit Stand 25.03.2014 unter http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/...publicationFileveröffentlicht, aber die M268 ist nicht dabei, da müssen wir uns wohl noch ein wenig gedulden. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/shocked.gif" alt="" />
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509
[Re: Gerald]
#17789
11.05.2014 10:38
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Hallo Gerald,
na ja, wenn man es, wie weiter oben beschrieben, mit zwei inhaltlich unterschiedlichen Originalen der M268 zu tun hat, wie soll das BMVI dann eine vernünftige Übersetzung bewerkstelligen? Abgesehen davon darf die M268 auch ohne deutsche Übersetzung in Deutschland und den anderen Signatarstaaten angewendet werden.
Die Gegenzeichnung der M268 für Altverpackungen UN 3509 durch das BMVI wurde am 15.04.14 im Verkehrsblatt Nr. 7/2014 verkündet. Nachdem ich das Verkehrsblatt nicht abonniert habe, frage ich mal in die Runde, ob dort eventuell eine deutsche Übersetzung veröffentlicht wurde.
Du erwähnst den ISIM-Gefahrgutticker vom April 2014, der den ersten und den letzten Satz der M268 wiedergibt. Die M268 ist ziemlich umfangreich und der gesamte inhaltlich relevante Teil fehlt leider im ISIM-Gefahrgutticker.
Schöne Grüße.
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Re: ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509
[Re: King_Louie_21]
#17790
20.05.2014 21:53
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DJSMP
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Die gibt es. Werde ich dieser Tage mal hochladen. Leider bin ich nur selten im Büro.
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