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Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: wscheffler] #16269 18.05.2013 04:37
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,
hallo Wilfried,

nach der in Rheinland-Pfalz angewandten Interpretation sind selbstfahrende Baumaschinen (Bagger, Raupen, Walzen, Radlader) anscheinend doch Maschinen im Sinne der SV 363; das wusste ich vor zwei Monaten noch nicht.

Solche Baumaschinen sind (in Rheinland-Pfalz) mit dem Gefahrzettel/Placard für entzündbare flüssige Stoffe und ggf. auch mit dem Symbol «Fisch und Baum» zu kennzeichnen. Lediglich Baumaschinen mit einem Kraftstofftank < 450 L wären freigestellt, falls es sich um eine Beförderung im Rahmen der Handwerkerbefreiung gemäß Abs. 1.1.3.1 c) ADR handelt. Fundstelle: Referat von Jörg Holzhäuser, Folien 27 und 28, «Forum Gefahrgut Rhein-Mosel» der IHK Koblenz am 13.03.2013.

Die Deutungshoheit liegt zweifelsohne bei den anerkannten Experten in den Ministerien und Fachbehörden, solange keine gerichtliche Klärung erfolgt ist. Dennoch verstehe ich nicht, warum eine selbstfahrende Baumaschine nicht genauso als «Fahrzeug» anzusehen ist wie der Aufsitzrasenmäher in der letzten Bemerkung zu Abs. 2.2.9.1.7 ADR. Ein Aufsitzrasenmäher (mit Lithium-Batterien) wäre jedenfalls von den Vorschriften des ADR freigestellt. Darüber hinaus frage ich mich, ob der Kraftstofftank einer Baumaschine wirklich als Verpackung im Sinne des Abs. 1.1.3.1 c) ADR gelten kann. Gemäß Folie 28 des oben genannten Vortrags sollen Placards auch schon bei einer Tankgröße von 1240 L gefordert sein, obwohl ein solcher Tank noch unter den Buchstaben d) der SV 363 fällt. Außerdem finde ich keinen Hinweis auf das Symbol «Fisch und Baum» in der SV 363.

Da bin ich mal gespannt, ob sich diese doch sehr weit gehende Interpretation aus Rheinland-Pfalz bundesweit durchsetzt. Ich glaube nicht, dass sich die SV 363 in dieser Form schon rumgesprochen hat und ab 01.07.2013 könnte es dann zahlreiche Bußgelder hageln.

Im Referat von Jörg Holzhäuser wird auf Folie 26 auch auf eine zu erwartende Klarstellung in den RSEB 2013 verwiesen: «Für die in der SV 363 dargestellten Anwendungsfälle kommt eine Freistellung nach 1.1.3.1 b) ADR/RID nicht in Betracht, da diese dort bezeichneten Maschinen oder Geräte im ADR/RID über die Sondervorschrift unter den dort genannten Bedingungen freigestellt sind.»

Schöne Grüße.

Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: King_Louie_21] #16270 18.05.2013 20:54
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Gerald Offline
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Hallo King_Louie_21,

Antwort auf
nach der in Rheinland-Pfalz angewandten Interpretation sind selbstfahrende Baumaschinen (Bagger, Raupen, Walzen, Radlader) anscheinend doch Maschinen im Sinne der SV 363; das wusste ich vor zwei Monaten noch nicht.


Da hat wohl Herr Holzhäuser ein Thema aufgemacht, was so vielen, auch mir, nicht so bekannt war.

Und erst 2013 mit der neuen SV 363 an Bedeutung gewinnt. Was vielleicht so nicht geplant war?

Denn nach der Begriffsbestimmung "Fahrzeug" nach ADR Abschnitt 1.2.1, GGVSEB §2 Ziffer 6 und RSEB 2011(welche zur Zeit noch gilt) Ziffer 2.3 fallen diese selbstfahrende Baumaschinen (Bagger, Raupen, Walzen, Radlader) nicht unter diese Begriffsbestimmung, da " mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde " von den meisten selbstfahrenden Baumaschinen nicht erreicht wird, sie also unter dieser Geschwindigkeit liegen.

In der RSEB Ziffer 1-3.1 sind diese Maschinen auch nicht genannt.

Die selbstfahrenden Baumaschinen haben aber einen Tank, und damit könnte SV 363 zutreffen.

Hier bin ich jetzt auch gespannt, wie diese Sache ausgeht.

Wir hatten mal im Forum unter

http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads...ge=25#Post10531

http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads...ge=50#Post11365

http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads...age=63#Post9607

Beiträge, da ging es um den Traktor, wann ist er ein Fahrzeug und wann ist er eine Maschine nach 1.1.3.1 b).


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: Gerald] #16271 14.06.2013 08:38
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Gandalf Offline
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Hallo zusammen,
ich komme noch mal auf das im Beitrag von King_Louie_21 genannte Referat von Hn. Holzhäuser zurück. Dort sind ja "Baumaschinen" aufgeführt, welche bis 450 l unter die Freistellung 1.1.3.1 c fallen.
Hier könnte doch auch 1.1.3.3. b genutzt werden oder hab ich was übersehen (was bei dem Thema ja nicht schwierig ist, wenn man den thread verfolgt <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />)? Definition im ADR was genau ein Fahrzeug ist = Fehlanzeige. In der Fahrzeug-ZulassungsVO heißt es: "Fahrzeug: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger" und Kraftfahrzeug ist definiert als "Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden". Und ein Radlader bspw. wäre doch solch ein Kraftfahrzeug oder? Also könnte ich 1.1.3.3 b in Anspruch nehmen. Die modernen großen Radlader schaffen auch locker die GGVSEB-Grenze von 25 km/h.
Wie ist das aber bei der Beförderung von Dieselloks? Wir müssen diese manchmal zu Reparaturzwecken per Straßentransport wegbringen. Die wäre dann nach 1.1.3.3.b "ein anderes Beförderungsmittel" oder?
Wie ist eure Meinung?
Gruß Gandalf

Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 14.06.2013 08:39.
Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: Gandalf] #16272 14.06.2013 13:16
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King_Louie_21 Offline
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Wie ist das aber bei der Beförderung von Dieselloks? Wir müssen diese manchmal zu Reparaturzwecken per Straßentransport wegbringen. Die wäre dann nach 1.1.3.3.b "ein anderes Beförderungsmittel" oder?

Hallo Gandalf,

das sehe ich auch so. Die Diesel-Lokomotive ist ein ein Eisenbahntriebfahrzeug. Sie fällt damit unter die Freistellung des Unterabschnitts 1.1.3.3 b) ADR, wenn sie als Ladung befördert wird. Die SV 363 greift hier nicht. Eine Kennzeichnung ist nicht vorzunehmen.

Im "Referat Holzhäuser" auf dem Forum Gefahrgut Rhein-Mosel am 12. Juni 2013 wurde übrigens nochmals die Ansicht wiederholt, dass die SV 363 unter bestimmten Umständen für Baumaschinen anzuwenden ist.

Schöne Grüße.

Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: Gandalf] #16273 14.06.2013 17:00
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Hallo,

in der RSEB 2013 vom 08.05.2013 beschäftigt sich die Ziffer 1-1.5 mit der SV 363, und da steht: Im Zusammenhang mit der Freistellungsregelung nach Unterabschnitt 1.1.3.3 Buchstabe b ADR sind die Begriffsbestimmungen für "Fahrzeug" und "Beförderungsmittel" von Bedeutung:

Anschließend sind auch Beispiele genannt, wie das zu verstehen ist und so kann ich dem Beitrag von King_Louie_21 und dem Verweis auf das Referat von Herrn Holzhäuser, nur zustimmen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: Gerald] #16274 17.06.2013 10:32
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Hallo zusammen,
in seinem Beitrag hatte Gerald ja schon auf die neue RSEB hingewiesen. Dort heißt es in 1-1.5 weiter: "Als Fahrzeug ist nach dem ADR-Übereinkommen (Artikel 1 Buchstabe a) und dem darin zitierten Straßenverkehrs-Übereinkommen von 1949 jedes selbstfahrende Motorfahrzeug für den öffentlichen Straßenverkehr zu sehen, das für die Beförderung von Personen oder Gütern vorgesehen ist, sowie Gelenkfahrzeuge, Anhänger und Sattelanhänger mit Beförderungsfunktion, die allesamt für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr bestimmt sein müssen."
Heißt das jetzt, dass eine Zulassung zum Straßenverkehr vorliegen muss - also Nummernschild? Es gibt ja Radlader/Baumaschinen, die ein eigenes Kennzeichen haben und andere wiederum nicht. Letztere fielen dann ja nicht unter die Freistellung nach 1.1.3.3.b sondern unter SV 363 oder wie seht ihr das?
Gruß Gandalf

Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: Gandalf] #16275 17.06.2013 11:43
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Heißt das jetzt, dass eine Zulassung zum Straßenverkehr vorliegen muss - also Nummernschild? Es gibt ja Radlader/Baumaschinen, die ein eigenes Kennzeichen haben und andere wiederum nicht. Letztere fielen dann ja nicht unter die Freistellung nach 1.1.3.3.b sondern unter SV 363 oder wie seht ihr das?

Hallo Gandalf,

aus meiner Sicht sind die Freistellungen für Kraftstoffe der Klasse 3 (UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475) wie folgt zu lesen:
  • selbstfahrende Baumaschine mit Nummernschild (Straßenzulassung): Beförderung gem. Freistellung 1.1.3.3 b) ADR; gilt immer, egal wer befördert
  • selbstfahrende Baumaschine ohne Nummernschild (keine Straßenzulassung) bei Beförderung durch den Bauunternehmer für den Einsatz auf der eigenen Baustelle: bis 450 L Tankinhalt (tatsächliche Menge)gilt die Freistellung gem. 1.1.3.1 c) ADR, über 450 L gilt die Freistellung gem. SV 363
  • selbstfahrende Baumaschine ohne Nummernschild (keine Straßenzulassung) mit Tankvolumen > 60 L und tatsächlicher Menge > LQ, Beförderung durch einen Dritten: Freistellung gem. SV 363
Schöne Grüße.

Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: King_Louie_21] #16276 17.06.2013 13:42
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Hallo King_Louie_21,
danke für deine Antwort. So hatte ich das jetzt auch alles gelesen. Muss jetzt hier mal intern klären, wie das mit unseren Radladern läuft, denn die fallen jetzt unter die SV 363. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Gruß Gandalf

Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: Gandalf] #16277 01.07.2013 13:30
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Hallo zusammen,
ich bin's noch mal. Jetzt kam hier gerade die Diskussion auf, ob der "Tieflader", der den Radlader befördert, gekennzeichnet werden muss und der Fahrer einen ADR-Schein braucht. Ich habe beides verneint, weil ja die SV 363 von den übrigen Vorschriften des ADR befreit. Wie das dann ja immer in Diskussionen so ist, "aber ich hab da mal gesehen, ... der war immer gekennzeichnet, .. das machen alle anderen auch so".
Bitte noch mal um kurze Bestätigung, dass ich das richtig gelesen und verstanden habe.
Gruß Gandalf

Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 01.07.2013 13:31.
Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: Gandalf] #16278 01.07.2013 13:54
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J.Simon Offline
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Hallo Gandalf

Ja, das ist schon ein heißes Thema, wobei sich hier momentan einiges ändert. In deinen Ausführungen hast Du Recht. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />

Jetzt hat es am 25.06.2013 ein Gespräch des bbi (Bundesverband der Baumaschinen-, Baugeräte- und Industriemaschinen-Firmen e.V.) und dem BMVBS - Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - gegeben, und sich mit den Bundesländern darauf verständigt hat, im Rahmen einer Duldung für einen begrenzten Zeitraum von der Ahndung von Kennzeichnungsverstößen im innerstaatlichen Verkehr abzusehen.
Vorgesehen ist vom Ministerium folgender Text:
"Soweit selbstfahrende, nicht straßengebundene Land-, Forst- oder Baumaschinen (einschließlich Arbeitsmaschinen) als Ladung transportiert werden und nicht entsprechend Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift SV 363 ADR mit Gefahrzetteln oder Großzetteln (Placards) bezettelt sind, werden die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden von einer Verfolgung und Ahndung von Verstößen absehen. Diese Vorgehensweise ist befristet bis zum 30. Juni 2014."
Bei einem grenzüberschreitenden Transport sind die Vorgaben gem. der SV 363 einzuhalten.
Du hast es also schon richtig interprediert. Soweit eine selbstfahrende Arbeitsmaschine als "Fahrzeug geeignet und auch straßenverkehrsrechtlich eine Zulassung hat" wird diese Maschine als "Fahrzeug" definiert und nicht als "Maschine".
Bei der Zulassung zum Straßenverkehr aber bitte eines unterscheiden: Die Zulassungspflicht zum Straßenverkehr betrifft Fahrzeuge ab 6 km/h (§ 4 i.V. §§ 3 und 1 FZV)Eine Kennzeichenpflicht besteht erst ab 20 km/h bbH
Mal schauen was dann für das ADR 2015 geändert wird.

Zuletzt bearbeitet von J.Simon; 01.07.2013 14:01.

Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
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