Punkte in Flensburg für Verlader
#16163
07.01.2013 06:20
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King_Louie_21
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Hallo Gefahrgut-Kolleg(inn)en, das Thema Ladungssicherung - Punkte auch für Verlader wurde schon mal im Februar 2012 diskutiert. Die Bundesregierung hat dazu am 21.12.2012 eine von ihr beschlossene Verordnung zur Beratung und Zustimmung an den Bundesrat weitergeleitet ( Bundesrat Drucksache 810/12). Nächster Schritt ist die Beratung dieser Verordnung auf der 635. Sitzung des Verkehrsausschusses des Bundesrats am 16.01.2013. Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) soll geändert werden. In Anlage 13 (zu § 40 FeV) ist vorgesehen, zukünftig einen Punkt bei Verstößen gegen die Verladerpflicht (Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a GGVSEB) zu vergeben: - «Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt zu bewerten:
[...] 3. mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten: [...] 3.6. folgende Verstöße gegen die Vorschriften der GGVSEB: 3.6.1 Als tatsächlicher Verlader Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.» - Wie ist der Ausdruck «tatsächlicher Verlader» in der FeV zu verstehen? Was wäre dann ggf. ein nicht-tatsächlicher Verlader? Ist die beauftragte Person bzw. der Leiter der Ladearbeiten immer auch der tatsächliche Verlader? Oder versteht man unter dem tatsächlichen Verlader den ausführend tätigen Arbeitnehmer, der die Ladungssicherung vorgenommen hat, vorausgesetzt er wurde vom Arbeitgeber entsprechend unterwiesen und mit den erforderlichen Ladungssicherungshilfsmitteln ausgerüstet?
- Soll der Adressat eines Bußgeldbescheids wegen eines Verstoßes gegen Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR zukünftig automatisch auch den Punkt in Flensburg erhalten? Oder gibt es für den Flensburg-Punkt nochmals ein gesondertes Verfahren? Kann der Betroffene dann ggf. darauf hinweisen, dass er nicht der tatsächliche Verlader ist?
Bin mal gespannt, wie Ihr das lest. Schöne Grüße.
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Re: Punkte in Flensburg für Verlader
[Re: King_Louie_21]
#16164
07.01.2013 09:44
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bastianmannheim
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Moin zusammen! Mir ist das Thema vor kurzem auch zu Ohren gekommen. Meine Vertrauten bei der Verkehrspolizei wussten aber auch noch nichts konkretes darüber. Tja, also ich würde den tatsächlichen Verlader mit meinem gesunden Menschenverstand als die Person, die die Ware körperlich auf den LKW lädt definieren. Aber ich sage ja auch "Regen" und nicht "Oberflächenwasser". :-) Auf jeden Fall ein interessantes Thema, dass für die Verladerschaft sicherlich noch beschäftigungswürdig wird. Gruß
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Re: Punkte in Flensburg für Verlader
[Re: bastianmannheim]
#16165
10.01.2013 12:57
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TDamm
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Nach hiesiger Auffassung wohl derzeit im Zusammenhang mit der Punktereform politisch nicht umsetzbar. Grundsätzlich ist eine solche Regelung aber Sinnvoll. Es kann nicht angehen, dass ein Lasi - Verstoß ohne Gefahrgut zu Punkten im VZR führt und mit der erhöhten Gefahr durch das mitgeführte Gefahrgut keine Punkte festgesetzt werden.
Das mit dem tatsächlichen Verlader ist blödsinn. Entweder man ist für die die fehlende Ladungssicherung verantwortlich oder nicht.
Zuletzt bearbeitet von TDamm; 10.01.2013 12:59.
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Punkte in Flensburg für Verlader
[Re: TDamm]
#16166
06.09.2013 15:51
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Gerald
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Hallo Herr TDamm, Nach hiesiger Auffassung wohl derzeit im Zusammenhang mit der Punktereform politisch nicht umsetzbar. Das habe ich schon immer etwas anders gesehen, und am 20.09.2013 wird es in der Bundesratssitzung wahrscheinlich zu einem Beschluss kommen. Im Entwurf zur Tagesordnung http://www.bundesrat.de/cln_350/nn_8690/...html?__nnn=trueunter TOP 81 ist der Entwurf http://www.bundesrat.de/cln_350/nn_8336/SharedDocs/Drucksachen/2012/0801-900/810-12,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/810-12.pdf In diesem steht unter Lfd.Nr. 3 mit einem Punkt ... (Seite 18) Ziffer 3.6 folgende Verstöße gegen Vorschriften der GGVSEB (Seite 22) Ziffer 3.6.1 Als tatsächlicher Verlader Ziffer 3.6.2 Als Fahrzeugführer Ziffer 3.6.3 Als Beförder Nun warten wir mal den 20.09.2013 ab, und dann sehen wir weiter. Das Thema Ladungssicherung im ADR unter Unterabschnitt 7.5.7.1 ist nun mal nicht durch alle Beteiligten zu unterschätzen.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 06.09.2013 15:52.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Punkte in Flensburg für Verlader
[Re: TDamm]
#16167
09.09.2013 12:47
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Gerald
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Hallo Herr TDamm, Das mit dem tatsächlichen Verlader ist blödsinn. Ich denke mal, das ist nicht so. Mein Lösungsvorschlag ist. Die Pflichten vom Verlader zum Thema Ladungssicherheit sind im Absatz 1.4.3.1.1 c) " ... Vorschriften für Beladung und Handhabung zu beachten;" und in der GGVSEB §29 (1) geregelt. Dazu kommt für Deutschland noch der Hinweis in der GGVSEB §2 Ziffer 3.letzter Satz " Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert" Und damit kommt dem Begriff " tatsächlichen Verlader " eine besondere Bedeutung zu. Der Verlader hat Pflichten nach ADR Absatz 1.4.3.1.1 und nach GGVSEB §21 / §29, wie z.B. " darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie gemäß ADR zur Beförderung zugelassen sind;" oder " ..., die §35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen. " Hier kommt die GGVSEB §2 Ziffer 3.letzter Satz zur Anwendung. Aber nur der tatsächlicher Verlader kann für die Ladungssicherung verantwortlich gemacht werden. Hier gibt es drei Möglichkeiten: 1. Möglichkeit , der Fahrzeugführer fährt an die Ladestelle auf den sogenannten Abrüstplatz, wo er z.B. die Bordwände abklappt bzw. die Plane entfernt, dann fährt er zur Ladestelle und nach der Beladung zu dem sogenannten Aufrüstplatz, wo er die Bordwände hochklappt bzw. die Plane schließt. Hier ist der Fahrzeugführer für die Ladungssicherung verantwortlich. 2. Möglichkeit , der Fahrzeugführer fährt an die Ladestelle, wo er beladen wird zieht das Fahrzeug vor und schließt die Tür bzw. Plane. Hier sind der Verlader und der Fahrzeugführer für die Ladungssicherung verantwortlich. 3. Möglichkeit , der Fahrzeugführer fährt an die Ladestelle, wo er beladen wird zieht das Fahrzeug nach der Beladung vor und der Verlader schließt die Tür bzw. Plane und bringt zusätzlich eine Plombe an. Hier ist der Verlader für die Ladungssicherung verantwortlich. Natürlich gibt es noch die Möglichkeit dass der Fahrzeugführer die Verladung selbst durchführt. Aber dann muss der Fahrzeugführer nach Kapitel 1.3 unterwiesen sein. Der Hinweis in der RSEB Nummer 28.1 ist aber durch den Fahrzeugführer zu beachten. Wenn man jetzt noch in das Hilfsbüchlein für Fuhrleute von Johann Preißler aus dem Jahr 1825 sieht, wird man sinngemäße Aussagen, welche heute in RSEB stehen, wiederfinden.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Punkte in Flensburg für Verlader
[Re: Gerald]
#16168
10.09.2013 06:02
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Hallo Gerald,
nehmen wir mal an, es ergeht ein Bußgeldbescheid an einen Betroffenen wegen Verstoßes gegen Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a GGVSEB und dieser Bußgeldbescheid wird rechtskräftig. Ist dieser Betroffene dann automatisch der tatsächliche Verlader oder muss in einem zweiten Verfahren gesondert festgestellt werden, wer der tatsächliche Verlader ist?
Schöne Grüße.
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Re: Punkte in Flensburg für Verlader
[Re: King_Louie_21]
#16169
10.09.2013 09:19
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Gerald
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Hallo King_Louie_21, es ergeht ein Bußgeldbescheid an einen Betroffenen Bevor der Betroffene einen Bußgeldbescheid bekommt, erhält er erst einmal einen Anhörungsbogen von der zuständigen Behörde. Und deshalb ist es immer wichtig, dass z.B. der Fahrzeugführer sich von dem Kontrollierendem einen Durchschlag von dem Protokoll geben lässt. Dann kann man unter Mithilfe des Gefahrgutbeauftragten, außer in dem Protokoll steht "Grob Fahrlässig", dann sollte ein Anwalt hinzugezogen werden, in den Anhörungsbogen zu dem Verstoß Stellung nehmen. Und somit dürfte dann klar sein, wer tatsächlich verladen hat. Zu beachten dürfte auch sein, das bei Verstößen gegen ADR/GGVSEB die Bußgeldstelle des Bundeslandes bzw. Landkreises, wenn keine zentrale Bußgeldstelle, verantwortlich ist und zusätzlich, wenn die Änderung durch Bundesrat beschlossen wird für die Ahndung mit Punkten man Post aus Flensburg erhält.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Punkte in Flensburg für Verlader
[Re: Gerald]
#16170
10.09.2013 12:03
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Udo Freitag
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Hallo,
ich stimme Herrn Damm zu. Adressat in einem OWi-Verfahren kann nur der Personenkreis nach §9 Abs.2 OWiG werden. Dies wird sich nach meiner Auffassung, auch nicht mit der eventuellen Verabschiedung der Punktereform ändern.
Wo steht im welchen Protokoll (wahrscheinlich gemeint die Prüfliste gem. Anlage 1 der GGKontollV) "grob fahrlässig"?
Gruß
Udo
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Re: Punkte in Flensburg für Verlader
[Re: Gerald]
#16171
10.09.2013 23:14
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Hallo Gerald,
Danke für Deine Antwort und den Hinweis auf das Anhörungsverfahren, in dem sich der Betroffene zu den Vorwürfen äußern darf.
Anscheinend habe ich meine eigentliche Frage etwas missverständlich formuliert, sorry. Mir ist nicht klar, ob es einen Unterschied zwischen beauftragter Person und tatsächlichem Verlader gibt. Ich versuche es nochmals:
Angenommen, einer beauftragten Person gelingt es nicht, die Vorwürfe in der Anhörungsphase aus dem Weg zu räumen und diese beauftragte Person erhält einen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a GGVSEB. Nehmen wir außerdem an, die beauftragte Person akzeptiert den Bußgeldbescheid und klagt nicht dagegen vor dem zuständigen Gericht. Der Bußgeldbescheid wird also rechtskräftig. Ist diese beauftragte Person dann auch automatisch der tatsächliche Verlader oder muss in einem zweiten Verfahren gesondert festgestellt werden, wer der tatsächliche Verlader ist?
Schöne Grüße.
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