Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) soll geändert werden. In Anlage 13 (zu § 40 FeV) ist vorgesehen, zukünftig einen Punkt bei Verstößen gegen die Verladerpflicht (Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a GGVSEB) zu vergeben:
«Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt zu bewerten: [...] 3. mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten: [...] 3.6. folgende Verstöße gegen die Vorschriften der GGVSEB: 3.6.1 Als tatsächlicher Verlader Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.»
Wie ist der Ausdruck «tatsächlicher Verlader» in der FeV zu verstehen? Was wäre dann ggf. ein nicht-tatsächlicher Verlader? Ist die beauftragte Person bzw. der Leiter der Ladearbeiten immer auch der tatsächliche Verlader? Oder versteht man unter dem tatsächlichen Verlader den ausführend tätigen Arbeitnehmer, der die Ladungssicherung vorgenommen hat, vorausgesetzt er wurde vom Arbeitgeber entsprechend unterwiesen und mit den erforderlichen Ladungssicherungshilfsmitteln ausgerüstet?
Soll der Adressat eines Bußgeldbescheids wegen eines Verstoßes gegen Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR zukünftig automatisch auch den Punkt in Flensburg erhalten? Oder gibt es für den Flensburg-Punkt nochmals ein gesondertes Verfahren? Kann der Betroffene dann ggf. darauf hinweisen, dass er nicht der tatsächliche Verlader ist?
Moin zusammen! Mir ist das Thema vor kurzem auch zu Ohren gekommen. Meine Vertrauten bei der Verkehrspolizei wussten aber auch noch nichts konkretes darüber. Tja, also ich würde den tatsächlichen Verlader mit meinem gesunden Menschenverstand als die Person, die die Ware körperlich auf den LKW lädt definieren. Aber ich sage ja auch "Regen" und nicht "Oberflächenwasser". :-) Auf jeden Fall ein interessantes Thema, dass für die Verladerschaft sicherlich noch beschäftigungswürdig wird. Gruß
Nach hiesiger Auffassung wohl derzeit im Zusammenhang mit der Punktereform politisch nicht umsetzbar. Grundsätzlich ist eine solche Regelung aber Sinnvoll. Es kann nicht angehen, dass ein Lasi - Verstoß ohne Gefahrgut zu Punkten im VZR führt und mit der erhöhten Gefahr durch das mitgeführte Gefahrgut keine Punkte festgesetzt werden.
Das mit dem tatsächlichen Verlader ist blödsinn. Entweder man ist für die die fehlende Ladungssicherung verantwortlich oder nicht.
Zuletzt bearbeitet von TDamm; 10.01.201312:59.
Freundliche Grüße Thomas Damm
Re: Punkte in Flensburg für Verlader
[Re: TDamm]
#1616606.09.201315:51
In diesem steht unter Lfd.Nr. 3 mit einem Punkt ... (Seite 18)
Ziffer 3.6 folgende Verstöße gegen Vorschriften der GGVSEB (Seite 22)
Ziffer 3.6.1 Als tatsächlicher Verlader
Ziffer 3.6.2 Als Fahrzeugführer
Ziffer 3.6.3 Als Beförder
Nun warten wir mal den 20.09.2013 ab, und dann sehen wir weiter. Das Thema Ladungssicherung im ADR unter Unterabschnitt 7.5.7.1 ist nun mal nicht durch alle Beteiligten zu unterschätzen.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 06.09.201315:52.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Punkte in Flensburg für Verlader
[Re: TDamm]
#1616709.09.201312:47
Ich denke mal, das ist nicht so. Mein Lösungsvorschlag ist.
Die Pflichten vom Verlader zum Thema Ladungssicherheit sind im Absatz 1.4.3.1.1 c) "... Vorschriften für Beladung und Handhabung zu beachten;" und in der GGVSEB §29 (1) geregelt.
Dazu kommt für Deutschland noch der Hinweis in der GGVSEB §2 Ziffer 3.letzter Satz "Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert"
Und damit kommt dem Begriff "tatsächlichen Verlader " eine besondere Bedeutung zu. Der Verlader hat Pflichten nach ADR Absatz 1.4.3.1.1 und nach GGVSEB §21 / §29, wie z.B. "darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie gemäß ADR zur Beförderung zugelassen sind;" oder " ..., die §35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen. " Hier kommt die GGVSEB §2 Ziffer 3.letzter Satz zur Anwendung.
Aber nur der tatsächlicher Verlader kann für die Ladungssicherung verantwortlich gemacht werden.
Hier gibt es drei Möglichkeiten:
1. Möglichkeit , der Fahrzeugführer fährt an die Ladestelle auf den sogenannten Abrüstplatz, wo er z.B. die Bordwände abklappt bzw. die Plane entfernt, dann fährt er zur Ladestelle und nach der Beladung zu dem sogenannten Aufrüstplatz, wo er die Bordwände hochklappt bzw. die Plane schließt. Hier ist der Fahrzeugführer für die Ladungssicherung verantwortlich.
2. Möglichkeit , der Fahrzeugführer fährt an die Ladestelle, wo er beladen wird zieht das Fahrzeug vor und schließt die Tür bzw. Plane. Hier sind der Verlader und der Fahrzeugführer für die Ladungssicherung verantwortlich.
3. Möglichkeit , der Fahrzeugführer fährt an die Ladestelle, wo er beladen wird zieht das Fahrzeug nach der Beladung vor und der Verlader schließt die Tür bzw. Plane und bringt zusätzlich eine Plombe an. Hier ist der Verlader für die Ladungssicherung verantwortlich.
Natürlich gibt es noch die Möglichkeit dass der Fahrzeugführer die Verladung selbst durchführt. Aber dann muss der Fahrzeugführer nach Kapitel 1.3 unterwiesen sein.
Der Hinweis in der RSEB Nummer 28.1 ist aber durch den Fahrzeugführer zu beachten.
Wenn man jetzt noch in das Hilfsbüchlein für Fuhrleute von Johann Preißler aus dem Jahr 1825 sieht, wird man sinngemäße Aussagen, welche heute in RSEB stehen, wiederfinden.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Punkte in Flensburg für Verlader
[Re: Gerald]
#1616810.09.201306:02
nehmen wir mal an, es ergeht ein Bußgeldbescheid an einen Betroffenen wegen Verstoßes gegen Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a GGVSEB und dieser Bußgeldbescheid wird rechtskräftig. Ist dieser Betroffene dann automatisch der tatsächliche Verlader oder muss in einem zweiten Verfahren gesondert festgestellt werden, wer der tatsächliche Verlader ist?
es ergeht ein Bußgeldbescheid an einen Betroffenen
Bevor der Betroffene einen Bußgeldbescheid bekommt, erhält er erst einmal einen Anhörungsbogen von der zuständigen Behörde.
Und deshalb ist es immer wichtig, dass z.B. der Fahrzeugführer sich von dem Kontrollierendem einen Durchschlag von dem Protokoll geben lässt. Dann kann man unter Mithilfe des Gefahrgutbeauftragten, außer in dem Protokoll steht "Grob Fahrlässig", dann sollte ein Anwalt hinzugezogen werden, in den Anhörungsbogen zu dem Verstoß Stellung nehmen. Und somit dürfte dann klar sein, wer tatsächlich verladen hat.
Zu beachten dürfte auch sein, das bei Verstößen gegen ADR/GGVSEB die Bußgeldstelle des Bundeslandes bzw. Landkreises, wenn keine zentrale Bußgeldstelle, verantwortlich ist und zusätzlich, wenn die Änderung durch Bundesrat beschlossen wird für die Ahndung mit Punkten man Post aus Flensburg erhält.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Punkte in Flensburg für Verlader
[Re: Gerald]
#1617010.09.201312:03
ich stimme Herrn Damm zu. Adressat in einem OWi-Verfahren kann nur der Personenkreis nach §9 Abs.2 OWiG werden. Dies wird sich nach meiner Auffassung, auch nicht mit der eventuellen Verabschiedung der Punktereform ändern.
Wo steht im welchen Protokoll (wahrscheinlich gemeint die Prüfliste gem. Anlage 1 der GGKontollV) "grob fahrlässig"?
Gruß
Udo
Re: Punkte in Flensburg für Verlader
[Re: Gerald]
#1617110.09.201323:14
Danke für Deine Antwort und den Hinweis auf das Anhörungsverfahren, in dem sich der Betroffene zu den Vorwürfen äußern darf.
Anscheinend habe ich meine eigentliche Frage etwas missverständlich formuliert, sorry. Mir ist nicht klar, ob es einen Unterschied zwischen beauftragter Person und tatsächlichem Verlader gibt. Ich versuche es nochmals:
Angenommen, einer beauftragten Person gelingt es nicht, die Vorwürfe in der Anhörungsphase aus dem Weg zu räumen und diese beauftragte Person erhält einen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a GGVSEB. Nehmen wir außerdem an, die beauftragte Person akzeptiert den Bußgeldbescheid und klagt nicht dagegen vor dem zuständigen Gericht. Der Bußgeldbescheid wird also rechtskräftig. Ist diese beauftragte Person dann auch automatisch der tatsächliche Verlader oder muss in einem zweiten Verfahren gesondert festgestellt werden, wer der tatsächliche Verlader ist?
für mich ist der "tatsächlichem Verlader ", der welcher das Gefahrgut auf ein Fahrzeug oder in einen Container verlädt.
In Vorbereitung der Bundesratssitzung gibt es einen Antrag, den Begriff "tatsächlicher Verlader" durch "beladender Verlader" zu ersetzen. Das Dokument häng ich an.
die Deinem Beitrag angefügte Stellungnahme des DRV (Deutscher Raiffeisenverband e. V.) ist wirklich interessant. Der DRV wehrt sich dagegen, dass beauftragte Personen in Handelsunternehmen gemäß geplanter FeV einen Punkt in Flensburg bekommen, weil sie nicht für ordnungsgemäße Ladungssicherung sorgen. Aber dass dieselben Personen bereits nach derzeitigem Recht und auch zukünftig einen Bußgeldbescheid nach GGVSEB wegen mangelhafter Ladungssicherung erhalten können, interessiert den DRV anscheinend nicht. Kurz gesagt: Bußgeld und Eintragung im Gewerbezentralregister sind OK, aber der zukünftig vorgesehene Punkt in Flensburg im Fahreignungsregister darf laut Meinung des DRV nicht sein. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Und was macht der DRV, wenn die Palette mit dem Gefahrgut vom Gabelstaplerfahrer des Lagerhauses auf den Anhänger eines Bulldogs gestellt wird, mit dem der Bauer dann zu seinem Hof fährt? Da wird der DRV doch wohl kaum sagen können, sein Leiter der Ladearbeiten habe keinerlei Verladerpflichten.
Vielleicht muss ich diese Logik des DRV nicht wirklich verstehen. Wir werden ja sehen, was dann letztendlich in der FeV steht.
Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 11.09.201320:53.
wie du schon ausgeführt hast ist die Stellungnahme des DRV wirklich interessant. In dem von dir beschriebenen Fall (mit dem Bulldog) hätte dann ja das Personal des Handelsunternehmens die Palette verladen. WEnn der gleiche Bauer aber nur zwei Säcke von dem Gefahrgut kauft und diese selbst von der Palette (die steht im Lagerhaus) auf seinen Bulldog lädt, dann ist der DRV der Meinung, dass sie aus der Verantwortung raus wären. Ist, für mich zumindest, nachvollziehbar. Wenn dem so wäre, wie würde es sich denn dann verhalten, wenn ein Fahrer eines KEP-Dienstes zwei Paletten selbst mittels Hebebühne auf seinen LKW lädt. Dann müsste der Verlader doch auch raus sein - oder seh ich das falsch?
Bin gespannt auf eure Meinungen.
Gruß heido
Re: Punkte in Flensburg für Verlader
[Re: heido]
#1617520.09.201312:58
Dann müsste der Verlader doch auch raus sein - oder seh ich das falsch?
"JA", aber nur in der Funktion als tatsächlicher Verlader, wo er Punkte erhält.
Die Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde durch den Bundesrat heute angenommen.
Die restlichen Pflichten nach der GGVSEB für den Verlader bleiben.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Punkte in Flensburg für Verlader
[Re: heido]
#1617620.09.201313:01
zur Information. Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung die BR-Drucksache 676/13 verabschiedet. Damit wird die 9. VO zur Änderung der FeV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften demnächst im BGBl. erscheinen und auch der tatsächliche Verlader bei Ladungssicherungsverstößen gemäß GGVSEB/ADR mit Punkten belangt.
Beste Grüße aus Ulm Alfred Winklhofer
Re: Punkte in Flensburg für Verlader
[Re: Gerald]
#1617720.09.201313:06
ich denke das wird vielen Verladern schon helfen. Denn die Punkte die man bekommen könnte sind für die verantwortlichen der Verladung das ärgerlichste. Die Bußgelder werden, zumindest von vielen, Arbeitgebern übernommen - bei den Punkten ginge das sicherlich nicht.
Gruß heido
Re: Punkte in Flensburg für Verlader
[Re: heido]
#1617820.09.201314:59
in der BR Drucksache 810/12 heißt es in Anlage 13 (zu § 40 FeV) unter der lfd. Nr. 3.6.1 in der mittleren Spalte, dass der tatsächliche Verlader den Punkt in Flensburg bekommt. Als gesetzliche Grundlage wird in der rechten Spalte UA 7.5.7.1 ADR i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 21 a) GGVSEB genannt. Der § 37 Abs. 1 Nr. 21 a) GGVSEB betrifft nur beauftragte Personen.
Wer ist denn nun der tatsächliche Verlader im Sinne der FeV? Ist das immer diejenige beauftragte Person, die den UA 7.5.7.1 ADR zu beachten hat, und bekommt diese Person dann ggf. automatisch den Flensburg-Punkt? Oder muss der tatsächliche Verlader noch andere Qualitäten/Eigenschaften aufweisen, um den Punkt zu kassieren?
Wer ist denn nun der tatsächliche Verlader im Sinne der FeV?
Ich verstehe unter tatsächlichen Verlader, den wer die gefährlichen Güter auf ein Fahrzeug oder in einen Container verlädt. In meinem obigen Beitrag stehen die drei Arten der Verladung.
Und in der Spalte 3 steht der Bezug zum ADR bzw. GGVSEB.
Nun warten wir mal ab. Interessant ist aber der Punkt 3.6.3, wo steht Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeuges entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung und das ist nun mal der Beförderer.
In Luxemburg wird die Kontrolle durch Beamte der Zollverwaltung durchgeführt, und wenn sie bei einer Kontrolle einen Mangel feststellen, welcher der Fahrzeugführer nicht zu verantworten hat, dann können sie sofort in die Firma, zur Ladestelle u.ä. gehen, um den Verursacher festzustellen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Punkte in Flensburg für Verlader
[Re: Gerald]
#1618020.09.201316:17
Ich verstehe unter tatsächlichen Verlader, den wer die gefährlichen Güter auf ein Fahrzeug oder in einen Container verlädt.
Hallo Gerald,
ich versuche es mal mit einem Beispiel: Ein Lademeister weist seinen Mitarbeiter (Gabelstaplerfahrer) an, formschlüssig zu verladen und Freiräume mit Leerpaletten aufzufüllen. Der Gabelstaplerfahrer, ein langjähriger und zuverlässiger Mitarbeiter, arbeitet an diesem Tag nicht mit der sonst gewohnten Sorgfalt und vergisst am Ende des Ladevorgangs eine Leerpalette, so dass kein Formschluss hergestellt wurde. Die Ladung wird bei einer Kontrolle beanstandet. Der Lademeister als beauftragte Person "Verlader" erhält einen Bußgeldbescheid wegen Missachtung des UA 7.5.7.1 ADR i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 21 a) GGVSEB.
Wer ist der tatsächliche Verlader und bekommt den Punkt in Flensburg: Der Lademeister oder der Gabelstaplerfahrer?
Wer ist der tatsächliche Verlader und bekommt den Punkt in Flensburg: Der Lademeister oder der Gabelstaplerfahrer?
In diesem Fall ist es der Gabelstaplerfahrer, aber da sollte es in der Firma schon ein ordentliches Organigramm geben. Die Verantwortlichen sind dann auch nach Kapitel 1.3 zu unterweisen und zu Bestellen. Für den Gabelstaplerfahrer häng ich mal ein Formular an, wie man es verwenden könnte. Natürlich mit kleinen Anpassungen an die Besonderheiten der Firma.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Punkte in Flensburg für Verlader
[Re: Gerald]
#1618220.09.201318:15
das Formular "Bennenung von Verrichtungsgehilfen" finde ich gut. Damit wird den Mitarbeitern nochmals deutlich gemacht, dass sie Verantwortung sowohl für sich selbst wie auch für das Unternehmen tragen.
Gespannt bin ich mal, wie sich der tatsächliche Verlader in der Praxis einspielt. Ich denke, wir werden relativ bald die ersten Gerichtsverfahren sehen, weil ein Vorgesetzter in seiner Funktion als beauftragte Person "Verlader" zwar das Bußgeld, aber nicht den Punkt in Flensburg akzeptiert und auf seinen Mitarbeiter deutet, der trotz Unterweisung fehlerhaft gearbeitet hat.
Wie Du schon erwähnt hast, dürfen sich die Beförderer zukünftig ebenfalls wärmer anziehen, um keine Punkte zu kassieren. Allerdings, wenn ich mir die Statistiken ansehe, dann werden solche Ladungssicherungsfehler auch häufig bei ausländischen Beförderern festgestellt, wenn sie in Deutschland kontrolliert werden. Punkte in Flensburg haben leider weder für ausländische Verlader noch für ausländische Beförderer irgendeine Bedeutung. Ausländische Firmen kann man meiner Meinung nach nur über den Geldbeutel treffen.
Punkte in Flensburg haben leider weder für ausländische Verlader noch für ausländische Beförderer irgendeine Bedeutung.
Nun die Probleme gibt es bei Verstößen gegen die StVO jetzt schon, aber da werden die Sicherheitsleistungen, welche erbracht werden müssen um die Fahrt fortzusetzen entsprechend sein. Leid kann einem der Fahrer dabei schon tun, aber damit müssen sie leben. Und ich denke mal, das wird den Verantwortlichen schon weh tun. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Wenn wir uns im Ausland bewegen, und einen Verstoß begehen, dann geht man mit uns auch teilweise nicht zimperlich um. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />
Kurz gesagt: Bußgeld und Eintragung im Gewerbezentralregister sind OK, aber der zukünftig vorgesehene Punkt in Flensburg im Fahreignungsregister darf laut Meinung des DRV nicht sein. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Vielleicht besteht die Sorge, dass sich entweder kein Mitarbeiter mehr findet, der verladen will, oder dass jeder Verladevorgang deutlich länger dauert, weil der Mitarbeiter keine Punkte riskieren will...
das mit den Gerichtsverhandlungen wegen Punkten ist so eine Sache. Nach derzeitiger Rechtsprechung aus dem Straßenverkehr sind Punkte eine Folge eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides und sind nicht getrennt anfechtbar. Ergo Geldbuße akzeptieren aber Punkte nicht geht nicht. Erst wenn die Punkte ein Außenverhältnis begründen -z.B. Fahrerlaubnisentzug- kann man verwaltungsrechtlich gegen diese Maßnahme vorgehen.
gibt es irgendwelche Erkenntnisse wie sich das Thema " tats. Verlader " in der Praxis schon ausgewirkt hat ?
Wie kann ich mich als Verlader absichern ?
Was ist wenn bspw. ein Fahrer einen Blackout hat bei einer Teilentladung und einfach die Restladung nicht mehr sichert und dann in eine Kontrolle kommt ?
Grüße aus Hamburg
Re: Punkte in Flensburg für Verlader
[Re: emil2017]
#2424018.12.201718:16
Sieh mal in die RSEB 2017, da steht in der Anlage 7a Erläuterungen zu Bußgeldverfahren nach der GGVSEB bei gleichzeitigem Verstoß gegen die StVO/StVZO im Hinblick auf die Eintragung von Verstößen im Fahreignungsregister (FAER) was zu diesem Thema.
Gleichzeitig möchte ich Dich auf das Kapitel 1.3 im Zusammenhang mit Kapitel 1.4 auf die Unterweisungspflicht Verlader verweisen.