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Re: Kühl- und Konditionierungsmittel [Re: MasterTom2013] #15912 29.09.2013 11:06
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Gerald Offline
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Hallo MasterTom2013,

Antwort auf
Hier befinden sich die Tiefkühlpackstücke drin und 1-2 kg Trockeneis.


Du kannst ja die M260 nutzen, wo im zweiten Abschnitt steht "Die Unterabschnitte 5.5.3.6 und 5.5.3.7 finden nur dann Anwendung, wenn eine tatsächliche Erstickungsgefahr im Fahrzeug oder Grosscontainer besteht."

Aber Du musst es ja nicht, und ich würde das Warnkennzeichen nach 5.5.3.6.2 an den Thermocontainer anbringen. Dann bist Du auf der sicheren Seite, und die Unfälle im Zusammenhang mit Trockeneis sollten uns schon zu denken geben.

Die Unterweisung der Fahrzeugführer nach 5.5.3.2.4 hat aber auf jeden Fall stattzufinden.

Antwort auf
5.5.3.7.1 Dokumente ...


Hier würde wieder die M206 greifen, denn hier bin ich unter bestimmten Voraussetzungen von der Anwendung 5.5.3.7 befreit.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Kühl- und Konditionierungsmittel [Re: MasterTom2013] #15913 30.09.2013 09:59
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UHeins Offline
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Ein Fahrzeug mit Kennzeichnung "Besoffener Mann" ist mir auch nicht untergekommen. Deshalb hatte ich für die "gefährliche ladung" einfach mal eine Fotomontage angefertigt (Anhang). Hoffen wir mal, dass das Fahrzeug nicht auch noch über ein Schiebedach verfügt ...

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18325-KombiKurier.jpg (0 Bytes, 793 Downloads)

----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
Re: Kühl- und Konditionierungsmittel [Re: UHeins] #15914 30.09.2013 20:16
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Gerald Offline
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Besten Dank für das Bild.

Auf unseren Admin Herrn Heins ist eben immer Verlass. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />

Beste Grüsse nach HAMBURG.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Kühl- und Konditionierungsmittel [Re: Gerald] #15915 30.09.2013 21:25
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Hallo Gerald,

um jetzt die M260 nutzen zu können, Bedarf es meiner Meinung nach ja zuerst einer Risikoanalyse.
Sollte man hier mittels Datenlogger, sofern verfügbar, den tatsächlichen CO2 Gehalt messen, während des Transportes, oder sich auf theoretische Angaben verlassen?
(um Festzustellen, ob man die M260 nutzen kann)
Die Ware ist ja samt Trockeneis in diesen Behältern, welche während des Transportes verschlossen sind. Bei Sammelbehältern werden diese bei verschiedenen Kunden in verschiedenen Abständen geöffnet, wo dann das CO entweichen kann.
Durch die Anlieferung bei verschiedenen Kunden wird das Fahrzeug in Abständen von 30-60 min für ca. 30min. geöffnet(und damit gelüftet).
Bei nur einer Entladestelle werden diese Behälter nach ca. 2 h Fahrzeit nach und nach entladen.
Durch diese Bedingungen wird der CO2 Anteil ja auch reduziert.

Labelung von Behältern wird wohl erfolgen. Ich werde versuchen hier noch ein
Bild hineinzustellen.

Unterweisung des Personals wird regelmäßig stattfinden.

MfG

MasterTom

Zuletzt bearbeitet von MasterTom2013; 30.09.2013 23:48.
Re: Kühl- und Konditionierungsmittel [Re: MasterTom2013] #15916 30.09.2013 21:42
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[Linked Image][/Bild]

Das Kühlaggregat auf dem Fahrzeug entspricht nicht der Regel, diese sind bei besagten Fahrzeugen nicht vorhanden.

Zuletzt bearbeitet von MasterTom2013; 30.09.2013 21:46.
Re: Kühl- und Konditionierungsmittel [Re: MasterTom2013] #15917 01.10.2013 06:23
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Hallo Master Tom,

der auf dem Foto abgebildete Thermobehälter mit Trockeneis als Kühlmittel ist aus meiner Sicht ein Versandstück und fällt unter den Abs. 5.5.3.3.3 ADR: "Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten, müssen in gut belüfteten Fahrzeugen und Containern befördert werden." Damit sollte sich eigentlich gar nicht die Frage stellen, ob nach dem Entladen ein halbstündiger oder längerer Luftwechsel des Fahrzeugs/Containers erforderlich ist. Speziell für diesen Anwendungsfall gilt M260 (2), wonach die Kennzeichnung mit dem "besoffenen Mann" gemäß Unterabschnitt 5.5.3.6 in der Regel entfallen kann. Auch die besonderen Angaben im Beförderungspapier gem. Unterabschnitt 5.5.3.7 entfallen dann. Lediglich das Versandstück (Thermobehälter) ist mit den in Abs. 5.5.3.4.1 geforderten Angaben zu kennzeichnen, in diesem Fall also mit der Aufschrift "Kohlendioxid, fest (Trockeneis) als Kühlmittel".

Jetzt gibt es auch noch den Spezialfall, dass ein Versandstück, das sich bereits in einem Kühlcontainer bzw. einem Fahrzeug mit Kühlaggregaten befindet, nochmals extra kalt gehalten werden soll und deshalb diesem Versandstück (Thermobehälter) Trockeneis zugegeben wird, beispielsweise bei Zwischenkulturen für die Herstellung von Impfstoffen oder Zellkulturen. Die Forderung nach guter Belüftung gem. Abs. 5.5.3.3.3 ADR kann dann nicht eingehalten werden und dieser Fall wurde auf Antrag der französischen Delegation vergangenen Monat von der gemeinsamen Tagung RID/ADR/ADN behandelt. So wie es aussieht, haben die Vertragsstaaten anscheinend eine Ergänzung des Texts in Abs. 5.5.3.3.3 beschlossen, wonach in diesem Fall die Forderung nach guter Belüftung nicht gilt (September 2013/INF.59/Rev.1); man muss aber noch das offizielle Protokoll abwarten. Und für diesen Spezialfall wäre dann gesondert zu prüfen, inwieweit die Freistellung gem. M260 überhaupt noch angewendet werden kann.

Schöne Grüße.

Re: Kühl- und Konditionierungsmittel [Re: King_Louie_21] #15918 01.10.2013 09:47
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Hallo King Louie,

mir ging es bei der Belüftung darum, ob sich evtl auf der Ladefläche gefährliche Konzentrationen von CO2 bilden könnten.
Deshalb die Anmerkung, von der zwischenzeitlichen Belüftung.
Ich hatte die Container jetzt nicht als Versandstück betrachtet, bzw. falsch interpretiert.

Labelung der Behälter soll nicht das Problem sein - das Unternehmen will auf jeden Fall versuchen um die Kennzeichnung des Fahrzeuges umzu zu kommen.

Daraus würde ich jetzt schließen, dass wenn folgende Punkte beachtet werden, ich auf der sicheren Seite bin:

> Regelmäßige Unterweisung des Fahrpersonals (und anderer MA) im Umgang mit Trockeneis
> Kennzeichnung der Thermobehälter wie abgebildet
> Gute Belüftung der Behälter und der Fahrzeuge vor der Auslieferung

Wenn diese Punkte gegeben sind, würde also die M 260 greifen?

MfG

Master Tom

Re: Kühl- und Konditionierungsmittel [Re: MasterTom2013] #15919 01.10.2013 11:38
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Hallo Master Tom,
  • Regelmäßige Unterweisung des Fahrpersonals (und anderer MA) im Umgang mit Trockeneis:
    Genau, so steht es in 5.5.3.2.4.
  • Kennzeichnung der Thermobehälter wie abgebildet:
    Die Thermobehälter (Versandstücke) müssen nicht mit dem "besoffenen Mann" gekennzeichnet werden. Gemäß 5.5.3.4.1 genügt die Aufschrift "Kohlendioxid, fest (Trockeneis) als Kühlmittel".
  • Gute Belüftung der Behälter und der Fahrzeuge vor der Auslieferung:
    Gemäß 5.5.3.3.3 müssen die Fahrzeuge von Haus so ausgestattet/gebaut sein, dass eine gute Belüftung stets gewährleistet ist. Der Thermobehälter (Versandstück) sollte während der Beförderung geschlossen sein, wenngleich auch nicht hermetisch, da sich ansonsten durch die Sublimation des Trockeneises gefährlicher Druck im Thermobehälter (Versandstück) aufbauen könnte. Bei dem auf dem Foto abgebildeten Thermobehälter (Versandstück) gehe ich davon aus, dass dieser nicht gasdicht geschlossen werden kann und das deshalb keine Gefahr des Druckaufbaus besteht.
In einem früheren Beitrag schreibst Du, dass für Euren Beförderungsfall bereits eine spezielle Gefährdungsanalyse vorgenommen wurde mit dem Ergebnis, dass eine Kennzeichnung vorzunehmen ist. Eine solche spezielle Gefährdungsanalyse hat Vorrang vor dem in der M260 beschriebenen Regelfall. Es stellt sich jedoch die Frage, ob bei der Erstellung der Gefährdungsanalyse berücksichtigt wurde, dass die eingesetzten Fahrzeuge grundsätzlich gut belüftetet sein müssen (5.5.3.3.3) und welche Kennzeichnungsvorschriften das Ergebnis der Gefährdungsanalyse sind ("besoffener Mann" oder Aufschrift "Kohlendioxid, fest (Trockeneis) als Kühlmittel"). Das würde ich nochmals prüfen. Auf Basis der von Dir bislang genannten Informationen würde ich davon ausgehen, dass es sich in Eurem Fall um den Regelfall handelt. Wenn nicht, wäre es interessant, Eure speziellen Abweichungen vom Regelfall nochmals genauer zu diskutieren.

Die M260 besagt im Kern, dass bei Versandstücken mit Trockeneis zu Kühlzwecken im Regelfall auf die Kennzeichnung des Fahrzeugs/Containers und auf besondere Angaben im Beförderungspapier gefahrgutrechtlich verzichtet werden kann. Ein Hinweis auf Trockeneis (z.B. im Frachtbrief) gemäß § 410 HGB sollte jedoch gegebenenfalls vorgenommen werden, damit der Frachtführer zur Verladung mit einem gut belüfteten Fahrzeug erscheint.

Schöne Grüße.

Re: Kühl- und Konditionierungsmittel [Re: King_Louie_21] #15920 01.10.2013 12:33
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Hallo King Louie,

Es handelt sich hierbei um Kofferfahrzeuge mit einer Ladebordwand, auf stets gute Belüftung komme ich eigendlich nur, wenn während des Transportes bei diversen Kunden abgeladen wird.
Ist hier die Frage, ob das ausreichend ist?!
Vor dem Beladen werden die Fahrzeuge Belüftet,soweit möglich, da es sich um einen eigenen Fuhrpark handelt.
Bei der Diskusion mit der FaSi wurden die Fahrzeuge in Augenschein genommen.
Ich werde diese aber noch einmal darauf ansprechen.

Regelfall heißt also jetzt:
Fahrzeuge und Container werden vor der Verladung gut belüftet und ich kann den
"besoffenen Mann" ignorieren.
So würden dann die Container beschriftet werden, aber den Mann kann ich vom Container weglassen.
Und das Fahrzeug braucht auch keine Kennzeichnung.

Re: Kühl- und Konditionierungsmittel [Re: MasterTom2013] #15921 01.10.2013 13:09
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Hallo Master Tom,

hier kann ich nur nochmals auf 5.5.3.3.3 ADR hinweisen: "Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten, müssen in gut belüfteten Fahrzeugen und Containern befördert werden."

Diese Anforderung gilt für den gesamten Beförderungsvorgang, also auch während des eigentlichen Transports (Vorgang der Ortsveränderung), so dass beim Entladen, wenn die Türen geöffnet werden, keine gefährlichen Kohlendioxid-Konzentrationen auf der Ladefläche vorhanden sein dürften. Eventuell muss für eine bessere Belüftung gesorgt werden, oder ein anderes Fahrzeug wäre zu verwenden.

Im Rahmen der M260 ist eine Kennzeichnung des Fahrzeugs/Containers mit dem "besoffenen Mann" nicht erforderlich und gefahrgutrechtliche Angaben zum Trockeneis im Beförderungspapier entfallen. Es sind auch sonst keine gefahrgutrechtlichen Kennzeichnungen am Fahrzeug/Container vorzunehmen, sofern nicht noch anderweitig Gefahrgut befördert wird.

Lediglich das Versandstück, also der Thermobehälter auf den vier Rollen (Foto), der sich im Fahrzeug (gut belüfteter Kofferaufbau etc.) oder in einem Container (gut belüfteter 20 Fuß Container etc.) befindet, muss mit der Aufschrift gemäß 5.5.3.4.1 ADR "Kohlendioxid, fest (Trockeneis) als Kühlmittel" versehen werden. Diese Forderung gilt immer, egal ob die M260 in Anspruch genommen wird oder nicht.

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 01.10.2013 19:09.
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