Hallo Gefahrgut-Kolleg(inn)en,
So, habe noch von anderer Stelle eine zweite Aussage bekommen:
Dort wird auf das Kapitel 1.1.3.6. sowie 1.1.4.2. ADR verwiesen. Demnach befindet sich der LKW im Zulauf zum Seehafen, der Container ist mit einem Kl. 3 Label zu versehen, der LKW ist aber mit Orangefarbenen Warntafeln zu kennzeichnen. Eine Pflicht für ADR Schein, Ausrüstung sowie Fahrverbote ( Elbtunnel) besteht aber nicht, da die Ladung ja nur 400 Punkte hat.
Dieser Vorschlag gefällt mir; ich komme zum gleichen Ergebnis.
Erster Schritt:
Der Container ist gemäß IMDG-Code gekennzeichnet (Placards Kl. 3 und Fisch/Baum). 1.1.4.2.2 ADR verlangt für den Vorlauf zum Seehafen die aufgeklappte orange Warntafel.
Zweiter Schritt:
Es befinden sich begrenzte Mengen im Container. 1.1.3.4.2 ADR verweist auf 3.4 ADR. Nachdem bereits orange Tafeln verwendet werden, ist die
Beförderungseinheit gem. 3.4.13 a) ADR nicht mit LQ-Placards zu kennzeichnen. Nachdem der Container bereits mit Placards für andere Gefahrgüter (Kl. 3) versehen wurde, entfällt gem. 3.4.13 b) ADR auch die Kennzeichnung des
Containers mit den LQ-Placards.
Dritter Schritt:
Es werden weniger als 1000 Punkte befördert, somit darf die Freistellung gem. 1.1.3.6 ADR für den Vorlauf auf der Straße angewendet werden. 1.1.3.6.2 ADR befreit von der Verwendung der orangen Tafel. Allerdings wird die aufgeklappte orange Tafel geduldet (Nr. 5-10.2 RSEB).
Fazit:
Die Beförderungseinheit wird für den Vorlauf auf der Straße mit aufgeklappten orangen Tafeln gekennzeichnet; die Beförderung kann nach 1.1.3.6 ADR erfolgen. Für das Beförderungsdokument gilt 3.4.12 ADR, 5.4.1.1.1 f) Bem. 1. ADR, sowie 5.4.1.1.7 ADR. Damit beim Verladen keine Diskussion mit einem gut geschulten Fahrer entsteht, sollte mit dem Beförderer vorab geklärt werden, dass orange Warntafeln erforderlich sind, obwohl 1.1.3.6 ADR angewendet wird.
Ich hoffe, das ist so schlüssig, möchte aber nicht ausschließen, dass es auch andere Lösungen gibt.
Schöne Grüße.
P.S. Die Kennzeichnungsvorschriften für Beförderungseinheiten und Container mit dem LQ-Symbol (Abschnitt 3.4.13) werden im
ADR 2013 neu gefasst. Dann dürfen das LQ-Symbol und die Großzettel/Placards sowie die orange Warntafel zeitgleich verwendet werden.