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Re: lose Schüttung [Re: Michael59] #14618 28.03.2012 23:21
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Michael59,

vielleicht helfen die Definitionen in Unterabschnitt 1.2.1 weiter:

- Ein Versandstück ist das versandfertig verpackte Produkt und besteht aus Verpackung und Inhalt.

- Eine zusammengesetzte Verpackung ist eine Sonderform und besteht aus einer Innenverpackung, die das Gefahrgut beinhaltet sowie einer zusätzlichen Außenverpackung, die dafür sorgen soll, dass das Versandstück stabil und sicher ist. Nur die Außenverpackung muss baumustergeprüft sein (außer bei begrenzten Mengen / LQ), die Innenverpackung muss "lediglich" dicht und beständig sein.

Aus meiner Sicht haben wir es hier nicht mit zusammengesetzen Verpackungen im Sinne des ADR zu tun. Das Gefahrgut besteht aus verunreinigtem Kunststoffabfall mit schädlichen Anhaftungen, der "zufällig" die Form eines Kanisters hat. Die ADR-Verpackungstauglichkeit des verunreinigten Kanisters ist nicht mehr garantiert.

Wenn die Klebepatronen auch Abfall sind, dann wird vermutlich nicht davon ausgegangen werden können, dass sie noch intakt und dicht sind und sie werden weitgehend aufgebraucht/entleert sein. Das wäre dann ebenfalls ein Verpackungsabfall (Patronenhülse) mit schädlichen Anhaftungen. Ich würde mal prüfen, ob für solche Klebepatronen-Verpackungsabfälle UN 3175 zutrifft [FESTE STOFFE oder Gemische aus festen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE mit einem Flammpunkt von höchstens 60°C ENTHALTEN, N.A.G.]. Wenn die Klebepatronen nicht angebrochen wurden und nicht mehr verwendet werden sollen, weil sie z.B. überlagert sind, dann gilt normalerweise die Klassifizierung im Sicherheitsdatenblatt und die daraus resultierenden Verpackungsmöglichkeiten. Aber solche Klebepatronen werden ja wahrscheinlich noch originalverpackt sein und der Hersteller sollte dann bereits die Verpackungsvorschriften beachtet haben.

Sowohl leere Kanister mit gefährlichen Anhaftungen sowie Klebepatronenverpackungsabfälle würde ich ohne weiteres im "losen Wurf" in IBC's oder auch in Deckelmulden einfüllen, vorausgesetzt die relevante UN-Nummer und Verpackungsgruppe lässt die Versandformen IBC oder Schüttgut zu.

Re: lose Schüttung [Re: King_Louie_21] #14619 29.03.2012 07:57
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Michael59 Offline
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Hallo King,
danke für deine Ausführung, mir ging es um die Möglichkeit des Transportes im "losen Wurf".
IBC's sind bei UN 3269 Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme VG III nicht möglich aber meines Erachtens ASP mit der Zulassung als Kiste aus Stahl 4AXoder Y. Es handelt sich um überlagertes Material im einwandfreien Zustand, nur die Verpackung aus Pappe nicht. Wir entsorgen wie angeliefert in neuen Verpackungen als LQ im IBC als Umverpackung. Wir würden aber lieber die Patronen in bauartgeprüften, gekennzeichneten Kisten aus Stahl abfahren, müsste aber dann davon ausgehen das sie im losen Wurf gefüllt werden.

Re: lose Schüttung [Re: Michael59] #14620 29.03.2012 13:20
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Iceman_1986 Offline OP
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Hallo,

ich seh schon. Eine schöne Diskussion ist entstanden. Noch ne andere Frage zu der Kennzeichnung "Umverpackung". Müssen die IBC, in denen ich dann die Kanister mit den ätzenden und brennenden Flüssigkeiten habe, mit der Kennzeichnung "Umverpackung" versehen sein. Ich bin der Meinung "ja".

Wie seht ihr das?

Mfg Iceman

Re: lose Schüttung [Re: Iceman_1986] #14621 29.03.2012 14:10
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Wolfgang Offline
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Hallo Gefahrgutkollegen/innen,

King Louie 21 hat den Sachverhalt bzw. die Möglichkeiten zum Verpacken klar fundiert und nachvollziehbar ( ADR ) dargelegt. Der IBC ist die Verpackung und der Inhalt das Gefahrgut. Und alles zusammen das Versandstück. Eine Umverpackung ist der IBC in diesem Fall nicht. Man muss nur beachten, dass für UN-Nummer und Verpackungsgruppe der richtige ( nicht jeder ist zugelassen ) IBC verwendet wird.

Freundliche Grüße

Wolfgang

Re: lose Schüttung [Re: Wolfgang] #14622 29.03.2012 23:47
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Kolleginnnen und Kollegen,

das "Lob" vom Profi Wolfgang freut den Einsteiger schon. Jetzt haben wir zwei Themen und jetzt verstehe ich auch, warum wir über zusammengesetze Verpackungen diskutieren

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@Michael59:

Für die überlagerten, flüssigen Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme der Klasse 3 (UN 3269, Klasse 3, VG III) werden in P302 zusammengesetzte Verpackungen gefordert. In P302 heißt es außerdem: "Die Komponenten dürfen in dieselbe Aussenverpackung eingesetzt sein, vorausgesetzt, sie reagieren im Falle des Freiwerdens nicht gefährlich miteinander." Weiter dazu in Unterabschnitt 4.1.1.5: "Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, müssen so verpackt werden, dass ihre Verschlüsse nach oben gerichtet sind, und in Übereinstimmung mit den in Unterabschnitt 5.2.1.9 beschriebenen Ausrichtungszeichen in Außenverpackungen eingesetzt werden." Mit "losem Wurf" in einer Außenverpackung schaut es da aus meiner Sicht schlecht aus.

Vor dem Neuverpacken würde ich noch empfehlen, mit dem Entsorger vorab abzustimmen, ob Kisten aus Stahl als Außenverpackung für die Entsorgungsanlage passen. Wenn die Abfälle vom Entsorger nicht aus den Stahlkisten entleert werden sollen, wird die Entsorgungsanlage womöglich Kisten aus Pappe oder Kunststoff bevorzugen.

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@Iceman 1986:

Meiner Meinung nach gelten die leeren Kanister nicht mehr als Verpackung im Sinne des ADR, wenn sie nicht mehr der Baumusterzulassung entsprechen (z.B. Beschädigung oder fehlende Verschlusskappe/Deckel). Ein nicht mehr der Baumusterzulassung entsprechender Plastik-Kanister ist "banaler" Kunststoffabfall mit schädl. Verunreinigung. Solche Kanister würde ich gefahrgutrechtlich genauso handhaben wie z.B. aufgeschnittene oder halbierte Kanister, die auch ihre Verpackungseignung verloren haben. Das Versandstück besteht dann aus kontaminierten Kunststoffabfällen ("ehemaligen" Kanistern), verpackt in einem IBC. Der IBC ist die Verpackung; eine zusätzliche Umverpackung gibt es für IBC normalerweise nicht.

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Grüße an die Runde

Re: lose Schüttung [Re: King_Louie_21] #14623 30.03.2012 09:58
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Michael59 Offline
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ja das mit den Verschlüssen ist mir bekannt, aber die Klebepatronen sind rund um verschlossen ohne Öffnungen und Verschlüssen und sind auch nicht bauartgeprüft, sie werden auch liegend im Karton mit der LQ Regelung angeliefert.

Re: lose Schüttung [Re: Michael59] #14624 31.03.2012 14:21
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Michael59,

dann trifft auf die Kleberpatronen wohl Abs. 5.2.1.9.2 e) zu: "Ausrichtungspfeile sind nicht erforderlich für Versandstücke mit (...) Gegenständen, die in jeder Lage dicht sind (z.B. Alkohol oder Quecksilber in Thermometern, Druckgaspackungen usw.)." Aus meiner Sicht können solche Gegenstände in jeder Lage in die Außenverpackung "eingesetzt" werden. Es muss aber auch im "losen Wurf" sichergestellt sein, dass die Gegenstände während des Transports nicht beschädigt werden können, z.B. durch Vibrationen oder Erschütterungen (Unterabschnitt 4.1.1.5).

Druckgaspackungen/Spraydosen (UN 1950) werden auf dieser Basis unbeanstandet im "losen Wurf" transportiert. Wenn die Kleberpatronen so stabil sind, dass sie nicht beschädigt werden können und dann auslaufen, würde ich den "losen Wurf" in einer entsprechenden Außenverpackung für zulässig halten.

Grüße an die Runde.

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