ich habe gerade unseren internen GG- Begleitschein bekommen. Wir werden ab nächste Woche anfangen Motore nach Kl.9 mit der Kennzeichnung Marine Pollutant in Containern zu verschiffen. Wie haltet Ihr das ?
ich denke, dass hier der letzte Satz der Sondervorschrift 962 IMDG-Code, Amdt.35-10, anwendbar ist: "Die Vorschriften für die Beschriftung, Kennzeichnung und das Anbringen von Placards dieses Codes finden keine Anwendung."
(Im 34.Amdt. ist UN3166 noch freigestellt. Aber in Japan ist das 35.Amdt. bereits anzuwenden.)
bei uns in der Firma gibt es zwischenzeitlich heftige Diskussionen zu der UN 3166 Kl.9 Der aktuelle Stand: Motore werden im Container verschifft. Für den Container ist eine IMO erforderlich. Die Versandkisten selbst, sowie der Container werden nicht gekennzeichnet. (SV 962) Der LKW- Fahrer benötigt kein ADR.
Lt. IMDG- Code muß ich ja bei >4 Tonnen einer UN- Nummer den Container zusätzlich mit dem orangen Warnrechteck und der UN Nummer kennzeichnen.
Wir dieses durch SV 962 auch aufgehoben ? Wer weiß mehr zu der ganzen Problematik "Motore im Seeverkehr"
in dieser Sache habe ich leider auch nur gefährliches Halbwissen, habe aber eine Idee. Ruft mal bei der zentralen Gefahrgutüberwachung (Tel.: 040/4286-65471, Abteilung-See) in Hamburg an.
- Material nach Vorschrift verpacken (ohne Markierung) - Nach dem Verladen IMO Erklärung erstellen. - Am Container ist keine Kennzeichnung erforderlich !
Die SV 962 ist nicht obligatorisch, sondern anzuwenden !
vielleicht lohnt sich ja für den einen oder anderen doch vorher ein Blick in die SV 961, um eine der dort genannten Freistellungen zu nutzen (z.B. RO/RO). Wenn das nicht hilft kommt natürlich die SV 962 zum Einsatz.
fallen Fahrzeuge (aller Art) mit Verbrennungsmotoren, die mit Dieselkraftstoff angetrieben werden und dieser einen Flammpunkt von größer 60 Grad hat, auch unter die UN-Nr. 3166?
Batterie ist abgeklemmt und die Pole sind gegen Kurzschluss gesichert. Da es sich um ein älteres Auto, Lkw oder einem Boot handelt ist ein Airbag nicht vorhanden. Lediglich Dieselkraftstoff (Flammpunkt größer 60 Grad) ist im Tank enthalten. Andere Gefahrgüter fallen mir nicht ein. Was nun?
ich würde bei UN3166 bleiben und die Mengengrenzen der SV 961 bzw. 962 beachten. Man könnte durchaus die Auffassung vertreten, dass diese Mengengrenzen hier nicht zutreffend sind. Ob dies aber überall so gesehen wird...
In der Tat wird in SV 961.1 und SV 962.2 von "entzündbaren Flüssigkeiten" gesprochen und Diesel mit Flp. > 60°C entspricht nicht den Kriterien für Klasse 3 gemäß IMDG-Code. (vgl. ADR 2.2.3.1, Bem.2 wonach Diesel mit Flp. 60-100°C zur Klasse 3 gehört. Aber hier ist UN3166 ja eh freigestellt.)
In SV 312 IMDG-Code heißt es aber: "(...) Andere Fahrzeuge, die einen Verbrennungsmotor enthalten, sind unter den Eintragungen (...) oder UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT zu versenden. (...)". Hier wird nicht ausdrücklich auf entzündbare Flüssigkeiten abgestellt. Auch der erste Satz von SV 962 fordert die Zuordnung zur Klasse 9, wenn die Bedingungen für eine Freistellung gemäß SV 961 nicht erfüllt sind.