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Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? [Re: Navystar] #13140 24.11.2012 08:19
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UBurkhard Offline
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Hallo,

sorry, aber da habe ich doch noch aus meiner Sicht eine kleine Anmerkung.

Fertige, gefüllte, sterile Augenspülflaschen sind Medizinprodukte im Sinne der Richtlinie 93/42/EWG und fallen somit unter die Regelungen des Medizinproduktegesetzes.
Fertige Augenspülflaschen werden als Medizinprodukt in die Klasse "Is" (sterile Produkte) eingestuft.
Damit ist das auf dem Produkt angegebene Datum kein Mindesthaltbarkeitsdatum sondern ein Ablaufdatum und folgerichtig darf das Produkt nach diesem Datum nicht mehr eingesetzt werden.
(vgl. § 4 MPG : § 4 (1) Es ist verboten, Medizinprodukte ... anzuwenden, wenn ... das Datum abgelaufen ist, bis zu dem eine gefahrlose Anwendung nachweislich möglich ist.)

Damit ist ein Bußgeld durchaus haltbar und begründet.
Nach 8-3 RSEB muss die mitgeführte Aussrüstung dem Schutzziel entsprechend geeignet sein. Da es aber aufgrund des Bezugs zum MPG verboten ist, eine Augenspülflasche nach Ablaufdatum zu verwenden, ist diese zum Erreichen des Schutzzieles nicht geeignet.

Unter diesem Aspekt sehe ich auch das Mitführen von selbstgefüllten Augenspülflaschen kritisch.
Es dürfte schwer fallen, bei selbstgefüllten Augenspülflaschen (aufgrund der Lagerungs- und Biofilmproblematik) das Erreichen des Schutzzieles sicher (dokumentiert) nachzuweisen.

Im Schadenfall, und ich denke, das sind wir uns einig, ist es für den Ersthelfer (unter dem Aspekt § 680 BGB) völlig egal ob frisches Wasser, Mineralwasser, Augenspülflasche ... Hauptsache, das betroffene Auge wird ausreichend gespült und es wird versucht, eine (weitere) Schädigung zu verhindern.
Ausreichend heisst nach allgemeiner Auffassung in der Ersten-Hilfe mindestens 10 - 15 Minuten ... über die dafür benötigten Mengen an Spülflüssigkeit reden wir jetzt nicht - eine 250 ml Flasche reicht da jedenfalls nicht.


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? [Re: Navystar] #13141 13.02.2013 14:14
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DJSMP Offline
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Es gibt zwei Möglichkeiten dieses Problem zu betrachten, meine Meinung dazu lautet daher wie folgt:

a) Die rechtliche Bewertung:

Wenn ein Haltbarkeitsdatum auf der Flasche angegeben ist, so handelt es sich hier um eine Mindesthaltbarkeit! Eine Eignung über das Haltbarkeitsdatum hinaus ist nicht grundsätzlich zu verneinen. Hier liegt der Unterschied zum Verfalldatum, hier ist eine Verwendung über das Verfalldatum hinaus unter Normalbedingungen nicht vorgesehen -weil es z.B. Einschränkungen bei der Wirksamkeit geben könnte-. In der Regel haben die medizinischen professionellen Produkte in Deutschland ein Verfalldatum. Nach geltendem Recht muss die Augenspülflüssigkeit dem Schutzziel entsprechend geeignet sein. Nach 8.1.5.2 ADR ist "nur" eine "Augenspülflüssigkeit" gefordert. (Ausnahme für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3)


Dazu möchte ich anmerken, dass die meisten Flaschen mit fertiger Augenspüllösung ein "verwendbar bis" und kein MHD haben. Damit könnte man bei Gericht über das "Schutzziel geeignet sein" ggf. doch wieder zu der Meinung kommen, dass die abgelaufene Flasche nicht geeignet ist.

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? [Re: DJSMP] #13142 09.08.2013 14:51
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Kolleg(inn)en,

falls jemand noch «offizielle» Informationen zum Thema Augenspülflüssigkeit sucht: Die BG RCI hat eine Leitlinie «Anforderungen an Spülflüssigkeiten zur Ersten Hilfe» (Stand: März 2007) veröffentlicht.

Es ist sicher nicht verkehrt, wenn man sich an dieser Leitlinie orientiert. Das kann im Zweifelsfall ja mal von einem Sachverständigen als «technischer Standard» herangezogen werden.

Schöne Grüße.

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? [Re: bastianmannheim] #13143 20.09.2013 18:53
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Gerald Offline
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Hallo bastianmannheim,

Antwort auf
Diese Flaschen sind mit einem Verfallsdatum versehen und werden bei Ablauf der Frist ausgetauscht.


Im ADR steht unter Unterabschnitt 8.1.5.2 dritte Strichaufzählung "Augenspülflüssigket", da steht nichts von Verfallsdatum oder in welcher Form diese mitgeführt werden soll.

In der RSEB unter Ziffer 8-3 steht "Die nach den neuen schriftlichen Weisungen mitgeführte Ausrüstung muss dem Schutzziel entsprechend geeignet sein."

Wie will man dann eine Bußgeldbescheid verhängen, wenn kein Verstoß nach ADR. Denn auch wenn das Datum abgelaufen ist, wird die Flüssigkeit z.B. die Säure aus dem Auge gespült. Das gleiche würde zutreffen, wenn ich Wasser nehme. Was ist denn das größere Übel z.B. die Säure welche ins Auge gekommen ist oder die Flüssigkeit aus der abgelaufenen Flasche oder das Wasser.

Wenn es anders vorgesehen gewesen wäre, dann hätte es einen Eintrag im ADR gegeben. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />

Natürlich sollte man den Bogen nicht überspannen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
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