Moin Volker,
muss ein Binnenschiffer seinen betriebsbereiten Pkw, der auf dem Achterschiff seines Binnenschiffes steht, als Gefahrgut deklarieren?
Was also, wenn das Motorrad einem Besatzungsmitglied oder Passagier gehörte?
Wir werden uns wohl daran gewöhnen müssen, daß mit Inkrafttreten des 35. Amdt. alle Arten von Kraftfahrzeugen (Benzin, Gas oder Elektro) als Gefahrgut behandelt werden, sofern sie nicht die Befreiungstatbestände nach der SV 961 erfüllen oder auf Ro/Ro-Schiffen befördert werden.
Immerhin ist man ja von den Markierungs- und Plakatierungsvorschriften befreit. Man möge sich ansonsten mal den Container vorstellen, der mit Placards der
Kl. 1 (Airbags + Gurtstraffer),
Kl. 2 (Stoßdämpfer und Feuerlöscher),
Kl. 3 (Benzin oder Diesel),
Kl. 8 (Batterie),
Kl. 9 (Motor- und Getriebeöle, weil ggf. Meeresschadstoffe enthaltend)
und MP-Aufkleber versehen ist <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Aber dokumentiert werden muss es. Um das Erstellen einer Gefahrguterklärung, und bei Containerverladung des Container-Packzertifikates, wird man nicht herumkommen.
Und nicht nur Straßenfahrzeuge aller Art werden von der UN 3166 erfasst, sondern auch Motorboote (siehe Spalte 17 der Gefahrgutliste).
Gruß
Dangerman