...Streng genommen müssten dann wirklich bei der nächsten Befüllung die Kennzeichnung an den Zapfsäulen geändert werden.
Das sehe ich nicht so. Auch beim IBC aus dem Ursprungsbeitrag bin ich auf dem Standpunkt, dass dieser vor dem 1.12.2010 in Verkehr gebracht wurde. Die Neubefüllung ist meiner Meinung nach keine neue Inverkehrbringung des Tanks. Somit kann man die Übergangsfristen ausnutzen.
Bei Heizöl/Diesel gibt es sowieso noch weitere Probleme. Nach Definition in der Bemerkung zu Tabelle 2.6.1 gilt hierfür ja die Kategorie 3 der entzündbaren Flüssigkeiten, wie man sie im Transportrecht ja schon länger hatte. Im Gefahrstoffrecht war die entzündbarkeit von Heizöl/Diesel bisher nicht relevant. Die Betriebssicherheitsverordnung baut auf die alte Einstufung auf. Wird hier nun auf die neue Einstufung umgestellt könnte dies durchaus zu einer Verschärfung der Vorgaben führen; Stichworte: Explosionsschutzdokument, Zoneneiteilung.