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Re: nicht gekennzeichneter Gefahrguttransport [Re: EnterExit] #10866 02.08.2010 21:24
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Hallo EnterExit,

wenn ihr die Ware zurücksendet, seid ihr doch "Verlader" (unmittelbarer Besitzer, der das gefährliche Gut zur Beförderung aufgibt)!


Grüße

Mark
Re: nicht gekennzeichneter Gefahrguttransport [Re: Mark] #10867 03.08.2010 08:37
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Siehste.....danke! War auch mein Reden, denn unabhängig ob ich die Ware vom LKW nehme und es dann bemerke oder sogar früher und dem Spediteur mitteile, das ich die Ware so nicht annehme, ich werde dann als Empfänger zum Verlader, der die Ware wieder zum Lieferanten zurückschickt!

Danke und Gruß <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />

Re: nicht gekennzeichneter Gefahrguttransport [Re: EnterExit] #10868 06.08.2010 12:54
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....hmm......aber, ist denn diese Aussage irgendwo so niedergeschrieben oder handelt es sich um Vermutungen und wie man handeln könnte um nicht Probleme zu bekommen???

Schönes WE an alle.......

Re: nicht gekennzeichneter Gefahrguttransport [Re: EnterExit] #10869 06.08.2010 16:06
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TDamm Offline
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Hallo,

wieso wird der Empfänger da zum Verlader wenn er die Ware nicht annimmt?

Verlader ist doch der, der verlädt oder der als unmittelbarer Besitzer diese zur Verladung bereitstellt. Da die Ladung auf dem LKW verbleibt bzw. der Fahrer die Ware wieder auflädt, die Ware nicht angenommen wird (kommt nicht in den Besitz des Empfängers), ist der Empfänger doch kein Verlader oder?


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: nicht gekennzeichneter Gefahrguttransport [Re: TDamm] #10870 07.08.2010 23:49
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Mark Offline
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Hallo Herr Damm,

ich halte den Rücksender schon als "Verlader", und zwar aus zwei Gründen:

1. Ist nicht der LKW-Fahrer oder gar der Stapler-Fahrer der Verlader des Gefahrgutes, sondern das Unternehmen, dass verlädt. Hier ist dann beispielsweise der Verlademeister verantwortlich.

2. Ist der Empfänger nach Empfang Besitzer des empfangenen Gutes. Der Empfänger hat Verfügungsgewalt über das Gut, kann es annehmen, weitersenden oder auch zurücksenden.

Zudem halte ich es schon für äußerst bedenklich, wenn ein Unternehmen ein gefährliches Gut ablehnt und die Rückbeförderung zulässt, obwohl ihm bekannt ist, dass das Gut den Vorschriften nicht entspricht und somit ein Sicherheitsrisiko darstellt.

Außerdem gilt nach der GGVSEB (in der GGVSE war es der § 4) eine allgemeine Sicherheitspflicht, nachdem die Beteiligten (also auch der Empfänger) alle Vorkehrungen zu treffen haben, damit ein sicherer Transport stattfinden kann.

Leider schweigt sich sowohl das ADR, als auch die GGVSEB über das Problem der Rücksendung aus. Im Ernstfall wird hier wohl ein Richter Fakten schaffen müssen.


Grüße

Mark
Re: nicht gekennzeichneter Gefahrguttransport [Re: Mark] #10871 10.08.2010 08:11
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Gandalf Offline
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Hallo zusammen,
solange sich die reklamierte Ware auf dem Fahrzeug befindet, sehe ich nicht, dass hier der Empfänger zum Verlader wird. Er wird hier allenfalls zum Absender. War das Material hingegen schon abgeladen und soll dann zurückgeschickt werden, dann ist man sicherlich auch Verlader und muss darüber hinaus wohl auch die Verpackerpflichten beachten.
Gruß Gandalf

Re: nicht gekennzeichneter Gefahrguttransport [Re: Gandalf] #10872 10.08.2010 14:11
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Wolfgang Offline
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Hallo Gefahrgutkollegen,

Der Empfänger wird nicht Absender, Verlader und schon gar nicht Verpacker, wenn die Ware auf dem Fahrzeug bleibt. Die Definitionen für Absender-, Verlader- und Verpackereigenschaften treffen hier m. E. nicht zu.
Der Empfänger wird nicht zum Besitzer. Ich habe mal gelernt, dass derjenige Besitzer ist, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache hat. Das ist auch nicht der Fall, so lange die Ware auf dem Fahrzeug bleibt.
Ich kann Mark nur zustimmen. Viele Sachen sind ungeklärt bzw. schwer anwendbar. Ich vermute mal, da wird sich auch nichts ändern. Im Streitfall (Owi oder Haftung) wird wohl der Richter entscheiden müssen)

Gruß Wolfgang

Re: nicht gekennzeichneter Gefahrguttransport [Re: Frank D.] #10873 11.08.2010 13:21
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bastianmannheim Offline
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Hallo zusammen!
Ich habe in diesem Zusammenhang den Punkt 1.4.2.3.1. des ADR gefunden.
Der Empfänger ist verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Vorschriften des ADR eingehalten sind.
Natürlich müssen Mängel das Gefahrgutrecht betreffend gemeldet werden. Ich bin davon überzeugt, dass jede ordentliche Spedition für den Hinweis dankbar ist und den Fehler abstellen wird. Dies ergibt sich allein schon aus den SQAS- Anforderungen der chemischen Industrie, welche von allen namhaften Speditionen gezeichnet wurde.
Den LKW abzuweisen halte ich, unabhängig von irgendwelchen Rechtsvorschriften die sowieso nicht eindeutig sind, ganz einfach für realitätsfremd, da LKW und Ware ja trotz Verstoß gegen die ADR ohne Differenzen beim Empfänger eingetroffen sind. Fehlen wirklich trotz Information an Absender/ Logistikdienstleister weiterhin Warntafeln oder ähnliches, ist der effektivste Weg wohl der in den hauseigenen Einkauf, da die Androhung von Penalen und monetären Abzügen aus meiner Erfahrung heraus beim Versender/ Spediteur effektiver ist als die Aussicht auf mögliche (seltene) Bußgelder durch die Behörden. (Persönliche Anmerkung meinerseits: es sollte einfach mehr durch Polizei und BAG kontrolliert werden, dann käme es nicht zu Vorfällen dieser Art, die ich in der Praxis so oder so ähnlich tagtäglich erlebe).
Grüße aus Mannheim,
Sebastian

Re: nicht gekennzeichneter Gefahrguttransport [Re: Frank D.] #10874 12.08.2010 09:04
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Nickelsulfat (CLP: Akute Tox. 4) selbst ist wohl eher ein umweltgefährdender Stoff!
Diesen Inhaltsstoff als Gefahrenauslöser für giftig VG II zu deklarieren ist verdächtig, da würde ich noch intensiv nachfragen ob die Klassifizierung stimmt!

DFK

Re: nicht gekennzeichneter Gefahrguttransport [Re: Frank D.] #10875 22.12.2010 13:37
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Wolfgang.Be Offline
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Hallo Frank,
obwohl dass von Dir geschilderte Problem schon einige Monate zurückliegt (letzter Beitrag Aug.2010), hier dennoch ein Beitrag von mir. Es handelte sich ja wohl bei dem Gefahrguttranspost um den Transport einer nicht freigestellte Menge nach ADR.
Alle Beiträge betrachten hier nur die Position der Spedition (Fahrer) und des Empfängers. Der eigentliche Fehler liegt aus meiner Sicht schon beim Absender und/oder dessen Verlader des Gefahrgutes.
Hast Du Dich mal dort erkundigt, ob es in dem Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten gibt, und
-wenn ja -wie er sich zu diesem Sachverhalt- äußert?
Aus meiner Sicht wurde durch den Absender folgendesnicht beachten: -Kennzeichnung des Fahrzeuges, Kennzeichnung der Versandstücke, Beförderungspapier, Ausstattung des Fahrzeuges, Sicherheitsausrüstung für den Fahrer (bei 6.1 besondere Ausstattung), wurde der Fahrer (Spedition) darüber informiert -dass er/sie Gefahrgut übernimmt und ist der Fahrer überhaupt im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises nach ADR-, gewesen. Wie wurde dies dokumentieren?
Zum viel diskutierten Thema &#8222;abweisen und zurückschicken&#8220;.
Bei einer möglichen Kontrolle durch Vollzugsbeamte erklärt der Fahrer mit Sicherheit, dass die Ware für euer Unternehmen bestimmt war und Du die Annahme -aufgrund festgestellter Mängel- verweigert hast. Als Nichtjurist kann ich mir nur die anschließende Rechtsprechung vorstellen! Fachwissen beim Empfänger vorhanden! Dennoch Gefahrgut wieder auf die Straße geschickt! Was ist mit den oben genannten Unerlagen? Bußgeldbewehrtes Vergehen nach ADR?
Also lieber annehmen, Spedition und Absender auf festgestellte Mängel hinweisen und auf Besserung hoffen.
Abschließend würde ich mir noch einen Betrag darüber wünschen, wie die Angelegenheit ausgegangen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang.Be

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