Nickelsulfat (CLP: Akute Tox. 4) selbst ist wohl eher ein umweltgefährdender Stoff!
Diesen Inhaltsstoff als Gefahrenauslöser für giftig VG II zu deklarieren ist verdächtig, da würde ich noch intensiv nachfragen ob die Klassifizierung stimmt!
DFK
Hallo,
die Klassifizierung von Nickelsulfat als giftiger Stoff ist m.E. völlig korrekt. Es ist zwar nach CLP "nur" Acute Tox. 4 ("gesundheitsschädlich"), allerdings darf man die Karzinogenität nicht außer acht lassen (CLP Karz. Kat 1A, Repr. Kat 1B), was auch schon in der alten EU-Richtlinie zu einer Einstufung als giftigen Stoff geführt hat.
Ein Blick auf Punkt 14 der Sicherheitsdatenblätter führender Hersteller bestätigt dies: für (festes) NiSO4 wird die UN3288 angegeben, die erforderliche Kennzeichnung ist 6.1 und "Fisch und Baum". Eine Klassifizierung einer NiSO4-Lösung als UN3287 ist deshalb logisch nachvollziehbar. Nur über die VG könnte man streiten...