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nicht gekennzeichneter Gefahrguttransport #10856 15.04.2010 11:08
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Frank D. Offline OP
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Hallo zusammen,
diese Woche wurde bei uns unten genannter Stoff in 2 200l Fässern angeliefert.
Der LKW war überhaupt nicht gekennzeichnet und von einer PSA wusste er auch nichts.
Meine Frage: Wie sollte man in so einem Fall vorgehen? Und welche Strafe wäre auf ihn zu gekommen wenn ihn die Polizei erwischt hätte, bzw. könnte noch auf ihn zukommen.

RICHTIGER VERSANDNAME TOXIC LIQUID, INORGANIC, N.O.S. (CONTAINS NICKEL SULPHATE)
UN NR. UN3287
ADR KLASSE Klasse 6.1: Giftige Stoffe
ADR VERPACKUNGSGRUPPE II
GEFAHR NR. (ADR) 60 Giftiger oder schwach giftiger Stoff.

Re: nicht gekennzeichneter Gefahrguttransport [Re: Frank D.] #10857 15.04.2010 13:34
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Dieter2010 Offline
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Hallo Frank,

bei der genannten Menge von 2x 200 ltr. (400 ltr) handelt es sich um einen vollständigen Gefahrguttransport, da die Mengengrenze von 333 ltr. gem. Tabelle A überschritten ist.
Ich würde auf jeden Fall die Spedition über diesen Vorfall informieren, so dass dies beim nächsten Mal nicht wieder vorkommt. Außerdem würde ich die Spedition darauf hinweisen, dass beim nächsten Mal der Transport zurückgewiesen wird, falls wieder ohne ordnungsgemäße Einhaltung der Vorschriften angeliefert werden soll.
Lt. Bußgeldkatalog sind die nicht geöffneten Warntafeln mit 300,- Bußgeld für den Fahrzeugführer belegt.


Viele Grüße

Dieter
Re: nicht gekennzeichneter Gefahrguttransport [Re: Frank D.] #10858 15.04.2010 14:37
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Wolfgang Offline
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Hallo Frank,

ich würde Dir auch gerne meine Sicht des Sachverhaltes mitteilen.
Alledings bräuchte ich noch die Information, wo das Fahrzeug beladen wurde. In Deutschland?

Freundliche Grüße Wolfgang

Re: nicht gekennzeichneter Gefahrguttransport [Re: Dieter2010] #10859 15.04.2010 14:39
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Gandalf Offline
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Hallo Dieter2010,
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Außerdem würde ich die Spedition darauf hinweisen, dass beim nächsten Mal der Transport zurückgewiesen wird, falls wieder ohne ordnungsgemäße Einhaltung der Vorschriften angeliefert werden soll.
Du möchtest also wissentlich einen nicht ordnungsgemäßen Gefahrguttransport weigern und möglicherweise wieder "zurückschicken"? Da wäre ich vorsichtig mit meiner Verantwortlichkeit. Zunächst einmal sind diese Güter doch schon mal unbeschädigt angekommen, dem Fahrer ist auch nix passiert (trotz fehlender PSA). Als Empfänger soll man die Annahme von Gefahrgut ja auch nicht unnötig verzögern. Von daher würde ich das wohl trotzdem annehmen. Mir ist schon klar, dass die Spedition da nicht unbedingt durch lernt, aber das scheint mir erst einmal das kleinere Übel. Auf Dauer ist natürlich kein Zustand. Dann eher Lieferant oder Spedition wechseln.
Gruß Gandalf

Re: nicht gekennzeichneter Gefahrguttransport [Re: Gandalf] #10860 15.04.2010 15:14
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Frank D. Offline OP
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Vielen Dank schon mal für die aufschlussreichen Antworten!
Also wir werden die Spedition auf alle Fälle darüber informieren und uns versichen lassen, das es das letzte mal war das wir von ihnen Gefahrgut geliefert bekommen, bei dem das Transportfahrzeug nicht gekennzeichnet ist und der Fahrer keine PSA besitzt.(und wahrscheinlich nicht mal nen ADR Schein)
Das mit dem wegschicken ist eben so ne Sache. Falls er in eine Kontrolle kommen sollte, fragen die Herren in grün wo er als letztes herkommt. Dann heißt es am Ende wir hätten ihn so nicht wieder auf die Straße lassen dürfen.
(ja er wurde in Deutschland beladen)

Re: nicht gekennzeichneter Gefahrguttransport [Re: Gandalf] #10861 15.04.2010 15:17
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Dieter2010 Offline
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Hallo Gandalf,
beim ersten Mal würde ich ihn natürlich nicht zurückschicken, jedoch würde ich die Spedition darüber schriftlich informieren.
Du hast natürlich recht, dass ich mir meiner Verantwortung als Empfänger bewusst sein sollte, nur gibt es im genannten Fall von Frank keine Information darüber, ob der Fahrer noch weiteres Gefahrgut geladen hatte. Denn stell Dir mal vor, er hat noch weitere Gefahrgüter in kennzeichnungspflichtiger Menge geladen und kommt nach der letzten Entladestelle (bei Frank) in eine Kontrolle. Der Kontrollbeamte wird wahrscheinlich den Fahrer nach seiner letzten Anfahrtstelle befragen ... und dieser sagt dann, das er bei Frank gewesen ist und auch schon mit verdeckten Warntafeln und ohne PSA abgeladen hat. Was dann??
Ich kann der Information von Frank natürlich auch nicht entnehmen, ob ev. die ungereinigten leeren Fässer auch wieder vom gleichen Spediteur abgeholt werden; denn somit käme er ja in die Verladerpflicht und müßte spätestens dann den Transport zurückweisen.


Viele Grüße

Dieter
Re: nicht gekennzeichneter Gefahrguttransport [Re: Frank D.] #10862 15.04.2010 16:12
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Wolfgang Offline
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Hallo Frank,

In D hast Du auf alle Fälle größere Einwirkungs- bzw. Informationsmöglichkeiten auf die verladende Stelle des Gefahrgutes als im Ausland.
Ich würde zu aller erst den Verlader infomieren und versuchen zu erkunden, wieso das Fahrzeug, ohne den Vorschriften zu genügen, den Ladeort der Fässer verlassen konnte. Denn wir haben ja im ADR die Vorschrift, dass Fahrer und Fahrzeug bei der Abfahrt den Vorschriften von GGVSEB/ADR genügen müssen. Würden die Verantwortlichen ihrer Verpflichtung nachkommen, könnte der Fahrer das Betriebsgelände ohne Warntafeln und PSA gar nicht verlassen und es würde nicht zu einem ordnungswidrigen Handeln bzw. der Gefährdung der Allgemeinheit kommen.
Die Fahrer sind - wie allgemein bekannt - das kleinste Glied in der Kette. Sie sollen aber die meiste Verantwortung tragen. Würden die Kontrollen am Beladeort richtig durchgeführt, entstünde das von dier dargestellte Problem erst gar nicht.
Sollte die Sache nicht abgestellt werden, würde ich denn Verlader bzw. Lieferanten wechseln.

Gruß Wolfgang

Re: nicht gekennzeichneter Gefahrguttransport [Re: Frank D.] #10863 15.04.2010 16:21
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Kay Schmauder Offline
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Hallole,

einen ähnlichen Fall hatten wir (Kunde) ebenfalls, beim Eintreffen der Beförderungseinheit (Subunternehmer der beauftragten Spedition) wurde festgestellt, dass diese obwohl vorgeschrieben nicht gekennzeichnet war geschweige denn der Fahrer im Besitz einer ADR-Bescheinigung war und und und. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/mad.gif" alt="" />
Dies wurde beim Kunden an die "Beauftragte Person" gemeldet, dieser hatte sich nach kurzer Rücksprache das nächste Telefon genommen und bei den Kontrollorganen angerufen.
Diese unterzogen den Fahrzeugführer, das Fahrzeug und die Dokumente einer Kontrolle, die noch vor Ort waren. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Die Spedition wurde umgehend von mir Angemahnt und aufgefordert solch ein Verhalten umgehend abzustellen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Bei meinem Kunden fährt seit geraumer Zeit ein anderes Subunternehmen die Ware aus und zwar so wie es sich gehört. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />


Viele Grüße vom Bodensee

Kay Schmauder
Gefahrgutbüro Schmauder
Re: nicht gekennzeichneter Gefahrguttransport [Re: Frank D.] #10864 23.07.2010 16:00
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Sirius Offline
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Hi,
bin gerade erst über die Frage gestolpert.
Zum Thema 'zurücksenden'. Das ist zwar formal möglich, allerdings müsste ich als Empfänger, dem das Fehlverhalten aufgefallen ist, für entsprechende Kennzeichnung und Papiere sorgen !?? Ich könnte mir vorstellen, daß ich bei der nicht-ordnungsgemäßen Rücksendung im Kontrollfall eine Teilschuld zugesprochen bekommen, da ich die Nichtkennzeichnung etc. bewusst geduldet habe und das Fahrzeug so auf die Strasse zurückgeschickt habe. Besonders dann, wenn sich das Fahrzeug schon auf unserem Werkgelände befunden hat.
Wir halten es so: schriftlich beim Absender reklamieren, im Wiederholungsfall Konventionalstrafe wegen 'Kontrollaufwand beim Empfänger' und Androhung des Hausverbots für den Spediteur. Wenn der Spediteur pampig reagiert, dann sofort Hausverbot.

Gruß
Sirius

Re: nicht gekennzeichneter Gefahrguttransport [Re: Sirius] #10865 02.08.2010 19:40
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EnterExit Offline
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Hallo,
um die Frage des "zurückschickens" nochmal aufzugreifen!
Ähnlicher Fall ist uns neulich untergekommen: Ware wurde angeliefert(8 Kanister a 30kg, Kl. 8, VG II)). Auf 5 Kanistern befand sich kein Etikett mehr, somit keine Kennzeichnung, UN-Nummer, usw.. Wir setzten uns mit dem Lieferanten in Verbindung und einigten uns darauf, die Ware per Eingangskontrolle zu kontrollieren und die Sache somit zu "erledigen"! Den Spediteur schickten wir dann mit dem Vermerk "auf Besserung" und Kontrolle seiner Ware wieder fort.
Nun kam es zu einer Diskussion was gewesen wäre, wenn wir die Annahme verweigert hätten und ihn zurückgeschickt hätten!
Die bisher geführte Diskussion ist interessant und es wird darauf hingewiesen, das man es nicht machen sollte, aber gibt es eine gesetzliche Grundlage, in der wir, wenn wir die Annahme verweigert hätten eine Teilschuld bekommen hätten?

Schönen Abend noch......

Re: nicht gekennzeichneter Gefahrguttransport [Re: EnterExit] #10866 02.08.2010 21:24
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Mark Offline
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Hallo EnterExit,

wenn ihr die Ware zurücksendet, seid ihr doch "Verlader" (unmittelbarer Besitzer, der das gefährliche Gut zur Beförderung aufgibt)!


Grüße

Mark
Re: nicht gekennzeichneter Gefahrguttransport [Re: Mark] #10867 03.08.2010 08:37
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Siehste.....danke! War auch mein Reden, denn unabhängig ob ich die Ware vom LKW nehme und es dann bemerke oder sogar früher und dem Spediteur mitteile, das ich die Ware so nicht annehme, ich werde dann als Empfänger zum Verlader, der die Ware wieder zum Lieferanten zurückschickt!

Danke und Gruß <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />

Re: nicht gekennzeichneter Gefahrguttransport [Re: EnterExit] #10868 06.08.2010 12:54
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EnterExit Offline
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....hmm......aber, ist denn diese Aussage irgendwo so niedergeschrieben oder handelt es sich um Vermutungen und wie man handeln könnte um nicht Probleme zu bekommen???

Schönes WE an alle.......

Re: nicht gekennzeichneter Gefahrguttransport [Re: EnterExit] #10869 06.08.2010 16:06
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TDamm Offline
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Hallo,

wieso wird der Empfänger da zum Verlader wenn er die Ware nicht annimmt?

Verlader ist doch der, der verlädt oder der als unmittelbarer Besitzer diese zur Verladung bereitstellt. Da die Ladung auf dem LKW verbleibt bzw. der Fahrer die Ware wieder auflädt, die Ware nicht angenommen wird (kommt nicht in den Besitz des Empfängers), ist der Empfänger doch kein Verlader oder?


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: nicht gekennzeichneter Gefahrguttransport [Re: TDamm] #10870 07.08.2010 23:49
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Mark Offline
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Hallo Herr Damm,

ich halte den Rücksender schon als "Verlader", und zwar aus zwei Gründen:

1. Ist nicht der LKW-Fahrer oder gar der Stapler-Fahrer der Verlader des Gefahrgutes, sondern das Unternehmen, dass verlädt. Hier ist dann beispielsweise der Verlademeister verantwortlich.

2. Ist der Empfänger nach Empfang Besitzer des empfangenen Gutes. Der Empfänger hat Verfügungsgewalt über das Gut, kann es annehmen, weitersenden oder auch zurücksenden.

Zudem halte ich es schon für äußerst bedenklich, wenn ein Unternehmen ein gefährliches Gut ablehnt und die Rückbeförderung zulässt, obwohl ihm bekannt ist, dass das Gut den Vorschriften nicht entspricht und somit ein Sicherheitsrisiko darstellt.

Außerdem gilt nach der GGVSEB (in der GGVSE war es der § 4) eine allgemeine Sicherheitspflicht, nachdem die Beteiligten (also auch der Empfänger) alle Vorkehrungen zu treffen haben, damit ein sicherer Transport stattfinden kann.

Leider schweigt sich sowohl das ADR, als auch die GGVSEB über das Problem der Rücksendung aus. Im Ernstfall wird hier wohl ein Richter Fakten schaffen müssen.


Grüße

Mark
Re: nicht gekennzeichneter Gefahrguttransport [Re: Mark] #10871 10.08.2010 08:11
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Gandalf Offline
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Hallo zusammen,
solange sich die reklamierte Ware auf dem Fahrzeug befindet, sehe ich nicht, dass hier der Empfänger zum Verlader wird. Er wird hier allenfalls zum Absender. War das Material hingegen schon abgeladen und soll dann zurückgeschickt werden, dann ist man sicherlich auch Verlader und muss darüber hinaus wohl auch die Verpackerpflichten beachten.
Gruß Gandalf

Re: nicht gekennzeichneter Gefahrguttransport [Re: Gandalf] #10872 10.08.2010 14:11
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Wolfgang Offline
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Hallo Gefahrgutkollegen,

Der Empfänger wird nicht Absender, Verlader und schon gar nicht Verpacker, wenn die Ware auf dem Fahrzeug bleibt. Die Definitionen für Absender-, Verlader- und Verpackereigenschaften treffen hier m. E. nicht zu.
Der Empfänger wird nicht zum Besitzer. Ich habe mal gelernt, dass derjenige Besitzer ist, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache hat. Das ist auch nicht der Fall, so lange die Ware auf dem Fahrzeug bleibt.
Ich kann Mark nur zustimmen. Viele Sachen sind ungeklärt bzw. schwer anwendbar. Ich vermute mal, da wird sich auch nichts ändern. Im Streitfall (Owi oder Haftung) wird wohl der Richter entscheiden müssen)

Gruß Wolfgang

Re: nicht gekennzeichneter Gefahrguttransport [Re: Frank D.] #10873 11.08.2010 13:21
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bastianmannheim Offline
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Hallo zusammen!
Ich habe in diesem Zusammenhang den Punkt 1.4.2.3.1. des ADR gefunden.
Der Empfänger ist verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Vorschriften des ADR eingehalten sind.
Natürlich müssen Mängel das Gefahrgutrecht betreffend gemeldet werden. Ich bin davon überzeugt, dass jede ordentliche Spedition für den Hinweis dankbar ist und den Fehler abstellen wird. Dies ergibt sich allein schon aus den SQAS- Anforderungen der chemischen Industrie, welche von allen namhaften Speditionen gezeichnet wurde.
Den LKW abzuweisen halte ich, unabhängig von irgendwelchen Rechtsvorschriften die sowieso nicht eindeutig sind, ganz einfach für realitätsfremd, da LKW und Ware ja trotz Verstoß gegen die ADR ohne Differenzen beim Empfänger eingetroffen sind. Fehlen wirklich trotz Information an Absender/ Logistikdienstleister weiterhin Warntafeln oder ähnliches, ist der effektivste Weg wohl der in den hauseigenen Einkauf, da die Androhung von Penalen und monetären Abzügen aus meiner Erfahrung heraus beim Versender/ Spediteur effektiver ist als die Aussicht auf mögliche (seltene) Bußgelder durch die Behörden. (Persönliche Anmerkung meinerseits: es sollte einfach mehr durch Polizei und BAG kontrolliert werden, dann käme es nicht zu Vorfällen dieser Art, die ich in der Praxis so oder so ähnlich tagtäglich erlebe).
Grüße aus Mannheim,
Sebastian

Re: nicht gekennzeichneter Gefahrguttransport [Re: Frank D.] #10874 12.08.2010 09:04
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Nickelsulfat (CLP: Akute Tox. 4) selbst ist wohl eher ein umweltgefährdender Stoff!
Diesen Inhaltsstoff als Gefahrenauslöser für giftig VG II zu deklarieren ist verdächtig, da würde ich noch intensiv nachfragen ob die Klassifizierung stimmt!

DFK

Re: nicht gekennzeichneter Gefahrguttransport [Re: Frank D.] #10875 22.12.2010 13:37
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Wolfgang.Be Offline
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Hallo Frank,
obwohl dass von Dir geschilderte Problem schon einige Monate zurückliegt (letzter Beitrag Aug.2010), hier dennoch ein Beitrag von mir. Es handelte sich ja wohl bei dem Gefahrguttranspost um den Transport einer nicht freigestellte Menge nach ADR.
Alle Beiträge betrachten hier nur die Position der Spedition (Fahrer) und des Empfängers. Der eigentliche Fehler liegt aus meiner Sicht schon beim Absender und/oder dessen Verlader des Gefahrgutes.
Hast Du Dich mal dort erkundigt, ob es in dem Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten gibt, und
-wenn ja -wie er sich zu diesem Sachverhalt- äußert?
Aus meiner Sicht wurde durch den Absender folgendesnicht beachten: -Kennzeichnung des Fahrzeuges, Kennzeichnung der Versandstücke, Beförderungspapier, Ausstattung des Fahrzeuges, Sicherheitsausrüstung für den Fahrer (bei 6.1 besondere Ausstattung), wurde der Fahrer (Spedition) darüber informiert -dass er/sie Gefahrgut übernimmt und ist der Fahrer überhaupt im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises nach ADR-, gewesen. Wie wurde dies dokumentieren?
Zum viel diskutierten Thema &#8222;abweisen und zurückschicken&#8220;.
Bei einer möglichen Kontrolle durch Vollzugsbeamte erklärt der Fahrer mit Sicherheit, dass die Ware für euer Unternehmen bestimmt war und Du die Annahme -aufgrund festgestellter Mängel- verweigert hast. Als Nichtjurist kann ich mir nur die anschließende Rechtsprechung vorstellen! Fachwissen beim Empfänger vorhanden! Dennoch Gefahrgut wieder auf die Straße geschickt! Was ist mit den oben genannten Unerlagen? Bußgeldbewehrtes Vergehen nach ADR?
Also lieber annehmen, Spedition und Absender auf festgestellte Mängel hinweisen und auf Besserung hoffen.
Abschließend würde ich mir noch einen Betrag darüber wünschen, wie die Angelegenheit ausgegangen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang.Be

Re: nicht gekennzeichneter Gefahrguttransport [Re: Wolfgang.Be] #10876 22.12.2010 17:05
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Wolfgang Offline
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Hallo Wolfgang.Be,

ich kann nur vermuten, dass Du die Beiträge auf Seite 1 nicht gelesen hast.
Deine Vorgehensweise wurde in den Beiträgen in ähnlicher Form vorgeschlagen.
Dort wurde m. E. hinreichend auf die Pflichten der verladende Stelle hingewiesen.

Gruß Wolfgang

Re: nicht gekennzeichneter Gefahrguttransport [Re: DFK] #10877 28.12.2010 11:41
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stefang Offline
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Antwort auf
Nickelsulfat (CLP: Akute Tox. 4) selbst ist wohl eher ein umweltgefährdender Stoff!
Diesen Inhaltsstoff als Gefahrenauslöser für giftig VG II zu deklarieren ist verdächtig, da würde ich noch intensiv nachfragen ob die Klassifizierung stimmt!

DFK


Hallo,

die Klassifizierung von Nickelsulfat als giftiger Stoff ist m.E. völlig korrekt. Es ist zwar nach CLP "nur" Acute Tox. 4 ("gesundheitsschädlich"), allerdings darf man die Karzinogenität nicht außer acht lassen (CLP Karz. Kat 1A, Repr. Kat 1B), was auch schon in der alten EU-Richtlinie zu einer Einstufung als giftigen Stoff geführt hat.
Ein Blick auf Punkt 14 der Sicherheitsdatenblätter führender Hersteller bestätigt dies: für (festes) NiSO4 wird die UN3288 angegeben, die erforderliche Kennzeichnung ist 6.1 und "Fisch und Baum". Eine Klassifizierung einer NiSO4-Lösung als UN3287 ist deshalb logisch nachvollziehbar. Nur über die VG könnte man streiten...


Viele Grüße
Stefan
Re: nicht gekennzeichneter Gefahrguttransport [Re: stefang] #10878 03.01.2011 09:02
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Hallo stefang,
Antwort auf
allerdings darf man die Karzinogenität nicht außer acht lassen (CLP Karz. Kat 1A, Repr. Kat 1B), was auch schon in der alten EU-Richtlinie zu einer Einstufung als giftigen Stoff geführt hat.
Mit Sicherheit nicht! Karzinogenität ist nicht gleich giftig, beide Einstufunggen wurden lediglich gleich gekennzeichnet (mit dem Totenkopf), das ist aber nicht die gleiche Einstufung. Einstufung bitte nicht mit Kennzeichnung verwechseln.
Gruß Gandalf

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