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Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: Gandalf] #16259 05.02.2013 07:43
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Hallo zusammen,

durch die Diskussion ist mir inzwischen klar geworden, dass die standardmäßigen Klassifizierungsübungen hier anscheinend an ihre Grenzen stoßen. Wir drehen uns um die Frage: Was ist das Gefahrgut, der flüssige Brennstoff selbst oder das Gerät, in dem sich der Brennstoff befindet? Hört sich fast so an wie die Frage, was zuerst da war, die Henne oder das Ei?

Wenn ich mir Abschnitt 3.3.1 ADR/RID/ADN ansehe, dann gibt es Fälle, in denen eine Eintragung auf bestimmte Eigenschaften beschränkt wird («gilt nur für»). Bei SV 363 wird, soweit ich das erkennen kann, erstmalig der umgekehrte Weg begangen und der Geltungsbereich einer Eintragung ausgedehnt («gilt auch für»). Das ist neu und ungewohnt.

Jedenfalls steht in SV 363, dass die Eintragung (UN 1202, UN 1203, UN 1223, UN 1268, UN 1863 bzw. UN 3475) auch für flüssige Brennstoffe in Umschließungsmitteln gilt, die Bestandteil von Geräten oder Maschinen sind, sofern es sich nicht um Behälter von Fahrzeugen oder um Mengen im LQ-Maßstab handelt. Leichtes Heizöl im «Tank» (umgangssprachlich) einer mobilen Heizvorrichtung fällt demzufolge unter UN 1202. Für das Umschließungsmittel sind dann die in SV 363 genannten Bestimmungen zu beachten.

Bislang bin ich immer noch der Ansicht, dass es sich bei SV 363 um eine Sondervorschrift handelt, die gem. Abschnitt 3.1.1 ADR/RID/ADN Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften jedes Teils des ADR/RID/ADN hat. Die Überschrift des Teil 1 lautet «Allgemeine Vorschriften» und Teil 1 sollte somit ausschließlich allgemeine Vorschriften beinhalten. Die (allgemeine) Freistellung für gefährliche Güter in Geräten oder Maschinen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 b) ADR/RID/ADN kann deshalb nach meinem Verständnis nicht für die flüssigen Brennstoffe in Anspruch genommen werden, die sich in den Umschließungsmitteln dieser Geräte oder Maschinen befinden.

Oder habe ich da wirklich einen Knoten? Sind die Regelungen in Teil 1 keine allgemeinen Vorschriften im Sinne des Abschnitts 3.1.1. ADR/RID/ADN? Zumindest gibt es manchen semantischen Unsinn in Teil 1 wie z.B. doppelt allgemeine Vorschriften (Unterabschnitt 1.9.5.1 ADR) oder allgemeine Vorschriften, die zugleich besondere Vorschriften sind (Unterabschnitt 1.7.1.5 ADR).

Darüber hinaus stellen sich noch ganz praktische Fragen: Braucht ein Event-Veranstalter, der seine Party-Zelte mit mobilen Heizvorrichtungen ausstattet, zukünftig ggf. einen Gefahrgutbeauftragten? Muss der Event-Veranstalter ins Beförderungspapier den für UN 1202 obligatorischen Ausdruck «umweltgefährdend» eintragen, obwohl er «Fisch und Baum» nicht auf seine Heizvorrichtungen kleben muss?

Meine Schlussfolgerung lautet: Die Vertragsstaaten hätten ihren Rechtsunterworfenen den Inhalt der SV 363 einfacher und an geeigneterer Stelle verkünden können. Derart klassifizierungsrelevante Informationen passen auch in den Teil 2 ADR/RID/ADN und eine Fußnote zum Unterabschnitt 1.1.3.1 b) hätte nicht geschadet. Andererseits muss man ja fast froh darüber sein, dass es solche wenig glücklich formulierten Regelungen gibt. Sonst bräuchte es keine Gefahrgutbeauftragten und keine Schulungsveranstalter, die den beauftragten Personen helfen, hier noch den Durchblick zu behalten. Bußgeldstellen und Amtsrichter hätten vielleicht auch weniger Arbeit und die Staatskasse geringere Einnahmen. Aber mit derartig anarchistischem Gedankengut höre ich jetzt besser auf. Vielleicht sollte ich nicht so ungeduldig sein und einfach die Ergebnisse der Frühjahrstagung in Genf abwarten.

Schöne Grüße.

Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: King_Louie_21] #16260 11.02.2013 19:13
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Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,

die Schweiz hat jetzt auch eine Art RSEB. In den Aktuellen Gefahrgut-Meldungen von Gefährliche Ladung wurde heute auf die Erläuterungen für die Umsetzung SDR/ADR hingewiesen. Die in der Schweiz neu gegründete Arbeitsgruppe aus zwanzig Gefahrgutspezialisten der Vollzugsbehörden (GGSV) hat eine Vollzugshilfe mit Datum 31.01.2013 erstellt und sich unter anderem detailliert mit der neuen SV 363 auseinandergesetzt. Die Erläuterungen für die Umsetzung SDR/ADR stellen in Nr. 1.2 fest, dass es keine Wahlfreiheit zwischen der Freistellung in 1.1.3.1 b) und der SV 363 gibt:
  • «Die Freistellung 1.1.3.1 b) bedingt, dass die Maschinen oder die Geräte im ADR nicht näher bezeichnet werden. Für Maschinen und Geräte nach der SV 363 ist diese Spezifikation für flüssige Brennstoffe der UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475 durch die Sondervorschrift aufgeführt und die Freistellung 1.1.3.1 b) ADR bzw. 1.1.3.1.2 SDR somit nicht mehr anwendbar.»
Bleibt zu hoffen, dass alle ADR-Vertragsstaaten eine einheitliche Interpretation für die SV 363 finden, damit es beim grenzüberschreitenden Transport keine Probleme gibt.

Schöne Grüße.

Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: King_Louie_21] #16261 16.03.2013 21:07
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Hallo,

anbei eine kleine Besonderheit zum Thema SV 363

Hierbei handelt es sich um ein Flächenheizgerät, mit eine 6000 Liter großen Flüssiggastank für den Betrieb der Heizanlage.

Quelle:http://www.wirtgen-group.com/de/

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Zuletzt bearbeitet von wscheffler; 16.03.2013 21:20.
Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: wscheffler] #16262 16.03.2013 21:37
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Hallo Wilfried,

das ist ja ein interessantes Gerät. Allerdings fällt Flüssiggas, also Propan oder Butan, nicht unter die SV 363. Die SV 363 gilt nur für bestimmte Brennstoffe der Klasse 3 (UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 und 3475).

Schöne Grüße.

Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: King_Louie_21] #16263 17.03.2013 11:30
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Hallo King_Louie_21,

ja, das ist richtig........aber wenn wir uns die technischen Daten ansehen, kommt noch etwas besonders zum VORSCHEIN

Das Arbeitsgerät ist im Baustellenbereichen "Selbstfahrend", und hat dazu einen Antriebsmotor mit einen zusätzlichen Kraftstofftank von "280 Litern".

Zur Baustellen wird es wohl vorher auf einen Tieflader als Ladung verladen,............und befördert.


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Zuletzt bearbeitet von wscheffler; 17.03.2013 11:52.
Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: wscheffler] #16264 17.03.2013 15:23
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Hallo Wilfried,

diese selbstfahrende Heizmaschine ist wirklich ein schönes Beispiel, um die Grenzen und den Anwendungsbereich der SV 363 auszuloten. Der neu hinzugekommene 280 L Tank ist für Dieselkraftstoff UN 1202? Dann wären wir zumindest ein Stück näher an der SV 363.

Allerdings möchte ich zu bedenken geben, dass der benzinbetriebene Aufsitzrasenmäher in den Beiträgen weiter oben nicht unter die SV 363 fällt, weil es sich um ein Fahrzeug handelt. Die Selbstfahreigenschaften des Aufsitzrasenmähers halte ich für vergleichbar mit den Selbstfahreigenschaften dieser Baumaschine. In beiden Fällen würde ich als UN 3166 klassifizieren. Oder gibt es da einen Unterschied?

Schöne Grüße.

Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: King_Louie_21] #16265 17.03.2013 15:45
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Hallo,

Da gibt es in der Sache wohl keinen Unterschied.

"UNTERLIEGT NICHT DEN VORSCHRIFTEN DES ADR / RID"

Was mich da aber wirklich persönlich Wundert oder <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

"ist der Zusatztank mit 6000 Liter Flüssiggas"


Mit freundlichen Grüßen
Wilfried
Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: wscheffler] #16266 17.03.2013 16:23
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Hallo Wilfried,

Antwort auf
Was mich da aber wirklich persönlich Wundert oder <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />


"ist der Zusatztank mit 6000 Liter Flüssiggas"

Man kann darüber diskutieren, ob die Kennzeichnungsvorschriften der SV 363 grundsätzlich auf alle Umschließungsmittel mit jeder Art von flüssigem oder gasförmigem Brennstoff ausgeweitet werden sollen oder, ob es bei den bisherigen UN-Nummern bleibt (UN 1202, UN 1203, UN 1223, UN 1268, UN 1863, UN 3475). Wie bereits erwähnt, trifft SV 363 für den hier für die Heizmaschine verwendeten Brennstoff Propan nicht zu. Wir bewegen uns dennoch nicht im rechtsfreien Raum. Folgendes erscheint mir wesentlich:

Für die Heizmaschine ist Nr. 2.1 Buchstabe b Anlage 2 GGVSEB zu beachten. Nur dann, wenn die Heizmaschine nach Produktsicherheitsgesetz zugelassen ist, gilt die Freistellung des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe b ADR/RID. Die Prüf- und Überwachungsvorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sind einzuhalten.

Daneben haben wir noch den Antriebsmotor mit einem 280 L Dieseltank, der zur Fortbewegung ("Selbstfahrer") verwendet wird. Das ergibt für micht dann ein Fahrzeug UN 3166 mit aufgebauter Heizmaschine. Für das Fahrzeug ist die Freistellung des Unterabschnitts 1.1.3.3 ADR/RID anwendbar.

Wenn die Heizmaschine über eine Zulassung gemäß Produktsicherheitsgesetz verfügt, bleibt noch der Status des Flüssiggastanks zu klären. Ist der Flüssiggastank integraler Bestandteil der Heizmaschine ist oder handelt es sich dabei z.B. um einen separaten Aufsetztank oder um einen ortsbeweglichen Tank, für den dann wieder die Gefahrgutvorschriften zutreffen würden? In dem Verkaufsprospekt konnte ich dazu auf die Schnelle keine Angaben finden.

Nicht ganz sicher bin ich mir, ob für den "Selbstfahrer" eine Zulassungsbescheinigung nach Muster im Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR erforderlich ist, wenn es sich um einen separaten Flüssiggastank handelt, der nicht integraler Bestandteil der Maschine ist. Vermutlich werden die Selbstfahreigenschaften nur im Baustellenbereich (gesperrter Streckenabschnitt) genutzt. Da könnte man argumentieren, dass es sich bei der Baustelle temporär um eine nicht öffentliche Straße handelt, für die das Gefahrgutrecht sowieso nicht anzuwenden ist.

Auf der Baustelle sind das Gefahrstoffrecht und dessen Kennzeichnungsvorschriften zu beachten.

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 18.03.2013 08:02.
Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: King_Louie_21] #16267 23.04.2013 10:40
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Dieter2010 Offline
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Hallo Gefahrgutkollegen,

ist hier im Forum jemand darüber informiert, was sich bei der Gemeinsamen Tagung ADR/RID/ADN des Fachausschusses im März 2013 bezüglich der SV 363 ergeben hat?


Viele Grüße

Dieter
Re: [suche] Bilder zu ADR SV 363 [Re: Dieter2010] #16268 24.04.2013 20:52
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Hallo Dieter,

dieser Punkt wurde auf der Gemeinsamen Tagung nicht behandelt, weil die IRU ihren Antrag auf Klärung zurückgezogen hat.

Wer etwas Amtliches sucht, wird bislang in der Schweiz fündig: siehe die weiter oben in diesem Thread aufgeführte Interpretation der GGSV.

Schöne Grüße.

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